25.02.2014

Merkblatt des Bundeskartellamtes zu Settlement-Verfahren in Bußgeldsachen

Von der Öffentlichkeit relativ unbemerkt hat das Bundeskartellamt am 23. Dezember 2013 ein sehr kurzes Merkblatt zur im Amt praktizierten einvernehmlichen Streitbeilegung veröffentlicht („Das Settlement-Verfahren des Bundeskartellamtes in Bußgeldsachen“). Dieses Merkblatt erläutert die Rahmenbedingung für ein solches Settlement.

 

Noch beim 44. Innsbrucker Symposion des FIW im Jahr 2011 hatte der Präsident des Bundeskartellamts Mundt geäußert, dass man – trotz „gesettleter Settlement-Praxis" im Bundeskartellamt keine Leitlinien erarbeiten wolle, da diese zu formalistisch seien. Außerdem sei die Praxis mittlerweile in den Fallberichten und im Tätigkeitsbericht des Amtes gut dokumentiert. Das Bundeskartellamt hat sich nun offensichtlich anders entschieden.

 

Wesentlicher Inhalt des Merkblatts:

 

Zunächst wird erklärt, dass ein Bußgeldverfahren durch eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden kann. Die Vorzüge eines Settlement lägen vor allem in einer kürzeren Verfahrensdauer, geringeren Beratungskosten und einem geringeren Bußgeld für die Unternehmen. Für das Bundeskartellamt bedeutet ein Settlement angesichts der komplexen und ressourcenintensiven Kartellbußgeldverfahren eine erhebliche Ressourcenentlastung.

Das Merkblatt gliedert sich in die drei Abschnitte Rechtsrahmen, Gegenstand eines Settlement und Verfahren.

1.       Zum Rechtsrahmen wird näher ausgeführt, dass ein Settlement in allen Kartellordnungswidrigkeitenverfahren möglich sei. Es sei nicht notwendig, dass sämtliche Betroffenen und Nebenbetroffenen eines Verfahrens einer Verfahrensbeendigung im Rahmen eines Settlements zustimmten („Hybrid-Fälle“). Es fehle an einer einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seien jedoch zu beachten.

2.       Gegenstand eines Settlement: Ein Settlement setzt von Seiten des Betroffenen bzw. der jeweiligen Nebenbetroffenen folgendes voraus:

  • Geständige Einlassung, die eine Tatbeschreibung und Angaben enthält, die für die Bußgeldzumessung maßgeblich sind,
  • Settlement-Erklärung, die eine Anerkennung des zur Last gelegten Sachverhalts und die in Aussicht gestellte Bußgeldhöhe enthält, aus seiner bzw. ihrer Sicht als zutreffend anerkannt und die Geldbuße bis zur Höhe des in Aussicht gestellten Betrages akzeptiert wird, 
  • Verzicht (in der Regel) auf eine vollständige Akteneinsicht (ein Rechtsmittelverzicht ist nicht geboten),
  • Verfahrensabschluss durch einen so genannten Kurzbescheid, der nur die nach § 66 OWiG erforderlichen Angaben enthält.

 Folge:

 

Eine Settlement-Erklärung wird als mildernder Umstand gewertet, der zu einer Minderung der Geldbuße führt (sog. Settlement-Abschlag). Dieser Abschlag beträgt bei horizontalen Kartellfällen maximal 10 Prozent der Geldbuße. Im Falle eins zuvor gestellten Bonusantrags wird der Abschlag auf die bereits infolge des Bonusantrags reduzierte Geldbuße gewährt.

3.      Für das Settlement-Verfahren bestehen keine festen zeitlichen Vorgaben. Settlement-Gespräche können jederzeit von jeder Seite angeregt werden. Bei einer grundsätzlichen Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung erläutert das Bundeskartellamt schriftlich oder mündlich den zur Last gelegten Sachverhalt, stellt einen Betrag als Geldbuße in Aussicht und gewährt rechtliches Gehör. Für die Annahme des schriftlichen Vorschlags für eine Settlement-Erklärung einschließlich einer Zusammenfassung des Ergebnisses setzt das Amt eine Frist für die Annahme des Settlement-Vorschlags. Die Annahme kann schriftlich oder mündlich erfolgen, setzt jedoch auch eine Unterschrift voraus. Der Kurzbescheid wird vom Bundeskartellamt aufgehoben, wenn trotz des Settlement Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wird; in dem Fall hebt das Bundeskartellamt den Kurzbescheid auf und erlässt einen ausführlichen Bußgeldbescheid.