24.01.2013

BMWi konsultiert zum Entwurf einer Rechtsverordnung zur Markttransparenzstelle (Kraftstoffe)

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 21. Januar 2012 den Entwurf einer Rechtsverordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe vorgelegt (MTS-Kraftstoff-Verordnung) und um kurzfristige Stellungnahmen bis zum 29. Januar 2012 gebeten. Das zugrunde legende Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas war zuvor am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten, auf dessen Grundlage auch die spezielle Marktbeobachtung im Kraftstoffbereich durch eine gesonderte Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt eingerichtet wird.

Im Gesetz ist unter anderem geregelt, dass Tankstellen jegliche Änderung der Kraftstoffpreise (Benzin und Diesel) in Echtzeit der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (Markttransparenzstelle) melden müssen. Auf die zuvor angedachte Meldepflicht der Raffinerie- und Großhandelsebene wurde angesichts des hiermit verbundenen erheblichen bürokratischen Aufwands verzichtet. Die Herstellerabgabepreise von Kraftstoffen sollen lediglich im Verdachtsfall auf Anforderung der Kartellbehörden übermittelt werden. Näheres soll eine Rechtsverordnung regeln, deren Entwurf nun vorliegt.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs der Rechtsverordnung: 

Der Entwurf enthält konkrete Vorgaben zur Meldepflicht der Mineralölunternehmen bzw. Betreiber von öffentlichen Tankstellen. Danach müssen diese innerhalb von fünf Minuten jede Änderung der Preisdaten für die Sorten Super E5, Super E10 und Diesel elektronisch an die Markttransparenzstelle übermitteln (§ 3 Abs. 2 der MTS-Kraftstoff-Verordnung-E). Diese stellt die Daten dann kostenlos so genannten Verbraucher-Informationsdiensten zugunsten der Verbraucher zur Verfügung. Jedem Autofahrer soll künftig ermöglicht werden, die jeweils günstigste Tankstelle in einem bestimmten Umkreis oder auf einer bestimmten Route anzusteuern. Stimmen die vom Verbraucher-Informationsdienst angegebenen Preise nicht mit den tatsächlichen Preisen an der Tankstelle überein, haben sie die Möglichkeit zur Beschwerde. Die Beschwerdestellen werden aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei den zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten eingerichtet, damit der Autofahrer sich dort hinwenden kann, wo er die Kraftstoffpreis-Daten erhalten hat. Diese Verbraucher-Informations-dienste sammeln die Beschwerden und leiten sie einmal im Monat an die Markttransparenzstelle weiter. Diese geht den Vorwürfen nach und kann Bußgelder gegen die Tankstellen verhängen.

Der Entwurf enthält in § 2 zwei Härtefallregelungen in Form eines Opt-Out-Modells. Nach § 2 Abs. 1 MTS-Kraftstoff-Verordnung-E können kleinere und mittlere Unternehmen (Tankstellen), deren Gesamtumsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1000 Kubikmeter (Bagatellgrenze) betragen hat, eine Befreiung von den Meldepflichten beantragen. Nach § Abs. 2 MTS-Kraftstoff-Verordnung-E können Meldepflichtige unabhängig von der Bagatellschwelle die Befreiung von der Meldepflicht beantragen. Dies gilt zum Beispiel nach der Begründung der Rechtsverordnung für Tankstellen, die in absehbarer Zeit aus dem Markt ausscheiden werden, selbst wenn der Gesamtumsatz über 1000 Kubikmetern liegt; in diesem Fall könnten die notwendigen Investitionskosten (für das Meldesystem) unverhältnismäßig oder zumutbar erscheinen.