14.02.2014

Fristablauf: Frist zur Kommentierung des Kommissionsentwurfs neuer Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien endet am 14. Februar 2014

EU
Kommission
Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien
Erneuerbare-Energien-Förderung

https://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_state_aid_environment/draft_guidelines_de.pdf

Parallel zur Verfahrenseröffnung seitens der EU-Kommission gegen Vorschriften im EEG (vgl. FIW-Bericht vom 23.12.13) hatte die EU-Kommission ebenfalls am 18. Dezember 2013 den Entwurf ihrer neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 veröffentlicht und eine entsprechende Konsultation eingeleitet, die nun am 14. Februar 2014 endet. Der Entwurf ist mittlerweile auch in deutscher Sprache verfügbar (Pfad ist oben angegeben).

Vor Veröffentlichung des Leitlinienentwurfes waren in den vergangenen Monaten mehrere informelle Vorversionen bekannt geworden. Die finalen Leitlinien sollen innerhalb des ersten Halbjahrs 2014 angenommen werden. 

Wie bereits aus den Vorentwürfen ersichtlich, räumt die Kommission der Förderung erneuerbarer Energien einen wichtigen Stellenwert ein. Der Leitlinienentwurf gibt die Richtung vor, in welcher Ausgestaltung die Kommission die Erneuerbaren-Energien-Förderung und die Entlastung energieintensiver Unternehmen künftig auf der Grundlage des Beihilfenrechts für genehmigungsfähig erachtet. Staatliche Beihilfen sollen schrittweise auf eine marktfreundlichere Förderung erneuerbarer Energien in Form von Marktprämien oder Zertifikaten übergehen. Erneuerbarer Strom soll gefördert werden können, um zu gewährleisten, dass die für das Jahr 2020 gesteckten Ziele der EU erreicht werden. Dabei sollen die durch staatliche Beihilfen für erneuerbare Energien bewirkten Verfälschungen des Wettbewerbs auf dem Strommarkt möglichst gering bleiben und die Kosteneffizienz derartiger Fördermaßnahmen zum Nutzen der Stromverbraucher zu steigern.

Aufgrund einer möglichen Rückwirkung der Leitlinien (im Kommissionsentwurf angedacht) könnten diese auch für das aktuellen Prüfverfahren gegen Förderungen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) Wirkung entfalten, wenn das EEG und die Besondere Ausgleichsregelung am Ende des Prüfverfahrens als Beihilfe zu qualifizieren wäre; nicht zuletzt kommt der Ausgestaltung der Leitlinien aus diesem Grund eine besondere verfahrensrelevante Bedeutung zu.

Der Leitlinienentwurf sieht in Kapitel 5.7. konkret Möglichkeiten zur Entlastung energieintensiver Unternehmen vor, die durch die nationalen Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Um von einer Begünstigung nach Kapitel 5.7 profitieren zu können, sollen folgende Voraussetzungen maßgeblich sein: