26.03.2014

OLG-Düsseldorf hat Amtshaftungsklage über 1,1 Mill. EUR im Fall Phonak abgewiesen

Am 26. März 2014 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, dass der GN Store Nord A/S aus Dänemark gegen die Bundesrepublik Deutschland kein Schadenersatz in Höhe von 1,1 Milliarden Euro zusteht (vgl. Pressemitteilung des OLG-Düsseldorf vom 26.03.2014, Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, VI - U (Kart) 43/13)

Es ging um eine Klage der GN Store Nord A/S auf der Grundlage eines vermeintlichen Amtshaftungsanspruchs, nachdem das Bundeskartellamt im Jahre 2007 den Zusammenschluss der Hörgerätesparte der Klägerin mit der Phonak Holding AG untersagt hatte. Das Kartellamt hatte seinerzeit den Zusammenschluss untersagt, weil es die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung der Hörgerätehersteller Siemens, Phonak und Oticon zu befürchtete. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Entscheidung im April 2010 als rechtswidrig eingestuft.

Der Senat stützte seine Begründung auf folgende Gründe:

Zwar sei die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes rechtswidrig gewesen sei. Dies allein führe jedoch nicht zu dem von der Klägerin begehrten Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Denn ein Verschulden (hier im Sinne der Fahrlässigkeit) des Bundeskartellamts sei, wie der Anspruch voraussetze, nicht feststellbar. Die Auffassung des Amtes sei zumindest vertretbar gewesen. Das Amt habe den Sachverhalt auch umfangreich geprüft, der eine Vielzahl von schwierigen Fragen im tatsächlichen und rechtlichen Sinne aufgewiesen habe.