03.06.2014

Bundeskartellamt bewertet selektive Vertriebssysteme im Online-Handel kritisch

D
Bundeskartellamt
Vertikalbeziehungen
Selektiver Vertrieb
Online-Vertrieb

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2014/28_04_2014_Asics.html

Das Bundeskartellamt hat dem Unternehmen ASICS Deutschland aufgegeben, bis zum 10. Juni 2014 eine Stellungnahme zu der vorläufigen Bewertung des Bundeskartellamts abzugeben, wonach das von ASICS Deutschland eingerichtete selektive Vertriebssystem voraussichtlich eine Reihe von schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen aufweise. Diese Bedenken hatte das Bundeskartellamt dem Unternehmen am 28. April 2014 mitgeteilt und darüber berichtet.

Es handelt sich um einen Pilotverfahren von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich um die Frage, inwieweit das selektive Vertriebssystem eines Unternehmens in wettbewerblich unzulässiger Weise den Internetvertrieb behindert. Das Verfahren könnte die rechtlichen Grenzen von selektiven Vertriebssystemen neu ausloten und definieren. Das Bundeskartellamt führt in diesem Zusammenhang derzeit auch ein Verfahren gegen den Sportartikelhersteller Adidas. Für viele Markenhersteller stellt sich auf der Grundlage dieser Verfahren daher aktuell die Frage, wie sie ihre selektiven Vertriebssysteme an die Gegebenheiten des Online-Vertriebs anpassen können.

Zum vorliegenden Fall:

ASICS verkauft Laufschuhe nur über autorisierte Händler an Endkunden. Nach Ansicht des Bundeskartellamts geht das Vertriebssystem dabei über die bei einem selektiven Vertriebssystem zulässigen Qualitätsanforderungen hinaus, indem Händler die Ware nicht über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon vertreiben und sich auch nicht der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen bedienen dürften. Als problematisch angesehen wurde auch, dass die Markenzeichen von ASICS nicht auf Internetseiten Dritter verwendet werden dürften. Das Bundeskartellamt argwöhnt, dass diese Vorgaben vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs im Online- sowie im stationären Vertrieb dienen würden. Auch würde die starke Marktposition von ASICS zu Mitnahmeeffekten führen, weil andere große Laufschuhhersteller das Onlinegeschäft in ähnlicher Weise beschränkt hätten.

Bei jeder dieser kritisierten Praktiken handelt es sich nach Ansicht des Bundeskartellamts bereits um eine unzulässige Kernbeschränkung, die zusammen genommen sogar ein de-facto-Verbot des Internetvertriebs darstellten. Ferner hat das Bundeskartellamt auch die sehr detaillierte Ausdifferenzierung des Vertriebssystems in über 20 Händlerkategorien als kritisch angesehen, denen teilweise ein unterschiedliches Produktsortiment zugewiesen sei; hieran seien die Händler auch bei Querlieferungen an andere zugelassene ASICS-Händler gebunden.

Einer Entscheidung des Bundeskartellamts dürfte Leitcharakter zukommen, denn die Qualifizierung einer Beschränkung des Internet-Vertriebs als Kernbeschränkung dürfte das bisherige Verständnis von Gestaltungsmöglichkeiten beim selektiven Vertrieb einer Neubewertung zuführen. Allerdings ist es fraglich, ob es überhaupt zu einer abschließenden Entscheidung des Amtes kommen wird. Denkbar ist auch eine Beendigung des Verfahrens im Vergleich („Settlement"). Ein Vergleichsverfahren, demzufolge ASICS seine Vertriebspraktiken umstellen müsste, hätte aber gleichwohl Signalwirkung auf andere Markenhersteller. 

Hintergrund:

Es ist bereits seit einiger Zeit Gegenstand der Diskussion, ob Markenhersteller gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn ihre Vertriebsbedingungen den Verkauf über Online-Marktplätze ausschließen. Einige Markenhersteller haben ihren Händlern untersagt, die von diesen vertriebenen Markenartikel auf Online-Plattformen zu verkaufen, um das Image ihrer Produkte nicht zu beschädigen; sie wollen vor allem ein „Verramschen" ihrer Markenprodukte verhindern. Die Rechtsprechung in Deutschland fällt hierzu unterschiedlich aus. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Pierre Fabre Dermo-Cosmétique wirft indes weitere Fragen auf, insbesondere , ob und unter welchen Voraussetzungen das Verbot des Internetvertriebs, wenn schon nicht per Gruppenfreistellung, per  Einzelfreistellung gerechtfertigt werden könnte.

Für die Beurteilung vertikaler Beschränkungen einschlägig ist die Vertikal-GVO, die allerdings keine spezifischen Vorgaben zum Internetvertrieb enthält. In den überarbeiteten Leitlinien von 2010 hat die EU-Kommission versucht, die Bedeutung der Kernbeschränkungen im Hinblick auf das Internet zu konkretisieren. Danach kann der Hersteller den stationären Händlern nicht generell den Vertrieb über das Internet untersagen. Doppelpreissysteme sind verboten, Qualitätsanforderungen an den Internetvertrieb, z. B. auch das Erfordernis, mindestens auch ein Ladengeschäft zu haben, sind hingegen erlaubt.

Das Bundeskartellamt hatte sich schon zuvor in seiner Arbeitskreistagung des Arbeitskreis Kartellrecht am 13. Oktober 2013 mit dem Thema „Vertikale Beschränkungen in der Internetökonomie" ausführlich auseinandergesetzt und ein Diskussionspapier veröffentlicht (vgl. FIW-Bericht vom 23.10.2013). Das Bundeskartellamt vertrat bereits in diesem Papier die Ansicht, dass die Kartellbehörden einerseits „überschießende Beschränkungen - innerhalb innovativer Vertriebskonzepte, aber auch gegen diese gerichtete - identifizieren und ggf. unterbinden" müssten. Zudem gehe es darum, Märkte grundsätzlich offenzuhalten und Beschränkungen neu hinzutretenden Wettbewerbs zu verhindern.