26.06.2014
EU-Kommission verabschiedet De-minimis-Bekanntmachung (Kartellrecht)
EU
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https://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/de_minimis_notice.pdf
https://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/de_minimis_notice_annex.pdf |
Die EU- Kommission hat am 25. Juni 2014 ihre überarbeitete „Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht spürbar beschränken" (De-minimis-Bekanntmachung) veröffentlicht. Die Bekanntmachung wird von Erläuterungen zur „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung" und zur Einordnung als Kernbeschränkung im Anwendungsbereich der De-Minimis-Bekanntmachung begleitet. Diese Arbeitsunterlage enthält darüber hinaus Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Beschlusspraxis der Kommission. Dieses Dokument soll nach Angaben der Kommission regelmäßig aktualisiert werden.
Hintergrund:
Auswirkungen auf den Wettbewerb müssen auch bei verbotenen Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen nach Art. 101 AEUV nach der EuGH-Rechtsprechung „spürbar" sein. Die De-minimis-Bekanntmachung legt dar, wann aus Sicht der Kommission keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, so dass die Kommission weder von Amts wegen noch aufgrund von Beschwerden tätig wird („Safe Harbour"). Hierfür hat die Kommission Marktanteilsschwellen festgelegt: Im Falle von Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern liegt nach Ansicht der Kommission keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb vor, wenn die Marktanteile 10 Prozent nicht überschreiten. Bei Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern liegt der Schwellenwert bei 15 Prozent.
Wesentlicher Inhalt der überarbeiteten Bekanntmachung:
- Die Safe Harbour-Marktanteilsschwellen bleiben für Vereinbarungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, auch in der überarbeiteten Fassung der Bekanntmachung erhalten. Neu ist jedoch, dass Vereinbarungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, automatisch als spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gewertet werden. Durch diese Änderung übernimmt die Kommission die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-226/11 („Expedia") vom 13. Dezember 2012. Der EuGH hatte entschieden, dass eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die einen wettbewerbswidrigen Zweck hat, ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellt.
- Zum anderen soll die Überarbeitung der Bekanntmachung eine verstärkte Kohärenz mit den überarbeiteten Gruppenfreistellungsverordnungen für horizontale und vertikale Vereinbarungen herbeiführen. Die Safe Harbour-Schwellenwerte finden daher auch keine Anwendung, wenn eine Vereinbarung eine Kernbeschränkung im Sinne der derzeitigen oder künftigen Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission enthält, da die Kommission diese grundsätzlich als bezweckte Beschränkung betrachtet.
Die Gutgläubigkeitsausnahme (jetzt Ziffer 5) bleibt erhalten. Der Entwurf hatte noch einen Wegfall vorgesehen. Danach wird die Kommission keine Geldbußen verhängen, sofern Unternehmen gutgläubig davon ausgehen, dass ihre Marktanteile nicht über den Schwellenwerten dieser Bekanntmachung liegen.