11.12.2013
EU-Kommission verabschiedet neue Regeln zum vereinfachten Verfahren in der Fusionskontrolle und passt Standardverpflichtungen an
Anmeldeformulare: https://ec.europa.eu/competition/mergers/legislation/regulations.html#impl_reg
Am 5. Dezember 2013 hat die EU-Kommission ihre überarbeitete Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse vorgelegt. Zugleich werden die Verordnung 802/2004 zur Durchführung der Fusionskontrollverordnung geändert und die Anmeldeformulare (Short Form CO, Form CO, Form RS) angepasst. Zuvor hatte die EU-Kommission in diesem Jahr eine Konsultation durchgeführt.
Ziel der Kommission ist es, künftig mehr Fälle im vereinfachten Verfahren zu prüfen und die Informationserfordernisse bei der Anmeldung eines Zusammenschlusses zu straffen und zu aktualisieren. Im vereinfachten Verfahren können die Unternehmen kürzere Anmeldeformulare verwenden und die Kommission verzichtet auf eine eingehende Marktuntersuchung. Nach Ansicht der Kommission wird die Neufassung der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dazu führen, dass künftig 60 bis 70 % aller Fälle im vereinfachten Verfahren geprüft werden können. Das Vereinfachungspaket soll ab dem 1. Januar 2014 gelten.
Wesentliche Änderungen der Vereinfachungsinitiative der Kommission belaufen sich auf Folgende:
- Die für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erforderlichen Schwellenwerte werden angehoben. Bislang lagen die Schwellenwerte – bei horizontaler Überschneidung – bei 15 % und – in vertikalen Beziehungen – bei 25 %. Diese werden auf 20 % im Horizontalverhältnis und auf 30 % im Vertikalverhältnis erhöht werden.
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Das vereinfachte Verfahren soll auch dann Anwendung finden, wenn die Schwellenwerte zwar überschritten sind, der Marktanteil aber durch den Zusammenschluss kaum ansteigt. Es wird daher eine neue Kategorie für geringe Marktanteilserhöhungen eingeführt, wenn der HHI delta weniger als 150 und der gemeinsame Marktanteil in horizontalen Beziehungen weniger als 50 % beträgt.
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Zusammenschlüsse, bei denen Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein Joint Venture mit geringen Umsätzen in der EU erwerben, sollen grundsätzlich nach dem vereinfachten Verfahren geprüft werden.
- Beim Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen sollen die Beziehungen der Unternehmen, die die gemeinsame Kontrolle erwerben, nicht als horizontale oder vertikale Beziehungen eingestuft werden.
- Ferner hat die Kommission für alle geplanten Zusammenschlüsse, unabhängig davon, ob sie unter das vereinfachte Verfahren fallen oder nicht, den Umfang der für die Anmeldung zu übermittelnden Unterlagen erhöht. Auf Antrag können Unternehmen von bestimmten Vorlagepflichten befreit werden (waiver).
- Die Definition der „betroffenen Märkte“ ist in den Formblättern den Vorgaben der Bekanntmachung angepasst worden. Allerdings erfordern die Formblätter nun neben der Darstellung des sachlich und räumlich relevanten Marktes auch Angaben über „alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte“.
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Sowohl im Anwendungsbereich der Form CO als auch der Short Form führen unrichtige oder irreführende Angabe (auch über Kontaktdaten) zur Unvollständigkeit der Anmeldung und können ein Bußgeld auslösen.
- Wenn eine quantitative ökonomische Analyse für die betroffenen Märkte nützlich sein könnte, sollen die Unternehmen die von den beteiligten Unternehmen erfassten und gespeicherten quantitativen Wirtschaftsdaten der Kommission künftig bereits mit der Anmeldung übermitteln (Form CO).
- In einigen Fällen sollen die Unternehmen künftig auf Vorabkontakte zur Kommission verzichten und ihren Zusammenschluss direkt anmelden können.
Darüber hinaus hat die EU-Kommission parallel ebenfalls am 5. Dezember 2013 die Mustertexte für Verpflichtungszusagen für die Veräußerung von Vermögenswerten sowie für das Mandat eines Treuhänders, der die Einhaltung der Verpflichtungen kontrolliert, überarbeitet und an die 2008 angenommene überarbeitete Mitteilung über zulässige Abhilfemaßnahmen angepasst.