22.01.2014

EU-Kommission legt Entwurf einer Mitteilung zum Begriff der Beihilfe vor

Am 17. Januar 2014 hat die EU-Kommission einen Mitteilungsentwurf zum Beihilfenbegriff veröffentlicht und um Stellungnahmen bis zum 14. März 2014 gebeten. Diese Konsultation ist schon seit längerem erwartet worden. Aus systematischen Gründen hätte sie an den Anfang der großen Modernisierungsreform des Europäischen Beihilferechts gehört und nicht ans Ende. Die finale Fassung der Mitteilung soll im zweiten Quartal 2014 verabschiedet werden. Der Entwurf ist bislang nur in englischer Sprache verfügbar.

 

Die Mitteilung soll in erster Linie nationalen Behörden und Gerichten eine praktische Anleitung bei der Beurteilung der Frage geben, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, aber auch Unternehmen als Auslegungshilfe dienen. Ziel ist es, den mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten sowie anderen Interessierten sachdienliche Antworten zu geben, und nicht, theoretische Fragen zu erörtern.

Entsprechend der Definition in Art. 107 I AEUV gliedert sich die Mitteilung in die folgenden Kapitel:

-  Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit / Begriff des “Unternehmens”,

-  dem Staat zurechenbare Maßnahme,

-  Begünstigung,

-  Selektivität,   

-  Auswirkung auf Handel und Wettbewerb.

 

Die Mitteilung konzentriert sich auf den Beihilfebegriff und geht nicht auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 II oder III AEUV ein.

Da der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver Rechtsbegriff  ist, der im AEUV definiert ist und nur vom Europäischen Gerichtshof rechtlich verbindlich ausgelegt werden kann, muss die Kommission, wie sie selbst betont, die daraus folgenden Grenzen beachten und kann nicht „rechtsschöpfend“ tätig werden. Nach eigenem Bekunden kann die Kommission lediglich erläutern, wie sie die Bestimmungen des AEUV interpretiert und die Auslegung der Rechtsprechung der EU-Gerichte versteht. Bei Aspekten des Begriffs der staatlichen Beihilfe, für die die Kommission über keine oder nur eine begrenzte Beschlusspraxis verfügt, will sie sich darauf beschränken, ihr Verständnis der bestehenden Rechtsprechung zu erläutern. Der Mitteilungsentwurf soll daher zu einem Großteil auch nur als Leitfaden durch die umfangreiche Rechtsprechung und Beschlusspraxis der EU im Bereich der staatlichen Beihilfen verstanden werden.

Es wird Aufgabe der Konsultationsteilnehmer sein, zu beurteilen, ob sich die Kommission innerhalb dieses gesteckten Rahmens hält und an welchen Stellen sie möglicherweise den Boden der gefestigten Rechtsprechung verlässt.

In Anbetracht des am 18. Dezember 2013 eröffneten förmlichen Prüfverfahrens der Kommission gegen Förderungen nach dem EEG (vgl. FIW-Bericht vom 23.12.2013) sind die Ausführungen der Kommission zu dem Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln“ und zur „staatlichen Zurechenbarkeit“ von besonderem Interesse (Ziff. 3, S. 12 bis 17 des Entwurfs). Der Entwurf geht kurz auf das Preussen-Elektra Urteil des EuGH ein (Fußnote 94)  und auf Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage ein, ob die Beihilfe aus staatlichen oder privaten Mitteln geleistet wird. In dem Zusammenhang wird der Frage nach der „Kontrolle über die Mittel“ besonderes Augenmerk gewidmet und die Essent-Rechtsprechung des EuGH (u.a. Fußnote 95) herangezogen.

 

In dem Zusammenhang interessante Aussagen enthalten die folgenden Passagen der Mitteilung: 

 

Controlling influence over the resources

 

59. The origin of the resources is not relevant provided that, before being directly or indirectly transferred to the beneficiaries, they enter under public control and are therefore available to the national authorities86, even if the resources do not become the property of the public authority.

 

3.2.3. State involvement in redistribution between private entities

 

63. Regulation that leads to financial redistribution from one private entity to another without any further involvement of the State does not entail a transfer of State resources, if the money flows directly from one private entity to another, without passing through a public or private body designated by the State to administer the transfer

.

64. For example, an obligation imposed by a Member State on private electricity suppliers to purchase electricity produced from renewable energy sources at fixed minimum prices does not entail the direct or indirect transfer of State resources to undertakings which produce that type of electricity. In this case, the undertakings concerned (i.e. the private electricity suppliers) are not appointed by the State to manage an aid scheme, but are only bound by an obligation to purchase a specific type of electricity with their own financial resources.

 

65. However, State resources are present where the charges paid by private persons transit through a public or private entity designated to channel them to the beneficiaries.

 

66. For example, surcharges imposed by law on private persons can be qualified as State resources. This is the case even where a private company is appointed by law to collect such charges on behalf of the State and to channel them to the beneficiaries, without allowing the collecting company to use the proceeds from the charges for purposes other than those provided for by the law. In this case, the sums in question remain under public control and are therefore available to the national authorities, which is sufficient reason for them to be considered State resources95. Since this principle applies both to public bodies and private undertakings appointed to collect the charges and process the payments, changing the status of the intermediary from a public to a private entity has no relevance for the State resources criterion if the State continues to strictly monitor that entity.