09.07.2018

Musterfeststellungsklage passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 06.07.2018 die Einführung der Musterfeststellungsklage gebilligt. Der Bundestag hatte ihre Einführung am 14.06.2018 beschlossen (BR-Drs. 268/18), (vgl. dazu FIW-Bericht vom 21.06.2018). Damit schloss der Bundesrat das parlamentarische Verfahren zur Einführung der Musterfeststellungsklage für Verbraucherverbände ab. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zugeleitet, damit es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann. Das Gesetz, das die Durchsetzung von Verbraucherrechten stärken soll, wird überwiegend am 01.11.2018 in Kraft treten, damit die vom Dieselabgasskandal Geschädigten noch rechtzeitig vor der Verjährung ihre Ansprüche geltend machen können.

Auf der Internetseite des Bundesrates wird der wesentliche Inhalt wie folgt hervorgehoben:

Klagerecht liegt bei Verbänden

Über die Musterfeststellungsklage können geschädigte Verbraucher in Deutschland erstmals gemeinsam vor Gericht auftreten. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen werden über eingetragene Verbraucherschutzverbände geführt. Sie müssen mindestens 350 Mitglieder haben.

50 Betroffene müssen sich in Klageregister anmelden

Eine Musterfeststellungsklage ist dann möglich, wenn mindestens zehn Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monaten insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden. Helfen soll das neue Verfahren bei Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln.

Der Bundesrat betont, dass die Bundesregierung einige Forderungen gemäß seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf vom 8.6.2018 aufgegriffen habe. Hierzu gehöre unter anderem eine Verkürzung des Instanzenzuges, um zügigere Verfahren zu ermöglichen. Auch die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Vermeidung von forum shopping gehe auf eine Forderung der Länder zurück. Gleiches gelte für die Lockerung der strikten Vorgabe, wonach Verbraucher bei der Klageanmeldung zwingend den Betrag der Forderung angeben mussten.

Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0101-0200/176-18(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Hintergrund:

Am 14. Juni 2018 hatte der Bundestag in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung für erledigt erklärt und stattdessen eine gleichlautende Fraktionsinitiative verabschiedet. Die Fraktionen von Union und SPD stimmten geschlossen für das Gesetz, die Oppositionsfraktionen geschlossen dagegen.

Die näheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und Führung des Klageregisters, die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung der im Klageregister erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen aus dem Klageregister sowie die Datensicherheit und Barrierefreiheit werden vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz durch eine gesonderte Rechtsverordnung getroffen.

Die Musterfeststellungsklage (MFK) sieht folgende Voraussetzungen vor:

Weitere Charakteristika der MFK (nicht abschließend):