27.08.2013
Konsultation zum zweiten Entwurf der De-minimis-Verordnung im Beihilfenrecht endet in Kürze
EU
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https://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_second_de_minimis/index_en.html |
Die EU-Kommission hatte kürzlich (im Juli) erneut zu einem zweiten Verordnungsentwurf zu De-minimis-Beihilfen konsultiert. Die Konsultation endet in Kürze am 9. September 2013.
Diese Konsultation ist schon die dritte in Folge. Zuerst hatte die EU-Kommission eine erste Konsultation im Jahr 2012 in Form eines Fragebogens durchgeführt. Eine zweite Konsultation folgte vom 20. März bis zum 15. Mai 2013 (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 26.03.13).
Aktueller zweiter Entwurf vom Juli 2013
- Es soll bei dem Höchstbetrag von 200 000 EUR pro Unternehmen in drei Steuerjahren bleiben. Die Erfahrungen der Kommission sowie die bisher gesammelten Daten (u. a. aus öffentlichen Konsultationen) würden nicht dafür sprechen, dass eine Anhebung des Höchstbetrags angebracht wäre.
- Es soll ein verbindliches Register für De-minimis-Beihilfen eingeführt werden, in dem alle De-minimis-Beihilfen erfasst werden. Bislang können die Mitgliedstaaten zwischen einem solchen Zentralregister und einem System, dass sich ausschließlich aus Erklärungen seitens der Unternehmen stützt, wählen.
- Der Entwurf sieht weiter die Schaffung eines safe harbours für Darlehen von nicht mehr als 1 Mio. EUR (alternativ 500 000 EUR) vor, die eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren (alternativ Laufzeit von 10 Jahren) aufweisen und durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen. Entsprechendes gilt für Garantien, deren besicherter Teil des zugrundeliegenden Darlehens nicht mehr als 1 500 000 EUR beträgt. Gleiches gilt bei Garantien, die sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrundeliegenden Darlehens beziehen und die einen Betrag von nicht mehr als 750 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen.
- Nach den Erfahrungen der Kommission kann bei Darlehen, die durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und die einen Betrag von nicht mehr als 1 000 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren oder einen Betrag von nicht mehr als 500 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen, davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent dem De-minimis-Höchstbetrag entspricht.
- Bei der Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten", die sich nicht für De-minimis-Beihilfen qualifizieren, sollen ausschließlich leicht zu beurteilende Kriterien herangezogen werden. Es handelt sich um folgende Kriterien, von denen mindestens eines erfüllt sein muss:
i) im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden; dies ist der Fall, wenn die Subtraktion der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) zu einem negativen Ergebnis führt, das sich auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals beläuft;
ii) im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden;
iii) auf Antrag seiner Gläubiger;
iv) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens beträgt mehr als 7,5;
v) das Verhältnis des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) zu den Zinsaufwendungen des Unternehmens lag in den vergangenen beiden Jahren unter 1,0;
vi) das Unternehmen erhält von mindestens einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zugelassenen Ratingagentur das Rating CCC+ („Bonität hängt von anhaltend günstigen Bedingungen ab") oder ein gleichwertiges oder niedrigeres Rating.
- Im Einklang mit der 2012 erlassenen spezifischen De-minimis-Verordnung für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen, soll der niedrigere Höchstbetrag für den Personenkraftverkehr aufgehoben werden, da dieser Wirtschaftszweig nicht mehr durch kleine Unternehmen gekennzeichnet sei.
Geltende Verordnung:
Die noch geltende Verordnung (EG)1998/2006 ist vom 1. Januar 2007 in Kraft und wird am 31. Dezember 2013 auslaufen. Sie gilt grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen.
Ausnahmen bestehen für die Bereiche Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion, bestimmte exportbezogene Tätigkeiten, den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sowie den Steinkohlebergbau.
Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als de-minimis-Beihilfen.
Nach der aktuellen Fassung der Verordnung unterliegen staatliche Beihilfen unter 200 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren nicht der EU-Beihilfekontrolle und bedürfen daher keiner vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Die EU-Kommission geht davon aus, dass De-minimis-Beihilfen keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben, weshalb derartige Maßnahmen nicht vorab bei der Kommission angemeldet werden müssen.
Weitere Schritte:
Die neue Verordnung soll Ende 2013 erlassen werden und bis Ende 2020 gelten.