10.09.2004
7. GWB-Novelle im Bundestag - Gegenäußerung der Bundesregierung zum Bundesrat
Deutschland
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https://dip.bundestag.de/btd/15/036/1503640.pdf |
https://dip.bundestag.de/btd/15/036/1503640.pdf
Bundestagsdrucksache 15/3640 (Anlage 3)
Am 10. September 2004 fand im Bundestag die erste Lesung des Entwurfes eines Gesetzes zur Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) statt. Mit der Verweisung an die zuständigen Ausschüsse hat damit die GWB-Novelle das Stadium der parlamentarischen Beratung erreicht.
Das Bundeswirtschaftsministerium rechnet immer noch mit einem Inkrafttreten zum 1. Januar 2005. Zumindest erlaubt dies der Zeitplan. Der Bundestag könnte die Novelle Ende Oktober beschließen. Für den zweiten Durchgang im Bundesrat bliebe dann noch genügend Zeit. Das Ministerium stellt sich auf kontroverse Beratungen hauptsächlich über die Vorschläge zur Pressefusionskontrolle ein. Bei vielen anderen Vorschlägen der Novelle zeichnet sich hingegen im Grundsätzlichen, wenn auch nicht in allen Details, Übereinstimmung zwischen Regierung und Opposition ab.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates (zum Bundesrat FIW-Aktuelles 21.07.04) legt eine solche optimistische Einschätzung jedoch nicht nahe, denn die Bundesregierung lehnt fast alle Forderungen des Bundesrates ab. Es wird deshalb darauf ankommen, dass in den Ausschussberatungen Kompromisse gefunden werden.
Die Bundesregierung hält in ihrer Gegenäußerung strikt am Regierungsentwurf fest:
- Keine Abstriche bei den Erleichterungen für Pressefusionen,
- Keine Erweiterung der Ausnahmeregelung für Mittelstandskartelle,
- Beibehaltung des per-se-Verbotes von Preisbindungen,
- Keine Streichung der vorgesehenen Vorschrift über die europafreundliche Auslegung des deutschen Wettbewerbsrechts,
- Abschöpfung des durch Kartellverstöße erlangten Vorteils nur bei Verschulden des Unternehmens,
- Drittbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutz der Fusionskontrolle nur wenn Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt ist (nicht schon, wenn er nur in seinen Interessen erheblich berührt ist),
- Verzinsung von Geldbußen nicht erst ab Rechtskraft, sondern schon ab Verhängung,
- Keine Sonderregelung über Streitwertbegrenzung im GWB.