21.03.2012

Kurzbericht zum 45. Innsbrucker Symposion des FIW

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FIW
45. FIW-Symposion
Bundeskartellamt

Das diesjährige Innsbrucker Symposion des FIW fand vom 29.2. bis zum 2.3.2012 statt. Die wieder mit namhaften Rednern besetzte Veranstaltung stand unter dem Leitthema „Mittelstand im globalen Wettbewerb" und bot zum 45. Mal führenden Vertretern der Wirtschaft, Anwaltschaft, Verwaltung und Justiz ein Forum über Fragen der Wirtschaftsverfassung und der Wettbewerbspolitik. Zur Einstimmung auf die Tagung fand am Vorabend der Tagung ein Empfang auf Einladung der Österreichischen Industriellenvereinigung statt.

Donnerstag - 01.03.2012

Der Vorstandsvorsitzende des FIW, Dr. Gernot Schaefer, begrüßte die Teilnehmer. Er betonte die Rolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als Grundgesetz (GWB) der marktwirtschaftlichen Ordnung. Das FIW sei als Antwort der Wirtschaft auf  Inkrafttreten des GWB zu verstehen. Während die Industrie mittlerweile ihren Frieden mit Wettbewerb gemacht habe, müsste sich der Staat einige kritische Fragen als Rahmenregler der Wettbewerbsordnung gefallen lassen. Auf einigen Märkten müssten die Unternehmen dem Staat nach wie vor die Öffnung zum oder für mehr Wettbewerb mühevoll abringen. Der Staat solle sich vor allem darauf besinnen, die freiheitliche Wettbewerbsordnung noch mehr zu schützen.

Es folgten Grußworte des Vizebürgermeisters von Innsbruck, Franz Gruber, und des Präsidenten des Tiroler Landtags, Dr. Herwig van Staa.

Vortrag von Carles Esteva Mosso, Direktor, Generaldirektion Wettbewerb, EU-Kommission „European State aid policy and SMEs: recent and future developments"

Esteva Mosso wies in seinem Vortrag darauf hin, dass KMU ("SME") und dem Wettbewerb eine Schlüsselfunktion bei der künftigen Innovationsentwicklung in der Europäischen Union zukämen. In diesem Zusammenhang spiele die Beihilfenpolitik eine entscheidende Rolle. Die Kommission strebe eine größere Reform des Beihilfenrechts an, deren Grundzüge Vizepräsident und Wettbewerbskommissar Almunia demnächst bekannt geben werde. Die Kommission wolle mit Hilfe der Beihilfenpolitik die Ausgaben der Mitgliedstaaten koordinieren; öffentliche Haushaltsgelder sollten effizient vergeben werden. Der Kommission gehe es darum, die Beihilfenpolitik insgesamt noch zielgerichteter auszurichten. Dazu gehöre auch die Begünstigung von KMU durch Beihilfen. Es gebe bereits viele Beihilfenregelungen, die KMU begünstigten, zum Beispiel in Form von höheren Beihilfeintensitäten, durch das vereinfachte Verfahren oder im Zusammenhang mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Die angekündigte große Beihilfenreform solle zum einen Wachstum und Wettbewerb fördern, und zum anderen sollten die Prioritäten der Durchsetzung der Beihilfenpolitik neu gesetzt werden. Die Kommission werde sich mehr auf die Beihilfen konzentrieren, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben können. Für andere Fälle solle ein vereinfachtes Verfahren eingeführt werden. Beihilfen, die keine oder wenige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben, sollen einer geringeren oder keinen Beihilfenkontrolle unterliegen. Die Beihilferegelungen sollten insgesamt einfacher und klarer werden. Auch sollten ex-officio-Untersuchungen in schwerwiegenden Beihilfefällen ermöglicht werden.

