26.09.2013

Konsultation der EU-Kommission zur De-minimis-Bekanntmachung (Kartellrecht) endet in Kürze

Am 3. Oktober 2013 endet die von der EU-Kommission am 11. Juli 2013 initiierte Konsultation zur Überarbeitung ihrer „Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht spürbar beschränken" (De-minimis-Bekanntmachung) aus dem Jahr 2001 eröffnet. Die neue Bekanntmachung soll 2014 erlassen werden.

Hintergrund:

Auswirkungen auf den Wettbewerb müssen auch bei verbotenen Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen nach Art. 101 AEUV nach der EuGH-Rechtsprechung „spürbar" sein. Die De-minimis-Bekanntmachung legt dar, wann aus Sicht der Kommission keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, so dass die Kommission weder von Amts wegen noch aufgrund von Beschwerden tätig wird („Safe Harbour"). Hierfür hat die Kommission Marktanteilsschwellen festgelegt: Im Falle von Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern liegt nach Ansicht der Kommission keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb vor, wenn die Marktanteile 10 Prozent nicht überschreiten. Bei Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern liegt der Schwellenwert bei 15 Prozent.

Wesentlicher Inhalt der überarbeiteten Bekanntmachung: