21. Mai 2013

OLG Düsseldorf entscheidet im Flüssiggaskartell-Fall und verschärft Bußgelder

Laut Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 16. April 2013 hatte das OLG Düsseldorf am 15. April 2013 im „Flüssiggas-Kartell" hohe Geldbußen in Höhe von ca. 244 Mio. EUR gegen fünf Unternehmen und ein von ihnen betriebenes Transportunternehmen verhängt. Es hat dabei die zuvor vom Bundeskartellamt festgesetzten Bußgelder um bis zu 85 Prozent erhöht. 

Hintergrund:

Zuvor hatte das Bundeskartellamt gegen neun marktführende Unternehmen der Branche und ein von ihnen betriebenes Transportunternehmen Geldbußen in Millionenhöhe festgesetzt. Es ging um den Vorwurf, zwischen 1997 und 2005 für die Produkte Tankgas und Flaschengas Vereinbarungen getroffen zu haben, sich nicht gegenseitig Bestandskunden abzuwerben. Wechselwilligen Kunden sei auf Nachfrage kein oder ein überhöhter „Abschreckungspreis" genannt worden. Zur Kontrolle der Absprachen hätten sich die Unternehmen über Kundenanfragen gegenseitig informiert. Gegen die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes hatten die beschuldigten Unternehmen Einspruch eingelegt.

Prämissen der Urteilsgründe des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen: VI-4 Kart 2-6/10-OWI):

In dem gegen fünf Unternehmen und ein von ihnen betriebenes Transportunternehmen geführten Verfahren hatte das Gericht die Kartellvorwürfe im Bereich „Tankgas" als im Kern erwiesen angesehen. Auf der Homepage des Bundeskartellamts sind die Namen der Unternehmen veröffentlicht worden.

Das Gericht hat den kartellbedingten Mehrerlös geschätzt und hat gegen vier der Unternehmen Bußgelder in Höhe von 35, 43, 65 und 100 Millionen Euro verhängt. Damit fielen diese Bußgelder um bis zu 85 Prozent höher aus, als sie zuvor vom Bundeskartellamt festgesetzt worden waren (insgesamt ca. 244 Mio. EUR anstelle der vom Bundeskartellamt angesetzten 180 Mio. EUR). Als Gründe für die Bußgelderhöhung wurden Dauer und Schwere der Tat betreffend ein Gut der allgemeinen Daseinsvorsorge herangezogen. Darüber hinaus wich die Schätzung des Mehrerlöses von den Prämissen des Kartellamts ab.

Das fünfte Unternehmen und das Transportunternehmen sind ebenfalls bebußt worden.

Weitere Verfahrensschritte: 

Das Verfahren betreffend die vier weiteren Unternehmen wurde abgetrennt.

Gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf können Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde zum BGH) eingelegt werden.

Reaktion des Bundeskartellamts:
In einer Pressemitteilung des Bundeskartellamts wurde diese Entscheidung des OLG-Düsseldorfs als richtungsweisend eingestuft und begrüßt. Der Entscheidung wird das Signal zuerkannt, dass Kartelltaten mit hohen Bußgeldern belangt werden.