Esteva Mosso schilderte im Anschluss die Neuerungen, die das im Dezember von der Kommission verabschiedete SGEI-Paket („Services of general economic interest") mit sich gebracht habe: Mehr Klarheit bei einer Reihe von Schlüsselkonzepten, einen diversifizierten und verhältnismäßigeren Ansatz bei der Behandlung der verschiedenen Arten von öffentlichen Dienstleistungen sowie eine Vereinfachung des bisherigen Regelwerkes. Die Kommission wolle insbesondere sicherstellen, dass öffentliche Mittel, die für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt werden, den Wettbewerb und Handel nicht in einem Maße beeinträchtigten, das dem EU-Interesse zuwiderlaufe. Aus diesem Grund seien die Schwellenwerte für die Anmeldung von Ausgleichsbeträgen (Beihilfen) auf 15 Mio. EUR herabgesetzt worden. Auch müssten Mitgliedstaaten nun in die Ausgleichsmechanismen Effizienzanreize einbinden. Die Schwellenwerte der De-Minimis-Verordnung sollten ebenfalls geändert werden. Sie soll Anwendung finden, wenn der Gesamtbetrag der einem Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Beihilfen 500.000 EUR in drei Steuerjahren nicht überschreitet.

Vortrag von Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, „Der Mittelstand im Kartellrecht" 

Mundt erläuterte zunächst, dass SME („small and medium-sized enterprises“) und der in Deutschland gängige Begriff „Mittelstand“ unterschiedliche Konzepte seien. Der Mittelstand in Deutschland werde nicht nur quantitativ sondern auch qualitativ definiert und weiche insofern von der SME-Definition der EU-Kommission ab; ihm komme eine herausragende Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Ihm gehörten 95 Prozent aller Unternehmen an, er stehe für zwei Drittel aller umsatzsteuerrechtlich relevanten Arbeitsverhältnisse. Das Kartellrecht sei ein Baustein, der die Vielfalt mittelständischer Unternehmen in Deutschland sichere, weshalb die stringente Anwendung des Kartellrechts für den Mittelstand durchweg positive Auswirkungen habe. Die Europäisierung des nationalen Rechts habe allerdings dazu geführt, dass Spezialvorschriften für den Mittelstand weggefallen seien, z.B. die Vorschriften über Spezialisierungs – und Rationalisierungskartelle. § 3 GWB, der mittelständische Kooperationen unter einen besonderen Schutz stelle, habe zwar Signalfunktion (Wir geben Mittelstand nicht auf trotz Europäisierung“), der Raum für diese Vorschrift sei jedoch beschränkt, da sie nur anwendbar, wenn kein zwischenstaatlicher Bezug gegeben sei.

 

Mundt schilderte anschließend einige Normen mit speziellem Mittelstandsbezug. So sei durch das dritte Mittelstandsentlastungsgesetz ein weitere Umsatzschwelle in Fusionskontrolle eingefügt worden, wodurch sich die Zahl der Anmeldungen um die Hälfte verringert habe. Viele Zusammenschlüsse mit kleineren und mittleren Unternehmen seien damit nicht mehr anmeldepflichtig. Auch die Bagatellmarktklausel sei auf den Mittelstand fokussiert. Die im Rahmen der 8. GWB-Novelle anstehende Verschiebung in die materielle Fusionskontrolle sei zielführend, da sich damit der Ermittlungsaufwand, ob ein Bagatellmarkt vorliege, für Unternehmen verringere. In der Missbrauchsaufsicht gebe es ebenfalls spezielle Vorschriften, die Unternehmen bereits vor Diskriminierungen schützten, wenn sie sich Unternehmen mit relativer Marktmacht gegenübersehen. Das Verbot unter Einstandspreis, insbesondere für den Lebensmittelhandel, betrachte das Bundeskartellamt hingegen skeptisch. Auch die Regelung der so genannten Preis-Kosten-Schere schütze die mittelständischen Unternehmen gegenüber vertikal integrierten Unternehmen vor Verdrängung. Kooperationsbeschränkungen durch kleinere und mittlere Unternehmen seien dann erwünscht, wenn diese prokompetive Auswirkungen haben. 

 

Mundt warnte vor zu großen Lockerungen der Pressefusionskontrolle. Derzeit sei eine Absenkung der speziellen Schwellenwerte für Anmeldungen in der Pressefusionskontrolle in der Diskussion. Mundt gab zu bedenken, dass es keine Landesmedienanstalten gebe, die die publizistische Vielfalt im Printbereich überwachen könnten, weshalb man Vorsicht walten lassen sollte. Mundt rechtfertigte auch die Sektoruntersuchung im Lebensmitteleinzelhandel, um ineffiziente Strukturen aufzudecken. Die ehemals mittelständische Prägung des Lebensmitteleinzelhandels habe sich geändert. Es gebe heute nur noch vier Ketten des Lebensmitteleinzelhandels; es bestehe zudem ein Trend zum zentralisierten Einkauf. Der Befund der Sektoruntersuchung im Mineralölbereich sei ernüchternd gewesen, so Mundt. Der Markt weise vermachtete Strukturen auf. Auch bei den freien Tankstellen gebe es keine Preishoheit. Es gelte dennoch den Außenwettbewerb durch freie Tankstellen zu sichern. 

