19.12.2013
EU-Kommission verabschiedet neue De-Minimis-Verordnung im Beihilfenrecht
EU
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https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/de_minimis_regulation_de.pdf |
Die EU-Kommission hat am 18. Dezember 2013 die überarbeitete De-minimis-Verordnung im Beihilfenrecht (Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) nach drei vorausgegangenen Konsultationen verabschiedet. Die neue Verordnung löst die noch geltende Verordnung vom 1. Januar 2007 ab und tritt am 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.
Geltung der Verordnung:
Sie gilt grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen. Ausnahmen bestehen für die Bereiche Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion, bestimmte exportbezogene Tätigkeiten, den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sowie den Steinkohlebergbau.
Neufassung der Verordnung:
- Nach der nun verabschiedeten Fassung der Verordnung unterliegen staatliche Beihilfen unter 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren nach wie vor nicht der EU-Beihilfekontrolle und bedürfen daher keiner vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Die Kommission hatte die Möglichkeit einer Anhebung des Schwellenwertes während des Konsultationszeitraums geprüft, sich dann aber auf der Grundlage der ihr vorliegenden Daten und ihren Erfahrungen gegen eine Anhebung entschieden. Eine Anhebung der Schwellenwerte würde aus Sicht der Kommission auf weitere Disparitäten und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt hinauslaufen, die sie unterbinden möchte.
- Der neue Text enthält einen neuen Kriterienkatalog für den Begriff „einziges Unternehmen".
- Anders als in den Entwürfen enthält der Verordnungstext keine Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten". Allerdings findet sich bei den Garantien die Einschränkung, dass Beihilfen in Form von Garantien nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht.
- Die Verordnung sieht die Schaffung eines safe harbours für Darlehen von nicht mehr als 1 Mio. Euro vor, die eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren aufweisen und durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50% des Darlehensbetrags belaufen. Der safe harbour wird zusätzlich erweitert auf Darlehen von nicht mehr als 500.000 Euro, die eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen und durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen. Entsprechendes gilt für Garantien, die sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrundeliegenden Darlehens beziehen und die einen Betrag von 1 500 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren bzw. 750.000 Euro bei einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren nicht überschreiten.
- Ein verbindliches Register für De-minimis-Beihilfen wird nicht eingeführt. Es bleibt bei dem System, dass sich die Mitgliedstaaten zwischen einem solchen Zentralregister und einem System, dass sich ausschließlich auf Erklärungen seitens der Unternehmen stützt, wählen können.
- Im Einklang mit der 2012 erlassenen spezifischen De-minimis-Verordnung für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen, wird der niedrigere Höchstbetrag für den Personenkraftverkehr aufgehoben, da dieser Wirtschaftszweig nicht mehr durch kleine Unternehmen gekennzeichnet sei.