26.03.2013
EU-Kommission konsultiert erneut zu De-minimis-Beihilfen
EU
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https://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_de_minimis/index_en.html
https://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_de_minimis/draft_regulation_de.pdf |
Die EU-Kommission hat am 20. März 2013 den Entwurf einer überarbeiteten De-minimis-Verordnung vorgelegt. Die Konsultationsfrist endet am 23. Mai 2013.
Geltende Verordnung:
Die noch geltende Verordnung (EG)1998/2006 ist vom 1. Januar 2007 in Kraft und wird am 31. Dezember 2013 auslaufen. Sie gilt grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen.
Ausnahmen bestehen für die Bereiche Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion, bestimmte exportbezogene Tätigkeiten, den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sowie den Steinkohlebergbau.
Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als de-minimis-Beihilfen.
Nach der aktuellen Fassung der Verordnung unterliegen staatliche Beihilfen unter 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren nicht der EU-Beihilfekontrolle und bedürfen daher keiner vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Die EU-Kommission geht davon aus, dass De-minimis-Beihilfen keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben, weshalb derartige Maßnahmen nicht vorab bei der Kommission angemeldet werden müssen.
Aktueller Entwurf der Kommission:
- Es soll (zunächst) bei dem Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Unternehmen in drei Steuerjahren bleiben. Ob es dabei bleibt, soll im Rahmen des laufenden Überarbeitungsprozesses weiter überprüft werden.
- Es soll ein verbindliches Register für De-minimis-Beihilfen eingeführt werden, in dem alle de-minimis-Beihilfen erfasst werden. Bislang können die Mitgliedstaaten zwischen einem solchen Zentralregister und einem System, dass sich ausschließlich aus Erklärungen seitens der Unternehmen stützt, wählen.
- Der Entwurf sieht weiter die Schaffung eines safe harbours für Darlehen von nicht mehr als 1 Mio. Euro vor, die eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren aufweisen und durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50% des Darlehensbetrags belaufen. Entsprechendes gilt für Garantien, deren besicherter Teil des zugrundeliegenden Darlehens nicht mehr als 1500000EUR beträgt.
- Bei der Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten", die sich nicht für De-minimis-Beihilfen qualifizieren, sollen ausschließlich leicht zu beurteilende Kriterien herangezogen werden.
- Im Einklang mit der 2012 erlassenen spezifischen De-minimis-Verordnung für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen, soll der niedrigere Höchstbetrag für den Personenkraftverkehr aufgehoben werden, da dieser Wirtschaftszweig nicht mehr durch kleine Unternehmen gekennzeichnet sei.
Weitere Schritte:
Eine erste Konsultation im Vorfeld eines Entwurfs hatte die Kommission bereits im Sommer 2012 durchgeführt. Zu der Frage, ob eine Erhöhung des Höchstbetrages angebracht sei, hatten die verschiedenen Interessensträger unterschiedliche Standpunkte geäußert. Die Bundesregierung hatte sich im Zuge dieser Konsultation für eine Erhöhung der De-minimis-Schwelle von 200.000 Euro auf 500.000 Euro ausgesprochen.
Die Kommission wird eine erneute Konsultation zu einem zweiten Verordnungsentwurf durchführen. Die neue Verordnung soll Ende 2013 erlassen werden und bis Ende 2020 gelten.