 

Mittelständische Unternehmen können sowohl Opfer von Kartellen sein, als sich auch selbst an Kartellen beteiligen, wie die Fälle in den Bereichen Feuerwehrfahrzeuge, Betonrohre und in der Entsorgungsbranche gezeigt hätte. Die Kartellverfolgung sei wichtig – so Mundt -, um die Angebotsvielfalt in Deutschland zu erhalten. Der Mittelstandsaspekt käme allerdings bei der Bebußung zum Tragen. Zwar würden auch bei kleineren und mittleren Unternehmen Geldbußen nicht reduziert, jedoch oft gestundet. Es gelte, die Belastungsfähigkeit jeweils individuell zu ermitteln und die Geldbuße an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Das Bundeskartellamt müsse Augenmaß zeigen: „Viel Augenmaß heißt aber nicht, dass man ständig beide Augen zumacht“, sagte Mundt. Sein Fazit belief sich darauf, dass das Kartellrecht dazu beitrage, dass der Mittelstand und Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland erhalten bleibt. Wettbewerbsschutz sei auch immer gleich Mittelstandsschutz.

Vortrag von Bruno Lassere, Präsident der Autorité de la Concurrence, Frankreich „SMEs and Policy in France"

Lassere führte aus, dass auch in Frankreich der Mittelstand zunehmend im Fokus stehe. Nach der KMU-Definition der Kommission wären 99,8 Prozent der französischen Unternehmen KMU. 93,1 Prozent der Unternehmen hätten weniger als 10 Angestellte. In der Diskussion stünden derzeit Bestrebungen, die Steuerlast für KMU zu senken. Das Wettbewerbsrecht habe hingegen das Ziel, den Wettbewerb zu schützen, nicht Wettbewerb zu organisieren oder Wettbewerber zu schützen. Die mittelständischen Unternehmen, die sowohl potentielle Kartelltäter als auch Opfer von Kartellen sein könnten, gehörten zu keiner speziellen Kategorie, auf die sich der Wettbewerbsschutz beziehe. Allerdings profitierten KMU von einigen so genannten „sicheren Häfen" in speziellen Regelungswerken. Generell verfüge die Kartellbehörde über kein Ermessen, ob sie einen Fall aufgreift. Bei der auch im französischen Recht geltenden „De-minimis-Schwelle" sei dies jedoch anders. Diese sei eine Ermessensnorm. Der französische Cour de Cassation habe entschieden, dass die Kartellbehörde auch Fälle, die unter die „De-minimis-Schwelle" fielen, aufgreifen könne. Zu der entsprechenden „De-minimis-Schwelle" im EU-Recht gebe es hingegen noch keine Rechtsprechung. Lassere stellte an diesem Beispiel heraus, wie wichtig es aus seiner Sicht sei, die verschiedenen „sicheren Häfen" zu harmonisieren. Das würde die Rechtssicherheit erhöhen.

KMU und Bußgeldpolitik: Lassere gab bekannt, dass die Mehrheit der bebußten Unternehmen in 2011 KMU waren; die Bußgelder seien allerdings gering ausgefallen. Die Bußgeldkriterien seien flexibel und ließen Anpassungen bei Ein-Produkt-Unternehmen und bei Zahlungsunfähigkeit zu. Bei Zahlungsunfähigkeit seien Ermäßigungen in Höhe von 70 oder 85 Prozent möglich. Die Mehrheit der Beschwerdeführer seien ebenfalls KMU.

