24.02.2014

Fristablauf: Frist zur Kommentierung zur IPCEI-Mitteilung der Kommission (Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse endet am 28. Februar 2014

Die EU-Kommission hatte am 28. Januar 2014 den Entwurf einer Orientierungshilfe in Form einer Mitteilung für die Würdigung der staatlichen Finanzierung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest/IPCEI) veröffentlicht. Sie möchte künftig, grenzübergreifende Vorhaben, die im europäischen Interesse liegen verstärkt durch die Mitgliedstaaten fördern lassen. Die Konsultation endet am 28. Februar 2014.

Wesentlicher Inhalt der Mitteilung:

Die Mitteilung, die eine Auslegung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV darstellt, wählt einen horizontalen Ansatz für die Beurteilung großer grenzübergreifender Vorhaben, die für die EU und für die Verwirklichung der EU-Wachstumsstrategie Europa 2020 von besonderer Bedeutung sind. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können

„Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden".

Die Kommission hat dabei beispielsweise grenzübergreifende Verkehrsprojekte, Energieinfrastrukturprojekte, Forschungsinfrastrukturen oder gesamteuropäische  Investitionen in die Entwicklung von Schlüsseltechnologien im Blick. Durch den grenzüberschreitenden Ansatz sollen Akteure, Know-How und finanzielle Mittel zusammengeführt werden. Die Kommission verdeutlicht, dass IPCEI für alle Politikbereiche und Maßnahmen, die gemeinsame europäische Ziele erfüllen, relevant sein können, insbesondere in Bezug auf die Ziele der Strategie Europa 2020, die Leitinitiativen der Union sowie Schlüsselbereiche für das Wirtschaftswachstum wie die Schlüsseltechnologien (Key Enabling Technologies/ KET) oder die strategischen europäischen R&E-Pläne im Bereich Energie und Verkehr.

Anders als in den meisten anderen Beihilfeleitlinien und -mitteilungen sieht die Mitteilung zu IPCEI die Möglichkeit einer bis zu 100%-igen Projektförderung vor. Um nach der Mitteilung beurteilt werden zu können, muss das Projekt von mindestens zwei Mitgliedstaaten getragen werden. Die staatliche Förderung muss durch die Mitgliedsstaaten bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt werden. Um Bürokratieaufwand zu vermeiden, soll dies durch eine gemeinsame Anmeldung der beteiligten Mitgliedstaaten möglich sein.

Die Mitteilung soll am 1. Juli 2014 in Kraft treten und wird die derzeit in den Umweltbeihilfeleitlinien und im FuEuI-Rahmen bestehenden Vorschriften zu wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV konsolidieren bzw. ersetzen.

Aktualität:

Die adäquate Auslegung des Begriffs eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse spielt in Deutschland auch im Rahmen der möglichen Rechtfertigung  der EEG-Umlage und der besonderen Ausgleichsregelung eine Rolle.

So hat sich die Bundesregierung in ihrer Stellungnahmen zum von der Kommission eingeleiteten EEG-Beihilfeverfahren darauf berufen, dass das EU-Recht Beihilfen zulasse, die wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse dienten:  

Die Ausgleichsregelung bezwecke, die Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien zu fördern und diene damit dem Umwelt- und Klimaschutz sowie der Bewahrung einer starken industriellen Basis in Europa. Beides seien für Europa wichtige Vorhaben. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und EU-Industrie ist ein zentrales wirtschaftspolitisches Ziel Deutschlands und der EU. Stromintensive Unternehmen und die damit verbundenen Arbeitsplätze sowie geschlossene Wertschöpfungsketten sollen in Deutschland und der EU erhalten bleiben.

(https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/01/2014-01-23-eeg-wahrt-europaeischen-wettbewerb.html)