14.02.2009

Bundesrat stimmt „Drittem Mittelstandsentlastungsgesetz“ zu: Doppelte Inlandsumsatzschwelle in der Fusionskontrolle

Am 13. Februar 2009 hat der Bundesrat dem Dritten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz - MEG III) zugestimmt, das u. a. die Einführung einer zweiten nationalen Umsatzschwelle in der deutschen Fusionskontrolle vorsieht. Der Gesetzentwurf wurde bereits am 21. Januar 2009 vom Bundestag verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz nun im März in Kraft treten wird.

 

Mit dem MEG III setzt die Bundesregierung die Politik des Bürokratieabbaus und der Deregulierung fort. Das MEG III umfasst insgesamt 23 Deregulierungsmaßnahmen, die vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht entlasten. Das Gesetz soll für die Wirtschaft Bürokratieentlastungen von rund 97 Mio. Euro und für die Verwaltung weitere 8,6 Mio. Euro bringen. Die drei Mittelstandsentlastungsgesetze umfassen ein Entlastungsvolumen von rund 850 Mio. Euro.

 

Änderungen in der Fusionskontrolle:

 

Art. 8 des MEG III sieht eine Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB vor und führt eine zweite nationale Umsatzschwelle in Höhe von 5 Mio.

Euro in die deutsche Fusionskontrolle ein. Künftig ist ein Zusammenschluss unter folgenden Voraussetzungen anmeldepflichtig:

 

- die beteiligten Unternehmen erzielten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zusammen weltweite Umsätze von mehr als 500 Millionen

Euro,

 

- ein beteiligtes Unternehmen erzielte im Inland Umsatzerlöse von mehr

als 25 Millionen Euro und

 

- ein anderes beteiligtes Unternehmen erzielte im Inland Umsatzerlöse

von mehr als 5 Millionen Euro.

 

Eine zweite Inlandsumsatzschwelle haben vor allem die Unternehmen schon lange gefordert; sie entspricht aber auch internationalen Empfehlungen. OECD wie das internationale Kartellbehördennetzwerk ICN fordern für Anmeldepflichten einen klaren „sufficient local nexus“, um überlappende Marktkontrollansprüche mehrerer nationaler Behörden zurückzudrängen und Akquisitionen nicht durch Mehrfachanmeldepflichten grundlos zu verzögern. Durch die Einführung einer zweiten Inlandsumsatzsschwelle dürfte daher der Erwerb kleinerer Unternehmen im Ausland durch deutsche Unternehmen erleichtert werden. Es wären schätzungsweise bis zu einem Drittel der anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse in den letzten zehn Jahren der Anmeldepflicht entgangen, wenn es eine zweite Umsatzinlandsschwelle in Höhe von 5 Mio. Euro schon gegeben hätte.