22.04.2013

BGH-Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Kartellbußgeldern

Am 10. April 2013 ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.2.13 (KRB 20/12) veröffentlicht worden, durch den die Verurteilung der Mitglieder des Grauzementkartells durch das OLG Düsseldorf bestätigt worden ist (OLG-Urteil vom 26. 6. 2009, VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi). Entscheidend ist, dass es sich nach verfassungskonformer Auslegung des BGH bei der 10-Prozent-Grenze des § 81 Abs. 4 GWB nicht um eine Kappungsgrenze, sondern um eine Bußgeldobergrenze handelt.

Daneben hat der BGH die gegen die Mitglieder des Grauzementkartells verhängten Bußgelder wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung um 5 Prozent reduziert.

Bußgeldobergrenze oder Kappungsgrenze?

Rechtlich ging es im BGH-Beschluss um die Einordnung der Bußgeldbemessungsgrenze von 10 Prozent des weltweiten Unternehmensumsatzes in „ 81 Abs. 4 GWB als „Kappungsgrenze" oder als „Bußgeldobergrenze". § 81 Abs. 4 GWB lautet:

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße darf 10 vom Hundert des im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

Bisherige Auffassung des Bundeskartellamts:

Das Bundeskartellamt sah in der Bußgeldbemessungsgrenze von 10 Prozent eine „Kappungsgrenze" und nicht eine „Bußgeldobergrenze". Lag das nach den Bußgeldleitlinien berechnete Bußgeld oberhalb von 10 Prozent des von dem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes hatte das Bundeskartellamt auf der Grundlage von § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB die Geldbuße gekappt.

Dies hatte das OLG Düsseldorf bereits anders gesehen. Das Amt hatte an seiner Rechtsauffassung bis zum Erlass der letztinstanzlichen Entscheidung festgehalten.

Beschluss des BGH:

Der BGH hat dieser Lesart des Kartellamts nun eine Absage erteilt und entschieden, dass die Festlegung einer Unter- und Obergrenze des Sanktionsrahmens  einen unverzichtbaren Orientierungsrahmen für die richterliche Abwägung darstelle und Fixpunkte für die tatrichterliche Entscheidung im konkreten Einzelfall schaffe. Dieses Erfordernis erfülle eine bloße Kappungsgrenze nicht, da diese noch nicht einmal annähernd dem denkbar schwersten Fall gerecht würde, für den allein grundsätzlich die höchste Sanktion verhängt werden dürfe.

Zum Gesetzesvorbehalt führte der BGH aus, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, über die allgemeinen Kriterien zu befinden, die den konkreten Ahndungsvorgang leiteten. Ein solcher gesetzlicher Maßstab könne nicht durch Leitlinien des Amtes oder der EU-Kommission ersetzt werden, an deren Leitlinien sich das Bundeskartellamt weitgehend angelehnt habe. Die Leitlinien des Bundeskartellamts stellten kein materielles Gesetz dar und könnten den gebotenen normativen Rahmen nicht ersetzen. Das Gericht sei auch nicht an die Leitlinien gebunden.

Das Gericht kritisierte, dass es auch sonst an jedem gesetzlichen Maßstab fehle, an dem sich die Bußgeldbemessung im Einzelfall orientieren könnte. Da es an einem festen Ahndungsrahmen fehlte, fehlte auch das einzuordnende Bezugssystem. Dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot sei deshalb nur in der Lesart genügt, wenn die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 als umsatzabhängige Obergrenze verstanden werde.

Dass der Gesetzgeber - insoweit in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht die Umsatzzahlen als maßgebliche Bezugsgröße bestimmt hat, begegnet aus Sicht des BGH keinen Bedenken. Die Umsatzzahlen seien aussagekräftig im Hinblick auf die Größe des Unternehmens. Aus ließen sich hieraus Rückschlüsse auf die Stellung am Markt und die Möglichkeiten des Unternehmens ziehen, durch ein gegen die Bußgeldnormen des Kartellrechts verstoßendes Verhalten rechtswidrige Vorteile im Wettbewerb zu erzielen. Außerdem seien die Umsatzzahlen Werte, die sich aufgrund der betrieblichen Finanzbuchhaltung relativ leicht feststellen ließen.

Reaktion des Bundeskartellamts:

Bundeskartellamtspräsident Mundt hat in Aussicht gestellt, dass in vielen Fällen das Bußgeldniveau steigen werde.

https://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2013_04_10.php