01.09.2014
EU-Kommission veröffentlicht überarbeiteten Leitlinien zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten
EU
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https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52014XC0731(01)&from=EN |
Am 1. August 2014 sind die von der EU-Kommission überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Kraft getreten; zuvor wurden sie am 9. Juli 2014 veröffentlicht. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2020.
Historie:
Die ersten Leitlinien stammten aus dem Jahr 1994. Im Jahr 1997 wurden Sonderregelungen für den Bereich Landwirtschaft erlassen. 1999 wurde eine geänderte Fassung der Leitlinien angenommen. 2004 erließ die Kommission neue Leitlinien, deren Gültigkeit zunächst bis zum 9. Oktober 2012 und anschließend bis zu ihrer Ersetzung durch neue Bestimmungen verlängert wurde.
Zielsetzung:
Ziel der überarbeiteten Leitlinien ist sicherzustellen, dass Beihilfen in den Fällen bereitgestellt werden, in denen sie am meisten benötigt werden. Die sogenannten „Rettungsbeihilfen" können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt werden. Dies sahen auch bereits die bisherigen Leitlinien vor. Geht der Zeitraum der Förderung über sechs Monate hinaus, steht die Möglichkeit sogenannter „Umstrukturierungsbeihilfen" zur Verfügung, bei denen dann entweder eine Rückzahlung der Beihilfe erfolgen oder der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden muss. Dieser muss gewährleisten, dass die langfristige Rentabilität des betreffenden Unternehmens ohne weitere staatliche Unterstützung wiederhergestellt wird. Ferner soll das Unternehmen selbst zu den Umstrukturierungskosten beitragen, um beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren. Zudem können Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal in 10 Jahren in Anspruch genommen werden („einmalige Beihilfe).
Neuerungen:
- Eingeführt wurde das neue Konzept einer vorübergehenden Umstrukturierungshilfe, mit dem die Gewährung staatlicher Beihilfen für Umstrukturierungsvorhaben vereinfacht und Wettbewerbsverzerrungen begrenzt werden sollen. In der Form von weniger wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen wie Darlehen und Garantien können KMU und kleinere staatliche Unternehmen Liquiditätshilfen für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erhalten, ohne dass das Unternehmen einen Beitrag aus eigenen Ressourcen leisten müsste oder Maßnahmen gegen Wettbewerbsverzerrungen zu ergreifen wären. Empfänger vorübergehender Umstrukturierungshilfen müssen nur einen vereinfachten Umstrukturierungsplan vorlegen. In diesem soll aufgezeigt werden, mit welchen Maßnahmen das begünstigte Unternehmen seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen plant.
- Durch die Einführung besserer Filter soll ferner sichergestellt werden, dass Beihilfen gezielt in den Fällen gewährt werden, in denen sie tatsächlich benötigt werden. Dabei muss aufgezeigt werden, dass mit der Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, d. h. dass durch die Rettung des Unternehmens soziale Härtefälle, z. B. in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit, vermieden werden oder ein Marktversagen behoben wird. Die Beihilfe muss erforderlich sein und die Situation im Vergleich zur Sachlage ohne Gewährung der Beihilfe ändern. Hierfür muss durch ein glaubhaftes Alternativszenario dargelegt werden, wie sich die Entwicklung des Unternehmens ohne Beihilfe gestalten würde.
- Ferner wurden Vorschriften zur Lastenverteilung für Unternehmen mit der Vorgabe eingeführt, Privatinvestoren einen Teil der Umstrukturierungskosten aufzuerlegen. Investoren werden vorrangig für die Übernahme von Verlusten herangezogen, die vor der Gewährung der staatlichen Beihilfen entstanden sind. Gleichzeitig soll der Staat bei erfolgreicher Umstrukturierung eine angemessene Rendite erhalten.
- Der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten ist in Ziff. 2.2., 20 der Leitlinien näher definiert und anhand „harter Kriterien" festgelegt worden. Die neuen Leitlinien enthalten zusätzlich Transparenzbestimmungen zur Gewährleistung von Beihilfen im Sinne der Grundsätze, die im Rahmen der Modernisierung des EU-Beihilfenrechts eingeführt wurden. Danach ist die Veröffentlichung der gewährten Beihilfe auf einer nationalen oder regionalen Internetseite vorgesehen, sobald die Beihilfe 500.000 € überschreitet.