26.05.2023

EU: Kommission nimmt Durchführungsvorschriften zum Digital Markets Act (DMA) an

EU
D
EU-Kommission
Europäisches Parlament
Plattformökonomie
Fusionskontrolle
Digital Markets Act

Durchführungsverordnung nebst Anhängen: Gesetz über digitale Märkte – Durchführungsvorschriften (europa.eu)

Veröffentlichung des DMA im Amtsblatt: Publications Office (europa.eu)

 

Das Gesetz über Digitale Dienste (Digital Markets Act, DMA) ist am 2. November 2022 in Kraft getreten und gilt ab dem 2. Mai 2023. Sein Ziel ist die Bestreitbarkeit und Fairness auf digitalen Märkten. Der DMA erlaubt der EU-Kommission, Digitalunternehmen als „Torwächter“ („Gatekeeper“) zu benennen und festzulegen, für welche ihrer wichtigsten Plattformdienste die Verpflichtungen des DMA gelten. Es ermächtigt die EU-Kommission, Verfahrensregeln für die Durchsetzung des DMA zu erlassen. Nach einer Konsultation hat die EU-Kommission am 14. April 2023 zum DMA eine Durchführungsverordnung nebst zwei Anhängen (Formular GD und zu Format und Länge der Dokumente) veröffentlicht, die ebenfalls seit dem 2. Mai 2023 Anwendung finden.

Ab dem 2. Mai 2023 müssen Unternehmen, die zentrale Plattformdienste anbieten, wenn sie die Schwellenwerte in der Verordnung erreichen, dies der Kommission binnen zwei Monaten melden und ihr alle einschlägigen Informationen übermitteln. Sie haben dazu bis zum 3. Juli 2023 Zeit. Die Kommission hat dann 45 Arbeitstage Zeit, um einen Beschluss zur Benennung eines bestimmten Gatekeepers zu fassen. Die benannten Gatekeeper haben dann sechs Monate ab Beschluss der Kommission Zeit (bis zum 06.03.24), den im DMA vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Durchführungsverordnung enthält Einzelheiten zu den Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit der Durchsetzung des DMA, wie z. B. das Recht der Parteien auf Anhörung und Akteneinsicht, sowie die Elemente, die in den Anmeldeformularen enthalten sein müssen. Ziel ist es, wirksame Verfahren zu gewährleisten und Rechtssicherheit in Bezug auf die Verfahrensrechte und -pflichten der betroffenen Unternehmen zu schaffen, einschließlich derjenigen, die als Torwächter („Gatekeeper") benannt werden sollen. In der Durchführungsverordnung werden detaillierte Vorschriften festgelegt in Bezug auf:

Die Durchführungsverordnung wird zum einen durch das Formular zur Benennung eines Torwächters in Anhang 1 ergänzt („Formular GD“ – Gatekeeper Designation) und sieht Angaben zum mitteilenden Unternehmen, Angaben zu den zentralen Plattformdiensten, Angaben zu den quantitativen Schwellenwerten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2022/1925 sowie eine zu unterzeichnende Erklärung vor. Zum anderen werden in Anhang 2 das Format und die Länge der gemäß des DMA der Kommission vorzulegenden Unterlagen genauer festgelegt.