17.01.2013
EU-Kommission präsentiert Arbeitspapier zur Überarbeitung der Beihilferegelungen für Forschung, Entwicklung und Innovation
EU
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https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/rdi_issues_paper.pdf
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/horizontal.html |
Die EU-Kommission hat gerade ein "Issue Paper", das vom 12. Dezember 2013 datiert, auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht, nebst Präsentationen eines Workshops, den die Kommission am 9. Januar 2013 für Vertreter der Mitgliedstaaten und Interessenvertreter durchgeführt hat, um über die geplanten Änderungen der staatlichen Beihilferegelungen für Forschung und Entwicklung und Innovation in Gemeinschaftsrahmen (FuEul-Rahmen, Gemeinschaftsrahmen) sowie in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zu informieren. Das "Issue Paper" ist ein Arbeitspapier, das den bisherigen Sach- und Meinungsstand der Kommission wiedergibt. Laut Arbeitspapier sieht die Kommission sieht die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens zu überarbeiten, um der Strategie für „Europa 2020 - eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" gerecht zu werden. In dieser Strategie hat sich die EU zum Ziel gesetzt, dass bis 2020 3 % des Europäischen BIP für Forschung und Entwicklung aufgewendet werden sollen. Staatliche Beihilfen in dem Bereich hätten im Jahr 2010 lediglich bei 0,09 % des EU-BIP betragen.
Wesentlicher Inhalt des Arbeitspapiers:
1. Überarbeitung des Anwendungsbereichs
- Um die Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens zu erhöhen, steht die Kommission einer Ausweitung und Präzisierung verschiedener Vorschriften offen gegenüber. Auch sollte die Entscheidungspraxis der Gerichte und der Kommission der letzten Zeit eingearbeitet werden. Im Bereich der Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen will die Kommission beispielsweise Auslegungshilfen für die Fälle vorsehen, in denen Forschungseinrichtungen sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen.
- Die Kommission beabsichtigt, die Grenzziehung zwischen der Auftragsforschung und der Forschungskooperation genauer zu ziehen, um Umdeutungen von Auftragsforschung und Forschungskooperation zu verhindern und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
- Die vorhandenen Schwierigkeiten bei der Festlegung des Marktpreises von Dienstleistungen oder Rechten des Geistigen Eigentums, die von staatlich finanzierten öffentlichen Forschungseinrichtungen erbracht werden bzw. entstehen, könnten in den Fällen, in denen kein Marktpreis existiert und daher sämtliche Kosten und eine angemessene Gewinnspanne zu ermitteln seien, durch weitere Ausführungen ausgeräumt werden, indem zum Beispiel das Konzept der "angemessenen Gewinnspanne" näher erläutert würde.
- Die Kommission schlägt weiter vor, FuE-Infrastrukturen näher zu definieren und die Regeln für Infrastrukturen, die sowohl wirtschaftlicher als auch nicht wirtschaftlicher Natur sein könnten, klar zu stellen, vor allem für die Fälle, in denen die wirtschaftlichen Aktivitäten lediglich von untergeordneter Natur seien.
- Die Kommission überlegt, die Kompatibilitätskriterien für FuEuI-Beihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse weiter zu erläutern (Voraussetzung: Finanzierungslücke).
2. Verbesserung der generellen Architektur des Regelwerks
- Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der AGVO könnte angedacht werden, um auf eine bessere Übereinstimmung der anzuwendenden Bedingungen im Hinblick auf die verschiedenen Förderkategorien hinzuwirken.
- Die Kommission überlegt, eine Notifizierungspflicht auch für die Fälle einzuführen, in denen Beihilfeempfänger regelmäßig FuE-Beihilfen beziehen und (nur) die kumulierten Beihilfen einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.
3. Überarbeitung der Kompatibilitätskriterien
- Zur Identifizierung eines Marktversagens könnten künftig auch sektorale Vergleiche möglich werden. Die Kommission überlegt eine widerlegbare Vermutung für das Fehlen eines Marktversagens einzuführen.
- Die Kommission möchte beim Anreizeffekt klarstellen, dass dieser nur gegeben sein könne, wenn mit einer Forschungstätigkeit noch nicht begonnen worden sei. Auch sollen künftig nicht nur unternehmensspezifische Informationen, sondern auch generelle Informationen aus dem Sektor beigebracht werden (können), in dem der potenzielle Beihilfebegünstigte tätig ist.
- Die Kommission plant, weitere Erläuterungen zur Eignung von Beihilfeinstrumenten in bestimmten Situationen, wie zum Beispiel in speziellen Fällen des Marktversagens, zu geben.
- Derzeit werde bei Demonstrations- oder Pilotprojekten verlangt, dass bei einer anschließenden kommerziellen Nutzung die daraus erzielten Einnahmen von den förderbaren Aufwendungen ex ante abgezogen werden müssten. Diese Regelung könnte einer ex post-Betrachtung weichen, bei dem die Netto-Mehrkosten in Ansatz gebracht würden.
- Die Entsprechungsklausel soll nicht geändert werden.
- Der Gemeinschaftsrahmen könnte künftig eine Beispielliste, etwa in Form einer „schwarzen Liste", für etwaige negative Effekte von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen bereitstellen.
Mit einem ersten Entwurf der überarbeiteten Leitlinien ist im März oder April 2013 zu rechnen.