06.06.2013
Einigung im Vermittlungsausschusses zur GWB-Novelle
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https://www.bundesrat.de/cln_350/nn_8538/DE/presse/pm/2013/120-2013.html?__nnn=true |
Am 5. Juni 2013 hat der Vermittlungsausschuss sich zu den streitigen Punkten der 8. GWB-Novelle geeinigt. Der Kompromissvorschlag greift alle Anliegen auf, die der Bundesrat im November letzten Jahres geäußert hatte und schlägt hierzu vermittelnde Lösungen vor. Alles in allem sind die „Kompromisse" weitgehend zugunsten der kommunalen Seite ausgefallen, der es nun leichter fallen dürfte, sich dem Wettbewerb zu entziehen.
Die „Kompromisslösungen" belaufen sich auf Folgende:
- Das Bundeskartellamt darf künftig die Fusionen von Krankenkassen nach Maßgabe des GWB prüfen. Vor der Untersagung einer Fusion von Krankenkassen muss das Bundeskartellamt das Benehmen mit sozialrechtlichen Aufsichtsbehörden hergestellt werden. Auf die Anwendung des Kartellverbots und der Missbrauchsaufsicht im Bereich der Krankenkassen wurde.
- Für den Rechtsweg gegen Untersagungsentscheidungen ist der Sozialgerichtsweg und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet, d.h. die Sozialgerichte entscheiden künftig über die Rechtmäßigkeit von Untersagungsentscheidungen des Bundeskartellamts im Bereich der Fusionskontrolle bei Krankenkassen.
- Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht soll keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge finden.
- Ein Missbrauch soll nicht vorliegen, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen sich insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung)verweigert.
- Die Fusionskontrolle soll zudem keine Anwendung auf Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe finden, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Bisher ist das Bundeskartellamt davon ausgegangen, dass die fusionskontrollrechtlichen Vorschriften auch auf Zusammenschlüsse kraft Hoheitsakt Anwendung finden. Bis zur 6. GWB-Novelle war dies auch explizit in § 24 Abs. 1 Satz 2 GWB a.F. geregelt.
- Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die Empfehlung des Vermittlungsausschusses wird noch diese Woche dem Bundestag und Bundesrat zur Bestätigung vorgelegt.