09.09.2002
Thema: Empfiehlt es sich, das Recht der öffentlichen Unternehmen im Spannungsfeld von öffentlichem Auftrag und Wettbewerb national und gemeinschaftlich neu zu regeln?
EU
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https://www.antitrustinstitute.org/recent2/192.cfm |
In Stichworten:
Drei Prinzipien:
- Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts dient dem Schutz des Wettbewerbs, nicht der Wettbewerber.
- Entscheidungen müssen auf gefestigter ökonomischer Analyse aufgebaut sein. Recht und Ökonomie werden die beiden täglichen Begleiter sein.
- Arbeitsteilung mit den nationalen Kartellbehörden, Entlastung der GD Wettbewerb und Konzentration auf schwerwiegende Verletzungen der Wettbewerbsvorschriften.
Beihilfen:
- Beihilferegeln richten sich an die Mitgliedstaaten und ergänzen deshalb die an die Unternehmen adressierte Wettbewerbspolitik.
- Gefahr von Marktverzerrungen durch Beihilfen ist heute größer denn je.
- Neben der Beihilfenkontrolle hat die Kommission auch umfangreiche Befugnisse in der Liberalisierung von Wirtschaftsbereichen und bei der Überwachung von Dienstleistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge).
- Als Beispiel des Zusammenwirkens von Beihilfenkontrolle und klassischer Wettbewerbspolitik behandelt Mr. Lowe den Fall Deutsche Post AG (Quersubventionierung des Paketdienstes aus durch Beihilfen gestützten Tätigkeiten).
Fusionskontrolle
- Marktbeherrschung oder SLC-Test? Beide Definitionen haben Vorteile und Nachteile. Auf jeden Fall wird die Kommission noch in diesem Jahr Richtlinien für die Beurteilung von Marktmacht bei Zusammenschlüssen veröffentlichen.
- In diesen Richtlinien wird auch bekräftigt, dass die Kommission Effizienzen berücksichtigt. Offenbar wird dabei die Weitergabe von Vorteilen an die Verbraucher eine Rolle spielen, aber auch die Abwägung von kurzfristigen Effizienzen (Preisreduzierungen) mit langfristigen negativen Auswirkungen (Rückzug von Wettbewerbern). Es gibt aber keine „efficiency offence" in der Wettbewerbspolitik (dies war der Vorwurf der USA nach der GE/Honeywell-Untersagung).
- „Due Process": Einen Übergang zum amerikanischen System der Kontrolle durch Gerichte wird es nicht geben. Das europäische Verwaltungsverfahren hat sich im ganzen bewährt und entspricht auch der Übung in den Mitgliedstaaten. Das existierende System kann aber verbessert werden, sowohl das Verfahren in der Kommission als auch die gerichtliche Kontrolle (hier könnte das heutige „Fast-Track-Verfahren" vielleicht noch beschleunigt werden, aber für eine gesonderte Wettbewerbskammer in Luxemburg fehlen wohl die Ressourcen).
Antitrust:
- Die Reform des Kartellverfahrensrechts (VO 17) macht gute Fortschritte.
- 2001 verhängte die Kommission gegen fast 60 Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt 1,8 Milliarden Euro. Dies übertrifft die Gesamthöhe aller Geldbußen seit Gründung der EWG bis 2000.
- Die Bedeutung der Gerichte wird zunehmen. Die Kommission kann als amicus curiae an den Verfahren teilnehmen.