24.06.2014

Vorläufiger Rechtsschutz bei EEG-Verfahren abgelehnt

Am 10. Juni 2014 hat der Präsident des Gerichts der Europäischen Union (EuG) die Eilanträge von sieben deutschen Unternehmen der Stahl- und Schmiedeindustrie, die gegen das laufende EEG-Beihilfeverfahren der EU-Kommission vorgehen, abgelehnt. Die Verfahren zur Hauptsache sind weiterhin beim Gericht anhängig.

(Der Wortlaut des Beschlusses gegen die Stahlwerk Bous GmbH ist mittlerweile auf der Website des Gerichtshofs veröffentlicht worden).

Die Unternehmen hatten - neben einer Klage im Hauptsacheverfahren auf Nichtigerklärung des Eröffnungsbeschlusses der Kommission vom 18. Dezember 2013 - einstweiligen Rechtsschutz begehrt und u.a. beantragt, die mit dem Eröffnungsbeschluss verbundenen Rechtswirkungen in Gestalt des Durchführungsverbots auszusetzen.

Hintergrund:

Die EU-Kommission hatte am 18. Dezember 2013 die eingehende Prüfung gegen Förderungen nach dem EEG und damit das förmliche Prüfverfahren eingeleitet (vgl. FIW-Bericht vom 23.12.2013). Die Prüfung der Kommission bezog sich auf die EE-Förderung (Einspeisevergütung und EEG-Umlage), die  Besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen (so genannte Härtefallregelung) und das Grünstromprivileg für Energieversorgungsunternehmen, d. h. die Teilbefreiung von der EEG-Umlage, die gewährt wird, wenn die Strommenge eines Lieferanten zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen.

Wesentlicher Inhalt der Beschlüsse:

Der Präsident des EuG hat die Anträge der Unternehmen abgelehnt, das Beihilfedurchführungsverbot auszusetzen. Zugleich hat er seine vorläufigen Beschlüsse vom 7. April 2014 aufgehoben, mit denen er den Vollzug des Kommissionsbeschlusses vorübergehend ausgesetzt hatte.

In den Beschlüssen hat der Präsident des EuG festgestellt, dass die Unternehemn weder die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung noch deren Notwendigkeit glaubhaft gemacht hätten. Hinsichtlich der Dringlichkeit stellte der Präsident fest, dass die Antragstellerin (laut veröffentlichtem Beschluss gegen die Stahlwerk Bous GmbH) nicht dargetan habe, dass bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Beschlusses ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Sie sei den Beweis schuldig geblieben ist, dass ihr keine Geldmittel von Seiten des Konzerns, dem sie angehöre, zur Verfügung stünden.

Hinsichtlich der Notwendigkeit (fumus boni iuris) wies der Präsident u.a. darauf hin, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens nur geprüft werden könne, ob die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen habe, weil sie vernünftigerweise keine ernsthaften Zweifel am Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe bzw. an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt haben durfte. Ein solcher offenkundiger Beurteilungsfehler sei jedoch nicht dargetan worden.

Auch die Einordnung der EEG-Umlage seitens der EU-Kommission als „staatliche Mittel" ließe keinen offenkundigen Beurteilungsfehler erkennen.

„Die betreffenden Passagen des angefochtenen Beschlusses machen insbesondere deutlich, dass die Problematik der staatlichen oder privaten Natur der im Rahmen der EEG-Umlage eingesetzten Geldmittel eine Vielzahl an komplexen und rechtstechnisch schwierigen Fragen aufwirft, die eine vertiefte Erörterung im förmlichen Prüfverfahren rechtfertigen." (Rz. 72 des Beschlusses)