19.03.2013

EU-Kommission hat eingehende Prüfung (Beihilfeverfahren) der zugunsten großer Stromverbraucher bestehenden Befreiung von Netzentgelten in Deutschland eingeleitet

EU
Beihilfenpolitik
Energiesektor

https://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-191_de.htm

Die EU-Kommission hat am 6. März 2013 bekannt gegeben, dass sie eine eingehende Prüfung im Beihilfenrecht eingeleitet hat, um zu ermitteln, ob die Befreiung großer Stromverbraucher von Netzentgelten in Deutschland seit 2011 eine staatliche Beihilfe darstellt. Sollte dies der Fall sein, wird die Kommission prüfen, ob die Befreiung zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen in der EU führen könnte oder ob sie gerechtfertigt werden kann. Die Einleitung des Prüfverfahrens lässt, wie die Kommission betont, keine Rückschlüsse auf das Ergebnis der Untersuchung zu.

Hintergrund:

Die Stromnetzentgeltbefreiung für energieintensive Unternehmen steht derzeit national und auf EU-Ebene auf dem Prüfstand.

Kernpunkt der Prüfung auf EU-Ebene ist, ob die vollständige Befreiung von den Netzentgelten für stromintensive Unternehmen eine Beihilfe darstellt. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sind große Stromverbraucher gesetzlich von den Netzentgelten befreit, wenn sie mehr als 7 000 Arbeitsstunden und 10 Gigawattstunden pro Jahr abnehmen. Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet derzeit an einer Neuordnung und Konkretisierung der Netzentgeltentlastung. Diese Befreiung wird durch die Endverbraucher finanziert, die seit 2012 die sogenannte Paragraf-19-Umlage zahlen müssen.

Die Kommission gibt in ihrer Pressemitteilung zum Ausdruck, dass es sich bei der der Paragraf-19-Umlage nach gegenwärtigem Stand um staatliche Mittel handeln könnte und dass die Befreiung den Begünstigten einen selektiven Vorteil gegenüber Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten zu verschaffen scheint. Auf diese Weise könnte der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verzerrt werden. Die Kommission wird gleichzeitig prüfen, ob die Befreiung durch ein Ziel von gemeinsamem Interesse gerechtfertigt werden kann und ob dies die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb aufwiegen könnte (Abwägungstest).

Ferner kündigt die Kommission eine Untersuchung darüber an, ob die Befreiung bereits 2011, als noch keine Paragraf-19-Umlage erhoben wurde, aus staatlichen Mitteln finanziert wurde.

Parallele nationale Entwicklung:

Ebenfalls am 6. März 2013 hat 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf (geklagt haben fünf Netzbetreiber) entschieden, dass die entsprechende Verordnungsregelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten nichtig sei. Der Senat hat deshalb die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen der Bundesnetzagentur aufgehoben. Als Gründe werde angeführt, dass im Energiewirtschaftsgesetz keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gegeben sei und die Stromnetzentgeltverordnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Auch sei eine vollständige Befreiung aus Gleichheitsgründen nicht zulässig. Auch europarechtlich sei eine nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelung der Netzentgelte geboten.

Das Bundeswirtschaftsministerium  arbeitet derzeit an einer Neuordnung und Konkretisierung der Netzentgeltentlastung.