10.09.2012

OECD veröffentlicht Bericht zum Compliance Round Table 2011 im Wettbewerbsrecht

Am 30. August 2012 hat die Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) einen Bericht veröffentlicht, der die Diskussionen zu einem von der OECD veranstalteten Round Table zum Thema Compliance im Jahr 2011 zusammenfassend aufzeichnet und die Eingaben verschiedener nationaler Gruppierungen und Institutionen enthält. Der Bericht trägt den Titel „Promoting Compliance with Competition Law“.

 

Die wesentlichen Ergebnisse des Round Table und der Diskussionen sind in einer “Executive Summary” zusammengefasst und belaufen sich auf folgende Aussagen:

 

1.       Kartellbehörden müssen die vielfältigen Faktoren, die ein Befolgen (Compliance) oder Nichtbefolgen (Non-Compliance) von Kartellrechtsvorschriften beeinflussen verstehen, um Compliance möglichst effektiv zu fördern. Zu den Faktoren in positiver Hinsicht zählen zum Beispiel Geldbußen, Amtsenthebung, auch eine stark ausgeprägte Compliance-Kultur. Ein Nichtbefolgen wird verstärkt durch fehlende Bekenntnisse zu Compliance seitens des Managements, Rechtsunsicherheit, Fehler und böswillige Individuen.

 

2.       Die Meinungen gehen bei der Frage auseinander, ob höhere Geldbußen eine größere Abschreckungswirkung mit sich bringen, um noch mehr Kartelle im Vorfeld zu verhindern. Dies wird teilweise bejaht, teilweise verneint. Wirtschaftsvertreter haben eingewandt, dass mit immer höheren Geldbußen die Zahlungsfähigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Strafe zum volkswirtschaftlichen Nachteil in Frage gestellt würden.

 

3.       Kriminalstrafen werden von manchen Rechtsordnungen als effektivstes Abschreckungsmittel für die Kartellbildung und – fortsetzung betrachtet. In anderen Rechtsordnungen setzt man mehr auf die abschreckende Wirkung von Geldbußen.

 

4.       Kartellbehörden nutzen zunehmend innovative Methoden, um Compliance zu fördern. Hierzu gehören unter anderem Kartellrechtsschulungen und die Empfehlung an Unternehmen, Compliance-Programme zu etablieren.

 

5.       Das kartellrechtliche Compliance-Programm eines Unternehmen sollte in der umfassenden Compliance-Strategie des Unternehmens sehr weit oben angesiedelt sein.

 

6.       Kartellrechtliche Compliance-Programme haben im Vergleich zu anderen Systemen das größte Potential, um Kartelle zu verhindern und aufzudecken.

 

7.       Einige Kartellrechtsbehörden sind willens, Empfehlungen auszusprechen, wie effektive Compliance-Programme ausgestaltet sein sollten. Demgegenüber besteht Einigkeit bei den Kartellrechtsbehörden und Unternehmen, dass ein „one size fits all“-Ansatz verfehlt wäre. Die Klarstellung der Zielsetzungen und der wesentlichen Kernstücke für ein gutes Compliance-Programm wurde als hilfreich erachtet. Dazu gehören die 5 „C“s (Commitment, Culture, Compliance know-how and organisation, Controls und Constant monitoring and improvement), mithin eine Verpflichtung, Kultur, Compliance-Expertise und Organisation, Kontrolle und eine permanente Überwachung und Verbesserung des Systems sicherzustellen.

 

8.       Um den Erfolg eines Compliance-Programms muss sich das Management ernsthaft bemühen („genuine commitment“). Nur das oberste Management kann im Unternehmen eine Compliance-Kultur verankern. Das ist insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen mit flachen Hierarchien von Bedeutung.

 

9.       Die Kartellbehörden waren sich nicht darüber einig, ob die Verankerung eines echten  Compliance-Programms im Zeitpunkt des Wettbewerbsverstoßes zu einer Reduzierung des Bußgeldes führen sollte. Einige Kartellbehörden reduzieren das Bußgeld, andere nicht, einige erhöhen sogar das Bußgeld, insbesondere wenn Compliance-Programme nur pro forma eingerichtet wurden. Einigkeit konnte nur darüber erzielt werden, dass die Einrichtung von Compliance-Programmen zu ermutigen sei.