Ihm - Lassere - sei daran gelegen, eine Compliance-Kultur zu „destillieren" und habe zu diesem Zweck im Februar 2012 Leitlinien zu Compliance-Programmen erlassen. Diese identifizierten fünf Elemente für ein effektives Compliance-Programm, differenzierten nach der Größe des Unternehmens und stellten unter bestimmten Umständen eine Bußgeldermäßigung in Aussicht. KMU (und Verbraucher) profitierten darüber hinaus am meisten von einer effektiven Anwendung des Kartellrechts; ihnen käme auch eine Schlüsselrolle bei der Durchsetzung des Kartellrechts zu. Die öffentliche Rechtsdurchsetzung müsse durch die private Rechtsverfolgung ergänzte werden, so Lassere. Eine Harmonisierung kollektiver Rechtsdurchsetzung könne KMU jedenfalls mehr als bisher ermutigen, Schadenersatzforderungen für Kartellrechtsverstöße geltend zu machen.

Vortrag von Dr. Wolfgang Kirchhoff, Richter am Bundesgerichtshof „Die Haftung von Kartellteilnehmern gegenüber mittelbar Geschädigten"

Kirchhoff berichtete in seinem Vortrag über das grundlegende Urteil des BGH vom 28. Juni 2011 in der Rechtssache Selbstdurchschreibepapier - ORWI und zog aus dem Urteil einige Schlussfolgerungen für die Praxis.

(Anm.: Der BGH hatte ausgeurteilt, dass nicht nur die unmittelbaren Kunden der Kartellteilnehmer Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen verlangen können, sondern auch die in der Absatzkette folgenden Abnehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Einwand erhoben werden, dass der gegen den Kartellbeteiligten vorgehende Abnehmer die kartellbedingte Preiserhöhung an seine eigenen Kunden weitergegeben hat [Passing-On-Defence]. Zugleich ist entschieden worden, dass auch indirekte Abnehmer Schadensersatz wegen des Kartellverstoßes verlangen können.)

Kirchhoff führte zu den Entscheidungsgründen aus, dass in einer Konstellation wie im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Vorteilsausgleichung geboten sei, diese aber nicht zu einer unangemessenen Entlastung des Schädigers führen dürfe und zumutbar sein müsse. Der Kartellteilnehmer habe die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung und insbesondere für die Kausalität des Vorteils. Es gebe keine Vermutung der Weiterwälzung des Schadens. Eine sekundäre Darlegungslast des klagenden (indirekten) Abnehmers komme nur in Betracht, wenn diese erforderlich sei, d.h. wenn der Nachweis für den Kartellbeteiligten nicht anders zu führen wäre. Sie sei nicht erforderlich, wenn Informationen anderweitig erhältlich seien und das Einholen dieser Informationen zumutbar wäre. Die Beweisnot des Kartellteilnehmers dürfe nicht zu einer unbilligen Entlastung des Kartellteilnehmers führen.

Bei einer Klage des indirekten Abnehmers sei es zudem sinnvoll, wenn der Kartellanten dem direkten Abnehmer den Streit verkünden würde. Dies hätte den Vorteil, dass der Kartellant nur einmal zahlen müsse. Umgekehrt sei eine Streitverkündung des Kartellanten an den indirekten Abnehmers sinnvoll, wenn es sich um eine Klage des direkten Abnehmers handele. Bei einem Verzicht auf Streitverkündung drohe eine Mehrfachinanspruchnahme. In den Fällen, in denen eine Streitverkündung möglich sei (z.B. bei Weiterveräußerung und wenn indirekte Abnehmer bekannt seien) bestünde kein Raum für eine sekundäre Beweislast. Allerdings sei eine Streitverkündung unter Umständen unzumutbar, wenn die Abnehmer auf weiteren Markstufen nicht bekannt seien, ihre Anzahl unübersehbar sei oder wenn die Kartellware erst nach Weiterverarbeitung veräußert worden sei.

Die Schadenersatzpflicht des Kartellanten stehe nicht zur Disposition. Das Prozessrecht dürfe den Kartellgeschädigten nicht von der Geltendmachung seiner Schadenersatzforderung abhalten. Es gelte das Prinzip der praktischen Konkordanz zwischen dem Individualrechtsschutz und der öffentlichen Durchsetzung des Kartellrechts. Eine sekundäre Darlegungslast komme daher nur bei hoher Wahrscheinlichkeit des Schadens und bei großer Beweisnot des Kartellanten in Betracht. Es stelle sich noch die Frage, ob ein indirekter Abnehmer seinen Schaden bei Klagen des direkten Abnehmers gegen den Kartellanten mit einklagen könne. Dafür sprächen prozessökonomische Erwägungen. Der durch Streitverkündungen erhöhte Aufwand könne durch Erleichterungen in den Folgeprozessen zu rechtfertigen sein. Allerdings blieben Kartellschadenersatzprozesse schwierig; dies liege in der Natur der Sache.

