14.02.2014

Eröffnungsbeschluss der EU-Kommission über Beihilfeverfahren gegen Förderungen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) im Amtsblatt veröffentlicht

EU
Kommission
Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)
Beihilfeverfahren

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2014:037:0073:0111:DE:PDF

Wie wir berichtet haben (vgl. FIW-Bericht vom 23.12.13), hatte die EU-Kommission am 18. Dezember 2013 gegen Deutschland ein beihilferechtliches Prüfungsverfahren wegen des EEG 2012, insbesondere auch wegen der Besonderen Ausgleichsregelung (§ 40 ff. ff EEG 2012), eröffnet. In den meisten Fällen wird die Eröffnungsentscheidung erst mehrere Monate nach Erlass der Eröffnungsentscheidung veröffentlicht. Der Eröffnungsbeschluss ist nun bereits am 7. Februar 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die frühe Veröffentlichung im Amtsblatt deutet darauf hin, dass die EU-Kommission den Fall mit großer Priorität behandeln will und wird.

 

Die Prüfung der Kommission bezieht sich auf

1.      Die EE-Förderung (Einspeisevergütung und EEG-Umlage), 

2.      die  Besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen (so genannte Härtefallregelung) und

3.      das Grünstromprivileg für Energieversorgungsunternehmen, d.h. die Teilbefreiung von der EEG-Umlage prüfen, die gewährt wird, wenn die Strommenge eines Lieferanten zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen.

Mit Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Europäischen Amtsblatt wird eine einmonatige Stellungnahmefrist gemäß den Art. 6 Abs.1 VO 659/1999/EG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 VO 794/2004/EG und Art. 3 Abs. 2 c VO 1182/71/EWG/Euratom in Gang gesetzt. Der Eröffnungsbeschluss vom 18. Dezember 2013 war an die Bundesrepublik Deutschland adressiert, die bereits fristgerecht Stellung bezogen hat. Auch interessierte Dritte können nun innerhalb der mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Gang gesetzten Frist Stellung nehmen. Dazu zählen insbesondere die betroffenen, vor allem energieintensiven Unternehmen, sowie Unternehmensvereinigungen.  

 

Wie das Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Internetseite darstellt, vertritt die Bundesregierung nach wie vor den Standpunkt, dass das EEG-Finanzierungssystem inklusive Ausnahmen für die energieintensiven Industrien mangels „staatlicher Mittel“ bereits tatbestandlich keine Beihilfe nach Art. 107 AEUV darstellt. Die Bundesregierung bezieht sich bei ihrer Argumentation vornehmlich auf die Preussen-Elektra-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, C-379/98 vom 13.03.2001. Außerdem erfolge - so die Darstellung auf der Seite des Ministeriums - die Abwicklung des EEG zwischen Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Versorgern und somit zwischen Privaten.

 

https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-pruefverfahren-fragen-antworten,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf