26.03.2013

EU-Kommission konsultiert erneut zu De-minimis-Beihilfen

Die EU-Kommission hat am 20. März 2013 den Entwurf einer überarbeiteten De-minimis-Verordnung vorgelegt. Die Konsultationsfrist endet am 23. Mai 2013.

Geltende Verordnung:

Die noch geltende Verordnung (EG)1998/2006 ist vom 1. Januar 2007 in Kraft und wird am 31. Dezember 2013 auslaufen. Sie gilt grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen.

Ausnahmen bestehen für die Bereiche Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion, bestimmte exportbezogene Tätigkeiten, den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sowie den Steinkohlebergbau.

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als de-minimis-Beihilfen.

Nach der aktuellen Fassung der Verordnung unterliegen staatliche Beihilfen unter 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren nicht der EU-Beihilfekontrolle und bedürfen daher keiner vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Die EU-Kommission geht davon aus, dass De-minimis-Beihilfen keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben, weshalb derartige Maßnahmen nicht vorab bei der Kommission angemeldet werden müssen.

Aktueller Entwurf der Kommission:

Weitere Schritte:

Eine erste Konsultation im Vorfeld eines Entwurfs hatte die Kommission bereits im Sommer 2012 durchgeführt. Zu der Frage, ob eine Erhöhung des Höchstbetrages angebracht sei, hatten die verschiedenen Interessensträger unterschiedliche Standpunkte geäußert. Die Bundesregierung hatte sich im Zuge dieser Konsultation für eine Erhöhung der De-minimis-Schwelle von 200.000 Euro auf 500.000 Euro ausgesprochen.

Die Kommission wird eine erneute Konsultation zu einem zweiten Verordnungsentwurf durchführen. Die neue Verordnung soll Ende 2013 erlassen werden und bis Ende 2020 gelten.