23.01.2013
EWSA nimmt zur Beihilfereform Stellung
EU
|
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:011:0049:0053:DE:PDF |
Am 15. Januar 2013 hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (ESWA) zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilferechts" vom 8. Mai 2012, mit dem die EU-Kommission eine umfassende Reform des europäischen Beihilferechts abgekündigt hatte, Stellung. Berichterstatterin für die Stellungnahme war Frau BUTAUD-STUBBS.
Der EWSA wurde 1957 eingerichtet und ist ein beratendes Organ der Europäischen Union, das den zentralen EU-Organen (Europäische Kommission, Rat, Europäisches Parlament) mit seinem Sachverstand zur Seite steht. Zu diesem Zweck erarbeitet der Ausschuss Stellungnahmen zu EU-Legislativvorschlägen und behandelt in Initiativstellungnahmen weitere Themen, die seiner Meinung nach aufgegriffen werden sollten. Die EWSA-Mitglieder vertreten eine breite Palette an wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen in ihren Mitgliedstaaten. Sie gehören einer von drei Gruppen an: "Arbeitgeber", "Arbeitnehmer" und "Verschiedene Interessen" (d.h. Landwirte, Verbraucher, Umweltschutzorganisationen, Familienverbände, NGO usw.).
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Grundsätzlich befürwortet der ESWA die Ziele der von der Kommission vorgeschlagene Reform (Beitrag der europäischen Politik für staatliche Beihilfen zur Strategie Europa 2020, neue und wirksamere Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, verschiedene verfahrenstechnische Verbesserungen).
Da aus Sicht des ESWA eine Ausweitung der von der Anmeldepflicht befreiten Beihilfen zwangsläufig mit einer verstärkten Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten einhergehen würde, wächst dadurch die Gefahr einer subjektiven Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten, von unlauteren Praktiken der Mitgliedstaaten und der Rückkehr eines gewissen Wirtschaftspatriotismus, der für die Unternehmen letztlich mehr Rechtsunsicherheit bedeuten würde. Hier müssten Kontrollmechanismen greifen.
Auch müsse gegen die spezifischen Folgen illegaler ausländischer Beihilfen, die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen im Vergleich zu ihren internationalen Wettbewerbern gefährden, wirksam vorgegangen werden.
Der ESWA schlägt folgende Änderungen/Empfehlungen vor:
- Die EU-Kommission sollte verschiedene in der Mitteilung verwendete Begriffe zu präzisieren, wie den Schlüsselbegriff des "Marktversagens", da sich dessen Bestimmung je nach Bereich ändere (Kreditzugang, Finanzierung der Breitbandnetze, Erschließung von Handelsflächen, Zugang zu Innovation, Bildung, Entwicklung des weiblichen Unternehmertums usw.) und jeweils unterschiedliche Gründe habe.
- Die Schwelle für die (von der Anmeldungspflicht ausgenommenen) "De-minimis-Beihilfen" sollte nach dem Beispiel der unlängst für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beschlossenen Regelung dauerhaft von 200 000 EUR auf 500 000 EUR angehoben werden.
- Beihilfen für KMU zur Unterstützung ihrer Teilnahme an Messen und Ausstellungen sollten in einem auf drei aufeinander folgende Jahre beschränkten Zeitraum als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können (und nicht nur die erste Teilnahme an einer Messe oder Ausstellung).
- Es sollten Lösungen gefunden werden, die eine bessere Durchsetzung des Beihilferechts in der Praxis ermöglichen. Sowohl den Unternehmen wie den einzelstaatlichen Gerichten sollten wirksamere Instrumente und Verfahren zur Verfügung stehen.
- Die EU-Kommission sollte einen Leitfaden in allen EU-Amtssprachen erstellen, in dem die Definitionen, die Verbotstatbestände und die verfügbaren Verfahren aufgeführt werden, um das Verständnis bzw. die sinnvolle Verwendung der staatlichen Beihilfen seitens der Unternehmen, Gerichte und Behörden zu optimieren. Zusätzlich sollten Weiterbildungsseminare für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veranstaltet werden.
- Der ESWA möchte bei der Überprüfung der De-minimis-Verordnung, der Ermächtigungsverordnung und der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung konsultiert zu werden.
- Jede Reform des Beihilferechts muss mit den von der Kommission anderweitig durchgeführten Maßnahmen auf Ebene der handelspolitischen Instrumente (WTO-Regeln und bilaterale Freihandelsabkommen) abgestimmt werden.