Vortrag von Christian Dobler, Ministerialdirigent, Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Technologie „Der aktuelle Entwurf zur 8. GWB-Novelle"

Dobler führte durch den aktuellen Referentenentwurf zur 8. GWB-Novelle. Ausgangspunkt sei der Koalitionsvertrag vom Oktober 2010. Es gehe darum, die deutsche Fusionskontrolle weiter an die europäische anzupassen. Es müsse zudem über die Weiterführung befristeter Regelungen aus der Preismissbrauchsnovelle entschieden werden. Außerdem habe sich Anpassungsbedarf aus der behördlichen Praxis ergeben. Das seit 2004 maßgebliche materielle Untersagungskriterium der europäischen FKVO, die „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs" („significant impediment to effective competition", SIEC-Test), werde in das GWB übernommen. Weiterhin werde die Regelung über Nebenbestimmungen in Freigabeentscheidungen an das europäische Recht angeglichen. Im GWB werde wie im EU-Recht eine Ausnahme vom Vollzugsverbot für öffentliche Übernahmeangebote und andere sukzessive Erwerbsvorgänge über die Börse übernommen. Die Abwägungsklausel und die Ministererlaubnis sollen beibehalten werden. Die Zusammenschlusstatbestände sollten ebenfalls beibehalten werden. Die Bagatellmarktklausel werde, wie vor der 6. GWB-Novelle, wieder der materiellen Fusionskontrolle zugeordnet. Außerdem soll die Möglichkeit einer rückwirkenden Heilung der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Zusammenschlusses bei Einstellung des Entflechtungsverfahrens vorgesehen werden. In der Pressefusionskontrolle soll der pressefusionspezifische Rechenfaktor der Fusionskontrolle von 20 auf 8 reduziert werden.

In der Missbrauchsaufsicht würden die Tatbestände neu geordnet. Die Schwelle für die Einzelmarktbeherrschung werde auf 40 Prozent angehoben. Die befristeten Regelungen der Preismissbrauchsnovelle liefen teilweise aus, teilweise würden sie verlängert. Außerdem werde die Möglichkeit struktureller Maßnahmen nach Verstößen gegen das Kartellrecht verankert. Auch soll die Möglichkeit zur Anordnung der Rückerstattung wirtschaftlicher Vorteile normiert werden. Als Kompromiss zur BDI-Kritik an dem Rückerstattungsanspruch solle dieser Verfügung - anders als im Referentenentwurf vorgeschlagen - aufschiebende Wirkung zukommen. Das BMWi würde zudem gern die Missbrauchsaufsicht im Wassersektor auf Gebühren ausdehnen.

Zusätzlich solle eine Klagebefugnis für Verbraucherverbände für Unterlassungsklagen eingeführt werden. Auch sollen diese Verbände eine Vorteilsabschöpfung vornehmen können. Die Novelle schränke zudem die Aussageverweigerungsrechte betroffener juristischer Personen im Hinblick auf unternehmens- und marktbezogene Daten sowie das Akteneinsichtsrecht in einen Kronzeugenantrag ein. Dobler wies abschließend darauf hin, dass die Rechtsnachfolge in der Bußgeldhaftung noch nicht in Referentenentwurf geregelt sei. BMWi und BMJ arbeiteten an einer Lösung, die derzeit bestehende gesetzliche Lücke zu schließen.

Podiumsdiskussion mit Arndt Kirchhoff, CEO, Kirchhoff Automotive GmbH und Bertram Kawlath, Geschäftsführer, Schubert & Salzer Feinguss Loebenstein GmbH - „Wirtschaftliche Macht und Wettbewerb vor dem Hintergrund der Globalisierung"

