10.12.2014

EEG-Beihilfeverfahren: Entscheidung der EU- Kommission veröffentlicht/Modalitäten der Rückzahlungen

Die Entscheidung der EU-Kommission vom 25. November 2014 zur Genehmigung und zur Teilrückzahlung ist mittlerweile in englischer Sprache veröffentlicht worden und auf der Internetseite des BMWi abrufbar (vgl. hierzu auch FIW-Bericht vom 28.11.14). Zugleich hat das BMWi ein Infopapier zur Rückzahlung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) veröffentlicht.

In dem Infopapier des BMWi heißt es zu den Rückzahlungsmodalitäten:

 

Stromintensive Unternehmen müssen nur die über die Leitlinien hinaus gewährten Vorteile für 2013 und 2014 zurückzahlen. Dabei handelt es sich jedoch um vergleichsweise geringfügige Beträge. Zudem sind nur einige Hundert der über 2000 Unternehmen, die bei der EEG-Umlage begünstigt waren, betroffen (….). Die zukünftige Begünstigung von stromintensiven Unternehmen ist nur dann möglich, wenn rechtswidrige Beihilfen vollständig und unverzüglich zurückgezahlt wurden. Konkret bedeutet das: In der Besonderen Ausgleichsregelung müssen noch vor der Bescheidversendung für das Jahr 2015 die Rückforderungen für 2013 und 2014 abgewickelt werden (…).

Das BMWi geht für die Jahre 2013 und 2014 davon aus, dass von den rund 2000 derzeit begünstigten Unternehmen gut 450 Unternehmen von Nachzahlungen betroffen sein könnten. Das gesamte Rückzahlungsvolumen liegt bei Zugrundelegung der o. g. Maßstäbe in einer Größenordnung von etwa 40 Mio. €. Zum Vergleich: Das gesamte Begrenzungsvolumen lag in dem betroffenen Zeitraum (2013 – 2014) bei gut 11 Mrd. €. Die Rückzahlungen lägen somit unter 0,4 % des gesamten Begrenzungsvolumens (…). Damit bleibt die deutsche Industrie von drohenden Nachforderungen in Milliardenhöhe befreit, die Arbeitsplätze und Wohlstand in Deutschland gefährdet hätten.

Das BMWi weist in seinem Infoblatt auch noch einmal ausdrücklich auf die Rechtsauffassung der Bundesregierung hin, die in der Begünstigung von stromintensiven Unternehmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung – anders als die EU-Kommission – keine Beihilfe sieht. Die „Verständigung“ mit der EU-Kommission zur Ausgestaltung der neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien habe allein auf Rechtssicherheitsaspekten beruht – ohne Anerkennung der Rechtssicht der Kommission.

Das BMWi hat zudem mitgeteilt, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Rückzahlungsprozess in zwei Schritten abwickeln wird. Zunächst wird ein vorläufiger Rückzahlungsbetrag ermittelt. Sobald dieser vom Unternehmen zurückgezahlt ist, kann das BAFA die Entlastung für das Jahr 2015 gewähren. In einem zweiten Schritt wird dann der endgültige Rückzahlungsbetrag ermittelt. Eventuelle Differenzen zum vorläufigen Betrag werden dem jeweiligen Unternehmen anschließend erstattet bzw. sind von diesem nachzuzahlen.

Das BMWi stellt zudem klar, dass eine Begünstigung für das kommende Jahr (2015) zwar erst dann gewährt werden dürfe, wenn die Rückzahlung durch das jeweilige Unternehmen (ggf. unter Vorbehalt) tatsächlich erfolgt sei. Dabei sei aber ausreichend, wenn das betroffene Unternehmen einen vorläufigen Rückzahlungsbetrag gezahlt habe.