23.06.2014

Sammelklagen: Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (– Drucksache 18/1470 –Kleine Anfrage) zur Einführung von Gruppenklagen, die am 28. Mai 2014 veröffentlicht worden war, liegt nun vor (vgl. FIW-Bericht vom 02.06.14). Die Antwort (Datum der aktuellen Vorabfassung des Texts: 10. Juni 2014) wurde bereits am 4. Juni 2014 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeleitet. Mit der Kleinen Anfrage hatte die Fraktion wissen wollen, wie die Bundesregierung die im Juni 2013 formulierte Aufforderung der Brüsseler Kommission an die EU-Länder, kollektive Rechtsinstrumente wie etwa Sammelklagen zu schaffen, umzusetzen gedenkt.

 

Die Fraktion bezog sich bei ihrer Anfrage auf die am 11. Juni 2013 veröffentlichte Empfehlung der Europäischen Kommission zu "gemeinsamen Grundsätzen für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten. In diesem Dokument empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, kollektive Rechtsschutzelemente in verschiedenen Rechtsgebieten einzuführen. Dabei sollen bestimmte Verfahrensgarantien eingehalten werden, um dem Missbrauch von Klageinstrumenten entgegenzuwirken. Die Kommission hatte daher den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, Kollektivklagen nur nach einem „Opt-In"-Prinzip (im Gegensatz zu einem „Opt-Out"-Prinzip) einzuführen.

 

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte auch zuvor einen Gesetzesvorschlag zur kollektiven Rechtsdurchsetzung vorgelegt, der ein Verfahren zur Durchführung von Gruppenklagen in Deutschland vorgeschlagen hat (vgl. FIW-Bericht vom 02.06.14).

 

Antwort der Bundesregierung

 

In ihrer Antwort gibt die Bundesregierung an, die Kommissionsempfehlung in verbraucherpolitischer und rechtlicher Hinsicht intensiv untersucht zu haben. Die bisherige Prüfung habe ergeben, dass eine Gesamtumsetzung der Empfehlung insbesondere wegen der Vorgaben zur Finanzierung kollektiver Klagen verbraucherpolitisch nicht optimal erscheine. Darüber hinaus werde die Bundesregierung prüfen, ob zur Verbesserung des kollektiven Rechtsschutzes gesetzgeberische Schritte erforderlich seien.

 

Auf die Frage nach existierenden Regelungen zum kollektiven Rechtsschutz in den anderen

Mitgliedstaaten verweist die Bundesregierung auf die Darstellung in einem Aufsatz („Kollektiver Rechtsschutz in Europa und Europäischer Kollektiver Rechtsschutz, Mechanismen in den Mitgliedstaaten, europäische Entwicklungen und Ausblick“ von Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich, veröffentlicht in der Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union – GPR – 2014, Seiten 92 ff.) und nimmt darauf Bezug.

 

(Anm.: In besagtem Aufsatz spricht sich Prof. Meller-Hannich deutlich für legislative Maßnahmen auf EU-Ebene aus. In einem Fazit heißt es dort (S. 97):

 

Man muss sich verdeutlichen, dass grenzüberschreitender kollektiver Rechtsschutz praktisch nicht stattfindet. Ein europäisches Rechtsschutzsystem ist deshalb zum Schutz der Verbraucher, Unternehmen, ja der EU-Bürger, zur Wahrung der objektiven Rechtsordnung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen anzustreben.)

 

Auch wenn die Bundesregierung auf diesen Aufsatz, in dem unter anderem auch eine Übersicht einer vergleichenden Evaluierung seitens der EU aus dem Jahre 2008 (!) enthalten ist, Bezug nimmt, teilt sie jedoch nicht dessen Plädoyer. Denn nach Ansicht der Bundesregierung existiert das von der Kommission empfohlene System des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland im Grundsatz bereits. So enthalte die Zivilprozessordnung geeignete Instrumente, die eine gebündelte Behandlung gleich gelagerter Ansprüche ermöglichten (subjektive und objektive Klagehäufung), auf deren Grundlage bereits in letzter Zeit erfolgreiche Sammelklagen geführt worden seien. Daneben bestünden Kollektivklagemöglichkeiten für Verbände nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG sähe zudem einen Gewinnabschöpfungsanspruch vor; dieser Anspruch werde im Jahr 2015 evaluiert werden. Das Verbesserungspotential hinsichtlich sämtlicher Instrumente werde derzeit noch ausgelotet.