15.04.2014
EU-Kommission nimmt Umweltschutz- und Energiebeihilfenleitlinien an
EU
|
https://ec.europa.eu/competition/sectors/energy/eeag_en.pdf
https://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-400_de.htm |
Am 9. April 2014 hat die EU-Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen in den Bereichen Umweltschutz und Energie verabschiedet (Environmental and Energy Guidelines, EEAG). Dieser Verabschiedung ging ein wochenlanges Ringen um eine Einigung, insbesondere zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission, voraus. Zuvor fanden drei öffentliche Konsultationen statt, beginnend im Juli 2012; die letzte fand im Dezember 2013 statt (vgl. FIW-Bericht vom 14.02.14).
Die Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre Klimaziele 2020 zu verwirklichen, und Marktverzerrungen entgegenwirken, die aufgrund der Förderung der erneuerbaren Energien entstehen können. Staatliche Beihilfen sollen schrittweise auf eine marktfreundlichere Förderung erneuerbarer Energien in Form von Marktprämien oder Zertifikaten übergehen. Erneuerbarer Strom soll gefördert werden können. Dabei sollen die durch staatliche Beihilfen für erneuerbare Energien bewirkten Verfälschungen des Wettbewerbs auf dem Strommarkt möglichst gering bleiben und die Kosteneffizienz derartiger Fördermaßnahmen zum Nutzen der Stromverbraucher zu steigern. Die Leitlinien sehen auch insbesondere beihilfekompatible und bis zuletzt kontrovers diskutierte Möglichkeiten zur Entlastung energieintensiver Unternehmen vor, die durch die nationalen Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. So enthalten sie Kriterien dafür, wie Mitgliedstaaten energieintensive und besonders dem internationalen Wettbewerb ausgesetzte Unternehmen von Abgaben zur Förderung erneuerbarer Energien entlasten können. Außerdem enthalten die Leitlinien neue Bestimmungen über Beihilfen für Energieinfrastrukturen und Erzeugungskapazitäten, um den Energiebinnenmarkt zu stärken und Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Wesentlicher Inhalt der Leitlinien:
- Schrittweise Einführung von marktorientierten Mechanismen: Einige Technologien für erneuerbare Energien sind mittlerweile so weit ausgereift, dass sie in den Markt integriert werden sollten. Um die Kosteneffizienz zu erhöhen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, sehen die neuen Leitlinien vor, dass nun schrittweise Ausschreibungsverfahren für die Zuweisung der staatlichen Förderungen eingeführt werden. Einspeisetarife sollen schrittweise durch Einspeiseprämien ersetzt werden. Für kleine Anlagen gelten Sonderregelungen, wonach weiterhin Einspeisetarife oder gleichwertige Förderungen gelten können.
- Entlastungsregelunen für energieintensive Unternehmen: Die neuen Leitlinien bieten die Möglichkeit, für eine begrenzte Zahl energieintensiver Wirtschaftszweige die Lasten zu verringern. Zudem werden die Mitgliedstaaten sehr energieintensive Unternehmen entlasten können, auch wenn sie in anderen Wirtschaftszweigen tätig sind. Im Einzelnen bedeutet dies für (künftige) Ausgleichsregelungen nach dem EEG:
- Im Vergleich zu den Vorentwürfen ist der Selbstbehalt noch einmal gesenkt worden. Unternehmen, die besonders viel Strom verbrauchen, sollen künftig mit 15 Prozent der regulären EEG-Umlage belastet werden. Zuvor waren 20 Prozent vorgesehen.
- Die Umlage wird nur bis zu einer Obergrenze von 4 % der Bruttowertschöpfung fällig. In den letzten Entwürfen hatte die Kommission noch eine Grenze von fünf Prozent verlangt.
- Bei Härtefällen kann die Grenze auf bis zu 0,5 Prozent der Wertschöpfung sinken, zum Beispiel für Aluhütten und Stahlwerke, die überproportional viel Strom verbrauchen. Bis zuletzt waren 2,5 Prozent vorgesehen.
- Die Branchenliste umfasst 68 Sektoren (derzeit werden in Deutschland 170 Branchen entlastet).
- Unternehmen, die nicht der Branchenliste angehören, können entlastet werden, wenn deren Produktionskosten zu mindestens 20 Prozent Stromkosten sind und deren Wertschöpfung zu mindestens vier Prozent durch Handel im EU-Ausland besteht.
- Rückzahlungen von Unternehmen, die die Kriterien nicht erfüllen, beziehen sich nur auf eine 20 % (EEG)-Umlagebeteiligung, die nun vereinbart ist. Hierfür soll ein nationaler Stufenplan vorgelegt werden.
- Unternehmen, die aus den bisherigen Privilegien herausfallen, sollen auch künftig nur 20 Prozent der Umlage zahlen.
- Übergangsregelungen sehen vor: Umsetzung der Maßnahmen zum EE-Kapitel spätestens am 01.01.2019.
- Förderung von genzübergreifenden Energieinfrastrukturen
- Möglichkeit zur Einführung von Kapazitätsmechanismen
- Inkrafttreten und Geltung
Die neuen Leitlinien werden vom 1. Juli 2014 bis Ende 2020 gelten.