17.07.2013
Bundeskartellamt stellt den Tätigkeitsbericht für die Jahre 2011/2012 vor
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https://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/publikationen/Taetigkeitsbericht.php |
Am 26. Juni 2013 hat der Präsident des Bundeskartellamtes den Tätigkeitsbericht des Amtes für die Jahre 2011/2012 vorgestellt. Folgende Schwerpunkte sind hierbei hervorzuheben:
Das Amt gibt einen Überblick über die wesentlichen legislativen Änderungen im Berichtszeitraum, insbesondere über die Vorarbeiten zur 8. GWB-Novelle und die Einführung des Markttransparenzstellengesetzes.
Das Amt berichtet über anhaltenden Erfolge bei der Verfolgung und Ahndung verbotener Kartelle. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit wurde auf die Verfolgung von verbotenen Preis-, Gebiets- und Quotenkartellen gelegt und eine weitere reine Kartellabteilung eingerichtet, so dass mittlerweile drei Beschlussabteilungen branchenübergreifend Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 1 GWB und Artikel 101 AEUV verfolgen. 2011/2012 hat das Bundeskartellamt in 34 verschiedenen Fällen insgesamt rund 505,8 Mio. Euro Bußgelder gegen 108 Unternehmen und 68 Privatpersonen verhängt (2011: 189,8 Mio. Euro und 2012: 316 Mio. Euro) Die höchsten Bußgelder wurden dabei gegen die Mitglieder des Schienenkartells verhängt (124,5 Mio. Euro). Die vereinnahmten Bußgelder erreichten 2011 insgesamt rund 162 Mio. Euro und lagen 2012 bei insgesamt rund 224 Mio. Euro.
Die Zahl der Bonusanträge bewegt sich weiterhin auf recht hohem Niveau. Das Bundeskartellamt hat 2011 41 Bonusanträge erhalten, 2012 waren es 51 Anträge. Das Bundeskartellamt hat zum 1. Juni 2012 außerdem ein elektronisches System zur Entgegennahme von anonymen Hinweisen auf Kartellverstöße freigeschaltet. Im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 sind bereits 181 Hinweise eingegangen, von denen einige zu einer Verfahrenseinleitung geführt haben.
Das Amt weist auf die Bedeutung effektiver Compliance-Programme in den Unternehmen hin. Anreize zur Einführung von Compliance-Programmen biete insbesondere die Kronzeugenregelung, da effektive Compliance schneller zur unternehmensinternen Aufdeckung von Kartellrechtsverstößen beitrage. Außerdem könne Compliance unter Umständen die Haftung der Konzern- bzw. Unternehmensleitung wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG vermeiden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Compliance-Bemühungen bei der Bußgeldbemessung sei hingegen nicht geboten und würde zudem durch die Gefahr der Belohnung ineffektiver und materiell nicht wirksamer Programme falsche Anreize setzen.
Der Bericht enthält weiter eine ausführliche Übersicht über die Tätigkeit des Bundeskartellamtes im Bereich der Fusionskontrolle. Im Zeitraum 2011/2012 sind insgesamt 2235 Zusammenschlüsse angemeldet worden. Gegenüber dem Zeitraum 2009/2010 (1985 Anmeldungen) sind die Anmeldezahlen damit um rund 13 Prozent angestiegen. In 22 Verfahren hat das Bundeskartellamt förmliche Verfügungen im Hauptprüfverfahren erlassen, wobei 14 Fusionen freigegeben, sechs untersagt und zwei durch Freigabe mit Nebenbestimmungen beendet wurden.
Das Amt hat im Zeitraum 2011/2012 insgesamt 67 Missbrauchsverfahren abgeschlossen. Gerade im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge seien oft gewachsene oder natürliche Monopole vorzufinden, die das Bundeskartellamt mit diesem Instrument kontrolliere.
Zunehmende Tendenzen zur Rekommunalisierung von Aufgaben der Daseinsvorsorge betrachtet das Bundeskartellamt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kritisch. Die Motivation vieler Kommunen sei oftmals in erster Linie finanziell begründet. Mit den Einnahmen aus der Wasserversorgung, der Abfallentsorgung oder dem Betrieb von Energienetzen sei eine Quersubventionierung kostenintensiver Einrichtungen der Kommune zumindest möglich. Allein die Tatsache, dass Kommunen keinen Gewinn erwirtschaften müssen, führe nicht automatisch zu niedrigen Preisen. Dies sei nur dann zu gewährleisten, wenn sich auch der kommunale Eigenbetrieb im Wettbewerb mit Dritten messen müsse. Nur durch Konkurrenzdruck könne gewährleistet werden, dass private wie öffentlich-rechtliche Unternehmen bestrebt sind, effizient zu arbeiten. Soweit aus faktischen Gründen kein Wettbewerb möglich sei, müsse dies durch Preismissbrauchsaufsicht kompensiert werden. Wenn in bestimmten Wirtschaftsbereichen eine generelle Privilegierung der kommunalen Betriebe Einzug hielte, bestünde stets die Gefahr, dass höhere Kosten verursacht werden, die im Ergebnis die Allgemeinheit tragen müsse.
Der Tätigkeitsbereich enthält auch einen Überblick über die relevante Rechtsprechung im Berichtszeitraum sowie eine ausführliche Übersicht über die Aktivitäten des Bundeskartellamtes aufgegliedert nach einzelnen Wirtschaftszweigen.