06.09.2013

Beginn der Preismeldepflicht für Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Am 31. August 2013 hat die gesetzliche Meldepflicht für Preisdaten an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auf der Grundlage der MTS-Kraftstoff-Verordnung begonnen, die am 29. März 2013 in Kraft getreten war. In der MTS-Kraftstoff-Verordnung ist vorgesehen, dass die Verpflichtung zur Meldung von Preisänderungen zwei Wochen nach dem Tag in Kraft tritt, an dem 13.000 Tankstellen erfasst und drei Anbieter von Verbraucherinformationsdiensten zugelassen sind (vgl. § 9 Abs. 1 der MTS- Kraftstoff-Verordnung). Diese Voraussetzungen wurden, wie das Bundeskartellamt bekannt gegeben hat, am 16. August 2013 erfüllt.

Hintergrund:

Das zugrundeliegende Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas war zuvor am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten, auf dessen Grundlage auch die spezielle Marktbeobachtung im Kraftstoffbereich durch eine gesonderte Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt eingerichtet wurde. Dieses Gesetz fügt unter anderem den § 47 k in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein.

Im Gesetz ist unter anderem geregelt, dass Tankstellen jegliche Änderung der Kraftstoffpreise (Benzin und Diesel) in Echtzeit der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (Markttransparenzstelle) melden müssen. Auf die zuvor angedachte Meldepflicht der Raffinerie- und Großhandelsebene wurde angesichts des hiermit verbundenen erheblichen bürokratischen Aufwands verzichtet. Die Herstellerabgabepreise von Kraftstoffen sollen lediglich im Verdachtsfall auf Anforderung der Kartellbehörden übermittelt werden. Näheres regelt die Rechtsverordnung.

Die MTS-Kraftstoff-Verordnung enthält konkrete Vorgaben zur Meldepflicht der Mineralölunternehmen bzw. Betreiber von öffentlichen Tankstellen. Danach müssen diese innerhalb von fünf Minuten jede Änderung der Preisdaten für die Sorten Super E5, Super E10 und Diesel elektronisch an die Markttransparenzstelle übermitteln. Diese stellt die Daten dann kostenlos so genannten Verbraucher-Informationsdiensten zugunsten der Verbraucher zur Verfügung. Jedem Autofahrer soll künftig ermöglicht werden, die jeweils günstigste Tankstelle in einem bestimmten Umkreis oder auf einer bestimmten Route anzusteuern. Stimmen die vom Verbraucher-Informationsdienst angegebenen Preise nicht mit den tatsächlichen Preisen an der Tankstelle überein, haben sie die Möglichkeit zur Beschwerde. Die Beschwerdestellen werden aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei den zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten eingerichtet, damit der Autofahrer sich dort hinwenden kann, wo er die Kraftstoffpreis-Daten erhalten hat. Diese Verbraucher-Informations-dienste sammeln die Beschwerden und leiten sie einmal im Monat an die Markttransparenzstelle weiter. Das Bundeskartellamt soll den Vorwürfen nachgehen und etwaige Verstöße gegen das Kartellrecht aufdecken. Dazu gehört zum Beispiel auch die Preis-Kosten-Schere, die vorliegt, wenn große Mineralölkonzerne kleinen und mittleren Tankstellen Kraftstoffe zu einem höheren Preis anbieten als den, den sie selbst vom Endverbraucher verlangen. Die erhobenen Preisdaten sollen zudem privaten Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten zur Verfügung gestellt werden. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird selbst keine Preisinformationen für Bürger bereitstellen.