Zunächst wurde in der Podiumsdiskussion die Frage aufgeworfen, ob Mittelständler Beihilfen bräuchten. Kirchhoff referierte, dass in Deutschland Wertschöpfung bei einigen hunderttausend Unternehmen entstünden. Mikrounternehmen bräuchten Zugang zu Finanzmitteln, allerdings schafften sie nicht in einem relevanten Ausmaß Arbeitsplätze. Mit gezielten Innovationsbeihilfen an die großen Familienunternehmen könne jedoch viel bewegt werden. Dort sei angewandte Forschung bis zur Marktreife von Produkten möglich. Allerdings bräuchten forschende Familienunternehmen eine bestimmte kritische Größe, führte Kawlath weiter aus. Zunächst versuche man, sich ohne Beihilfen zu behelfen. Problematisch sei, dass der deutsche Mittelstand von der KMU-Definition der Kommission nicht erfasst würde. Von der Definition würden hingegen Unternehmen erfasst, die nicht viel zur Wertschöpfung beitragen könnten. Die Abhängigkeiten, unter denen der Mittelstand zu leiden habe, hätten viele Spielarten (Kawlath). Problematisch sei die Intransparenz bei der Abgabe von Angeboten. Die Transparenz sei oft einseitig, so dass Mittelständler unter Druck gerieten, ein wirtschaftlich nicht effizientes oder kostenunterdeckendes Angebot abzugeben. Es gebe zwar auch Möglichkeiten, dem Preisdruck eine Gegenbewegung entgegenzusetzen (Kirchhoff). Nicht jede „Spielart" stelle jedoch ein zulässiges Mittel dar. So seien die Möglichkeiten zur Bildung von Einkaufspools durch das Kartellrecht begrenzt. In einer idealen Welt sei die „beste Industriepolitik" „keine Industriepolitik" (Kirchhoff). Förderprogramme und Beihilfen generierten nur Beihilfenanträge.

Freitag - 02.03. 2012

Vortrag von Dr. Bernhard Heitzer, Staatssekretär, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie „Der Mittelstand als Garant der Wettbewerbsordnung"

Heitzer führte aus, dass der Mittelstand Garant für Wettbewerbsfähigkeit, für Wachstum und für Wohlstand in Deutschland sei, aber auch Garant der Wettbewerbsordnung. 99,7 Prozent Mittelständler erwirtschafteten 38 Prozent aller Umsätze und 83 Prozent der Ausbildung von Auszubildenden. Er stellte drei Thesen auf. Erstens sei der Mittelstand innovativ, zweitens flexibel, indem er Vorreiter für die Erschließung globaler Märkte sei („Trüffelschweine der Marktwirtschaft" - Zitat nach Wolfgang Kartte). Allerdings schließe dies nicht aus, dass auch Mittelständler Marktmacht hätten. Und drittens lebe der Mittelstand die Werte der Marktwirtschaft vor, wie Risikofreudigkeit, Haftung, Unternehmergeist und langfristige Verantwortungsbereitschaft - Werte, die der gesellschaftlichen Akzeptanz der Wettbewerbsordnung und der sozialen Marktwirtschaft dienten.

Die Wettbewerbsordnung gelte im Übrigen auch für den Staat. Dieser solle keine Akteure bevorzugen und sich selbst als Akteur zurückhalten. Die Zeiten der sektorspezifischen Industriepolitik sollten vorbei sein, auch wenn diese manchmal in Form des Umweltschutzes ihren Weg zurückfände. So läge der Ökostromanteil bei 20 Prozent, der Anteil der Photovoltaik nur bei 3 Prozent. Die Solarbranche habe aber die Hälfte der gesamten Förderung bekommen (7 Mrd. EUR). Dies sei wirtschaftlich ineffizient und energiepolitisch nicht tragbar, weshalb der Rechtsrahmen für Solarstrom und EEG geändert und das Beihilfenniveau zurückgeführt würde. Generell gelte es, Freiräume für den Mittelstand zu schaffen und zu erhalten. Die Entsorgung von Verpackungen werde privat organisiert, der Restmüll werde jedoch von den Kommunen entsorgt. Der Mittelstand komme nur zum Zug, wenn Ausschreibungen durchgeführt würden. Für die im Restmüll enthaltenen Wertstoffe werde künftig die Wertstofftonne vorgehalten. Die Kommunen beanspruchten dafür die kommunale Zuständigkeit (Stichwort: Rekommunalisierung); dies sei nicht akzeptabel, da es eine Lösung ohne Wettbewerb sei.

