01.02.2017

Kartellrechtswidriger Informationsaustausch: OLG Düsseldorf hat Bußgelder gegen Süßwarenhersteller bestätigt

Am 26. Januar 2017 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) die Bußgelder des Bundeskartellamtes in Höhe von ca. 20 Mio. EUR gegen vier Süßwarenhersteller und einen Unternehmensverband bestätigt und teilweise noch erhöht (auf 21 Mio. EUR). Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2013 bzw. Mitte 2014 Bußgelder verhängt, da die Beteiligten über mehrere Jahre Informationen über den Stand der Verhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel sowie teilweise auch über beabsichtigte Erhöhungen der Listenpreise ausgetauscht hatten oder diesen Austausch förderten. Hierbei handelte es sich nach Auffassung des Bundeskartellamts - nun bestätigt durch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2017, Az. V-4 Kart 4/15 OWI) - um einen kartellrechtlich unzulässigen Informationsaustausch. Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Teil der betroffenen Unternehmen hatte die Bußgeldbescheide der Behörde akzeptiert. Andere wie Bahlsen, Griesson de Beukelaer und Feodora, aber auch der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI) waren nicht bereit, die auf sie entfallen Bußgelder zu zahlen. Sie legten beim OLG Einspruch gegen die Entscheidung ein.

Der BDSI hält das Urteil für nicht nachvollziehbar. Zum einen hätten die in Rede stehenden Gespräche nicht in einem Gremium des BDSI, sondern „in der rechtlich selbstständigen Konditionenvereinigung der Deutschen Süßwarenindustrie e.V." stattgefunden, wie in der Pressemeldung des BDSI steht. Zum anderen moniert der BDSI, dass mit diesem Fall kartellrechtliches Neuland betreten worden sei und dass es zum Thema „Informationsaustausch" keinerlei Verlautbarungen des Bundeskartellamtes zur Kartellrechtswidrigkeit eines bloßen allgemeinen Informationsaustausches gegeben habe.

Hintergrund:

Das Bundeskartellamt hatte bereits zuvor in mehreren Fällen, bei denen es um den Austausch von sensiblen Informationen ging, Bußgelder verhängt. Allerdings fand dazu in keinem Fall eine gerichtliche Überprüfung statt.

Der Informationsaustausch ist oft Begleiter der klassischen Kartelle, wird aber als eigenständiger Verstoß qualifiziert. Die Abgrenzung einer unzulässigen Verhaltensabstimmung vom zulässigen Parallelverhalten ist oft nur schwer vorzunehmen. Kartellrechtlich bedenklich ist der Informationsaustausch, wenn damit eine Einschränkung des Geheimwettbewerbs verbunden ist. Verboten sind insbesondere solche Verfahren, die Rückschlüsse auf individuelle marktrelevante Daten oder auf das Marktverhalten einzelner Unternehmen in der Branche ermöglichen, d. h. wenn sie identifizierend sind.