08.01.2014
EU-Kommission konsultiert zum Entwurf eines Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation
EU
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https://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_state_aid_rdi/rdi_draft_framework_de.pdf |
Die EU-Kommission hat am 20. Dezember 2013 den lange erwarteten Entwurf eines Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden: FuEuI- Unionsrahmen, Unionsrahmen) vorgelegt. Es handelt sich "nur" um ein Arbeitspapier der Dienststelle der Generaldirektion Wettbewerb, das mit dem Vorbehalt versehen ist, noch weiter geprüft und abgeändert werden zu können. Dies könnte insbesondere analoge Vorschriften im Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom Dezember 2012 betreffen und solche, die sich auf wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beziehen.
Nach einer zwischenzeitlich vorgenommenen Verlängerung des aktuellen Gemeinschaftsrahmens für Forschung, Entwicklung und Innovation soll der Unionsrahmen im Frühjahr angenommen werden und dann am 1. Juli 2014 in Kraft treten.
Hintergrund:
Der Unionsrahmen bildet wie der bisher geltende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation eine Ergänzung zur (AGVO), in der die Voraussetzungen dargelegt sind, unter denen bestimmte Beihilfemaßnahmen - u. a. auch FuEuI-Beihilfen - von der Notifzierungspflicht freigestellt sind. Der Unionsrahmen enthält dagegen die Grundlagen für die Prüfung umfangreicher FuEuI-Beihilfen, die über die in der AGVO festgesetzten Schwellenwerte hinausgehen und vor ihrer Gewährung einer Einzelprüfung durch die Europäische Kommission bedürfen.
Der aktuell verlängerte Gemeinschaftsrahmen war am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und enthält Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher FuEuI-Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Überarbeitung des Gemeinschaftsrahmens ist ebenfalls Teil der Beihilfereform der EU-Kommission und verfolgt die Ziele, nachhaltiges Wachstum zu fördern, die Qualität der öffentlichen Ausgaben zu verbessern und darauf hinzuwirken, dass „bessere" Beihilfen gewährt werden, die den Wettbewerb nicht verzerren. Nach einer ersten Halbzeitbewertung und Konsultation hatte die EU-Kommission im Dezember 2012 ein „Issue Paper" veröffentlicht.
Wesentliche vorgeschlagene Neuerungen:
- Anpassung des Anwendungsbereichs und der Definitionen des Gemeinschaftsrahmens; der Anwendungsbereich für Prototypen und Pilotprojekte wurde erweitert.
- Verdopplung der Schwellenwerte, ab derer eine Förderung nicht mehr unter die AGVO fällt, sondern auf der Grundlage des Unionsrahmens zur Genehmigung angemeldet werden muss (in Zusammenschau mit dem Entwurf für eine neue AGVO vom Dezember 2013).
- Weitere Regelungen zur Einordnung und Abgrenzung typischer Bereiche der Forschungsförderung (z. B. Abgrenzung von wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Aktivitäten, Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen, Öffentliches Auftragswesen), neue Kategorie von Beihilfen für den Bau und Ausbau von Forschungsinfrastrukturen.
- Klarstellende Erläutertungen, z. B. dass die durch Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen vorgenommene Ausbildung generell nicht als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft wird. Auch der Wissenstransfer, der von Forschungseinrichtungen durchgeführt wird, soll nicht wirtschaftlichen Charakters sein, wenn alle Einkünfte in die Primärtätigkeit der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur reinvestiert werden. Die Definition für Forschungseinrichtungen auf vergleichbare Einheiten, wie z. B. Technologie-/ Wissenstransfer-Gesellschaften sowie Innovationsmittler, ausgedehnt werden.
- Genauere Grenzziehung zwischen der Auftragsforschung und der Forschungskooperation.
- Weitere Ausführungen zur Festlegung des Marktpreises von Dienstleistungen oder Rechten des Geistigen Eigentums, die von staatlich finanzierten öffentlichen Forschungseinrichtungen erbracht werden bzw. entstehen.
- Definition von Kompatibilitätskriterien für hohe Beihilfesummen und Einzelbeihilfen, die die Notifizierungsschwellen übersteigen, Berücksichtigung von Nettomehrkosten bei Einzelbeihilfen.
- Klarstellung des Anreizeffekts: Dieser soll nur vorliegen, wenn mit einer Forschungstätigkeit noch nicht begonnen worden ist.
- Schwarze Liste für etwaige negative Effekte von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die den Kompatibilitätserwägungen nicht standhalten.
- Ermöglichung höherer Beihilfeniveaus als im Anwendungsbereich der AGVO: Im Bereich der angewandten Forschung, die auch die Kosten für die Entwicklung von Prototypen und Demonstrationsmaßnahmen umfassen kann, können für FuE-Vorhaben oder für die Errichtung oder den Ausbau von Forschungsinfrastrukturen bis zu 70 % der beihilfefähigen Kosten bei großen Unternehmen und bis zu 90 % bei kleinen Unternehmen (im Kooperationsfall) zulässig sein.
- FuEuI-Beihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse sollen nicht als mit dem gemeinsamem Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission plant nun, die genaue Definition des Begriffs „wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse" sowie die Modalitäten der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in einer separaten Mitteilung zu regeln, zu der in Kürze eine öffentliche Konsultation eingeleitet werden soll.
- Die „Entsprechungsklausel" (matching clause), wonach ein Beihilfenwettlauf mit außereuropäischen Wettbewerbern aufgefangen werden kann, ist im gegenwärtigen Entwurf in abgewandelter Form enthalten (Berücksichtigungszeitraum: drei Jahre). Reference information