Der Mittelstand könne seine Funktion als Garant der Wettbewerbsordnung nur ausüben, wenn die Wettbewerbsbedingungen stimmen. Die wettbewerblichen Rahmenbedingungen müssten permanent überprüft werden, z.B. das GWB und die Gehaltsschwelle als Voraussetzung für ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Die Gehaltsschwelle dürfe infolge des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels nicht zu hoch angesetzt werden. Auch müsse weiter Bürokratie abgebaut werden. So sei die Einführung der elektronischen Bilanz eine vernünftige Entwicklung. Die Unternehmensfinanzierung sei für den Mittelstand ebenfalls wichtig. Die Eigenkapitalquote sei in den letzten Jahren signifikant gestiegen (15,6 Prozent in 2009) und eine Kreditklemme derzeit nicht aktuell. Als Exportartikel tauge nur eine Wirtschaft mit starkem Mittelstand. Der Mittelstand habe Deutschland in der Finanzkrise geholfen, besser über die Runden zu kommen als dies anderen Volkswirtschaften mit weniger Mittelstand gelungen sei.

Vortrag von Prof. Dr. Carsten Becker, Vorsitzender der 10. Beschlussabteilung, Bundeskartellamt „Preis- und Markenpflege" bei Lebensmitteln im Lichte des Wettbewerbsschutzes

Becker stellte zunächst die Historie des kartellrechtlichen Rahmens für Möglichkeiten der „Preispflege" und „Markenpflege" dar. Vor 1973 sei die vertikale Preisbindung für Markenware zulässig gewesen. Mit der 2. GWB-Novelle (1973) wurde die Preisbindung unzulässig, und eine neue Bestimmung zur unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) für Markenwaren wurde eingeführt. Mit der 6. GWB-Novelle (1999) sei die vertikale Preisbindung verboten worden. Die 7. GWB-Novelle (2005) habe die europäische Regelung übernommen und eine Systemumstellung durchgeführt. Seitdem gelte ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Vertikale Preisbindungen blieben danach grundsätzlich verboten. Heute müsse jemand, der auf der Grundlage einer Vereinbarung oder eines abgestimmten Verhaltens den Ladenverkaufspreis und Absatzspannen sowie Preisnachlässe und verbindliche Preisuntergrenzen in Lieferlisten festlegt, mit einem Bußgeld rechnen. Eine einseitige unverbindliche Nahelegung eines Verkaufspreises im Sinne von UVP, die Überreichung der UVP und deren Erläuterung sei jedoch kartellrechtlich einwandfrei wie auch die autonome Befolgung der UVP durch Händler. Problematischer sei eine intensive Kontaktaufnahme, die die Einhaltung der UVP bezwecke oder einvernehmlich bewirke, zum Beispiel der Aufdruck oder Aufkleber mit einem unverbindlichen Preis auf Produkten.

Im kartellbehördlichen Fokus stünden die Mindest- und Festpreisbindung. Das „Hub and Spoke" sei eigentlich ein horizontales Preiskartell ohne direkten Kontakt über einen Mittelsmann und bewirke eine horizontale Preisbindung. Ein typischer Fall sei zum Beispiel die Offenlegung von Konditionen bzw. Verträgen zwischen Herstellern und Händlern gegenüber anderem Händler. Auf der anderen Seite nehme die so genannte Meistbegünstigung verschiedene Ausformungen an (echte, unechte) und werde von der Literatur nicht als Kernbeschränkung angesehen. Ihr Vorteil sei, dass sie dem Händler Nachverhandlungen ermöglichten; ihr Nachteil sei, dass sie zu einheitlichen Preisen am Markt führe.

Zum Sonderfall Markenartikel: Aus Sicht von Becker führt die Zulassung vertikaler Beschränkungen zur „Pflege" von Markenware zu großen Beschränkungen, da diese schwieriger substituierbar und die Preiselastizität geringer sei. Eine Preisbindung bei Markenartikeln könne zwar das „Verramschen" verhindern und den Verbraucher von der hohen Produktqualität überzeugen und hohe Investitionen schützen. Der Hersteller verlöre jedoch die Preiskontrolle. Auch würde die Markenkommunikation nicht allein über den Preis geführt. Nach Ansicht von Becker müssten die Märkte sich unbeeinflusst von Beschränkungen durch Marktteilnehmer immer wieder neu entscheiden; dafür müsse die Preisgestaltung frei sein. Als mögliche Freistellungsgründe nannte Becker die Markteinführung, eine kurzfristige Kampagne oder zusätzliche Beratungsleistungen. Stets müsse geprüft werden, ob die Gründe auch tatsächlich gegeben seien und ob Effizienzen nicht auch mit milderen Mitteln erreicht werden könnten, z.B. durch eine (zulässige) Höchstpreisbindung.

