02.06.2014

EU-Kommission veröffentlicht neue AGVO und FuE-Unionsrahmen im Beihilfenrecht

Die EU-Kommission hat am 21. Mai 2014 verschiedene Regelungen im Beihilfenrecht angenommen: eine überarbeitete allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, einen FuEuI-Unionsrahmen, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten, und eine Mitteilung zur Erhöhung der Transparenzanforderungen in einigen bereits erlassenen Leitlinien und Mitteilungen.

1.  Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Durch die überarbeitete AGVO wird die Freistellung von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung staatlicher Beihilfen für Unternehmen erheblich ausgeweitet. Aufgrund der Erhöhung der Schwellenwerte für Beihilfemaßnahmen und der Vergrößerung des Anwendungsbereichs rechnet die Kommission damit, dass künftig drei Viertel der derzeitigen Beihilfemaßnahmen und rund zwei Drittel der Beihilfebeträge von der Anmeldepflicht freigestellt sein werden.

Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind künftig große Beihilfenregelungen, die 150 Mio. EUR übersteigen. Zu den bereits im Verordnungsentwurf enthaltenen neuen Kategorien wie Infrastrukturbeihilfen für Breitband, Forschung und Entwicklung, Regional- und Umwelt-schutzbeihilfen, Innovationscluster oder Beihilfen zur Bewältigung von den Folgen von Naturkatastrophen enthält die finale Fassung noch eine zusätzliche Regelung für Investitionen im Bereich von Energieinfrastruktur unter 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben. Eine besondere Entlastung energieintensiver Unternehmen ist in der AGVO nur in Form von Umweltsteuerermäßigungen möglich.

Die AGVO verdoppelt die Schwellenwerte für Notifizierungen von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen auf 40 Mio. EUR für Grundlagenforschung, auf 20 Mio. EUR für die industrielle Forschung und auf 15 Mio. EUR für die experimentelle Entwicklung. Außerdem sind staatliche Maßnahmen in die Forschungsinfrastruktur, Innovationscluster und Prozess- und Organisationsinnovation sowie im weiteren Umfang als bisher Pilotvorhaben und Prototypen nun nach der AGVO freistellungsfähig. Die Kommission verstärkte zudem das Transparenzerfordernis für gewährte Beihilfen. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, fortan Informationen über Beihilfen ab einer Höhe von 500.000 EUR zu veröffentlichen. Ursprünglich war ein Berichtsschwellenwert von 200.000 EUR vorgesehen.

2.  Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation

Die Beihilfehöchstintensitäten im neuen Unionsrahmen sind insbesondere für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung angehoben worden. Auch profitieren Forschungsinfrastrukturen zusätzlich von flexiblen Beihilfeintensitäten. Der neue Unionsrahmen erlaubt nun Einzelbeihilfen von bis zu 70 % (bei großen Unternehmen) bzw. 90 % (bei kleinen Unternehmen) der beihilfefähigen Kosten, die auch die Kosten für die Entwicklung von Prototypen und Demonstrationsmaßnahmen umfassen. Voraussetzung ist eine echte Finanzie-rungslücke. Es wird zudem klargestellt, dass Unionsmittel, die von der Kommission direkt oder indirekt zentral verwaltet werden und die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen, keine Beihilfen darstellen.

Die allgemeinen Kompatibilitätskriterien sind strenger als bisher. Die Kommission stellt beim Anreizeffekt klar, dass dieser nur gegeben ist, wenn mit einer Forschungstätigkeit noch nicht begonnen worden ist. Auch darf die Beihilfe nicht das mit einer Wirtschaftstätigkeit verbundene übliche Geschäftsrisiko ausgleichen. Bei Einzelbeihilfen sollen künftig nur noch die Nettomehrkosten nach einer neuen Nettomehrkostenberechnung berücksichtigt werde. Der Unionsrahmen verlangt zudem die Eingabe einer erheblichen Anzahl an Zusatzdokumenten speziell zum Beleg der kontrafaktischen Analyse bei Einzelbeihilfen.

Die so genannte Entsprechungsklausel (matching clause), die Nachteile der europäischen Industrie im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern aus Drittstaaten ausgleichen soll, ist in der finalen Fassung noch einmal geändert worden. So hat die Kommission die zeitliche Eingrenzung des Berücksichtigungszeitraums von Beihilfen auf drei Jahre, die ein Wettbewerber außerhalb der Union erhalten hat, noch einmal modifiziert. Zum anderen kann die Kommission nun in den Fällen, in denen die Beihilfen an den Wettbewerber nicht nachgewiesen werden können, die Entscheidung, Nachteile auszugleichen, anhand äußerer Umstände und der Faktenlage fällen. Auch der Unionsrahmen enthält neue Transparenzverpflichtungen  für die Mitgliedstaaten.

3. Transparenzmitteilung

Die Kommission hat zudem ergänzende Transparenzvorschriften in Form einer Mitteilung angenommen. Dadurch werden die Breitbandleitlinien, der Regionalbeihilfeleitlinien, die Mittei-lung zur Filmwirtschaft, die Risikofinanzierungsleitlinien und der Luftverkehrsleitlinien geändert.

Die Mitteilung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, sofern sie Beihilfen von über 500.000 EUR vergeben, diese auf einer speziellen Webseite bekanntgeben müssen. Veröffentlicht werden müssen unter anderem der Name des Beihilfeempfängers und die Höhe der gewährten Beihilfen. Ferner muss angegeben werden, ob es sich beim Empfänger um ein KMU oder um ein großes Unternehmen handelt, wo der Empfänger seinen Sitz hat und welcher Branche er angehört. Darüber hinaus ist die Art der Beihilfe, das Datum der Gewährung und die Rechtsgrundlage zu nennen. Die Informationen müssen innerhalb von sechs Monaten ab Gewährung der Beihilfe auf nationalen oder regionalen Websites veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Website und ein geeignetes System für die Erfassung der benötigten Daten einzurichten.