Mit der Ahndung vertikaler Preisbindung solle das Bewusstsein geschaffen werden, dass diese Konstellationen ganz selten freistellungsfähig seien. Eine Bonus- Regelung für Preisbindungsverstöße gebe es nicht. Allerdings könne das Bundeskartellamt Kooperationsbeiträge auf der Grundlage seines Einschreitermessens honorieren. Die „Handreichung" des Bundeskartellamts vom April 2010 sei „unbeliebt". Ursprünglich sollte diese Sicherheit für kooperierende Unternehmen schaffen. Problematisch sei, dass es keine umfassende oder abschließende Liste bedenklicher oder unbedenklicher Verhaltensweisen gebe und geben könne.

Vortrag von Prof. Dr. Johann Eekhoff, Direktor des Instituts für Wirtschaftspolitik, Universität zu Köln „Der Beitrag kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zum Wettbewerb"

Eekhoff führte aus, dass es auf europäischer Ebene einige Inkonsistenzen im Rechtsrahmen der Wettbewerbsordnung gebe (z.B. Arbeitsmarkt, Gesundheitsmarkt). Außerdem hätten die Mitgliedstaaten die Neigung, unmittelbar zu intervenieren, weil sie Marktergebnisse „korrigieren" wollten. Die Aufgabe der Wissenschaft sei es zu ermitteln, wie die Freiheit der mittelständischen Wirtschaft erhalten werden könne. Zentralisierungstendenzen in Europa (z.B. Eurobonds, Haftungsunion) seien in der aktuellen Krise gefährlich. Die Politik müsse Mittelstandspolitik als Kern der Wirtschaftspolitik begreifen. Eeckhoff skizzierte zunächst die Merkmale, die den Mittelstand beschrieben. Der Mittelstand in Deutschland zeichne sich durch eine dezentral organisierte Struktur aus, die einer zentralen Steuerung kaum zugänglich sei. Den Mittelstand kennzeichne zudem langfristiges Denken, nachhaltiges Wirtschaften und die Übernahme von Verantwortung. Auch sei der Mittelstand Ausdruck einer wirtschaftlichen Struktur, die am besten zu einer demokratischen Gesellschaft passe. Gleichzeitig sei der Mittelstand auf das Einhalten der ordnungspolitischen Prinzipien angewiesen. Die Politik müsse die Probleme von Familienunternehmen lösen (z.B. Finanzierung, Erbschaftsregelungen); es gehe dabei um Kapitalerhalt und daher nicht zuletzt um die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

Eeckhoff skizzierte sodann verschiedene Thesen im Zusammenhang mit der aktuellen Schuldenkrise. Die These, dass zwischen Deutschland und Griechenland Wettbewerbsverzerrungen bestünden, weil Deutschland Lohndumping betreibe und die deutschen Exporte Arbeitsplätze in Griechenland vernichteten, sei nicht zu halten. Mittelständische Unternehmen hätten in der Regel bereits keinen Einfluss auf das Preisniveau der Produkte und das Lohnniveau. Auch würden Arbeitsplätze nicht durch Exporte vernichtet, da einer höheren Produktion im Exportland auch eine höhere Kaufkraft gegenüberstehe. Der Export müsse im Importland keineswegs die Produktion verdrängen, da auch Investitionsgüter exportiert würden. Es sei zudem zweifelhaft, ob es (in Deutschland) Lohndumping angesichts einer Arbeitslosigkeitsquote von 7 Prozent geben könne. Derzeit seien die Löhne auch nicht zu niedrig, da keine Vollbeschäftigung vorherrsche. Aus Sicht von Ökonomen gelte vielmehr die These, dass Lohnzurückhaltung zu mehr Beschäftigung führe. Diese These stehe im Widerspruch zu der landläufig vertretenen Meinung, dass Lohnsteigerung die Kaufkraft erhöhe und damit die Beschäftigung. Die Lohn-Kaufkraft-These sei aber gerade in Griechenland gescheitert. Auch seien Mindestlöhne mittelstandsfeindlich. Bei einer Einführung von Mindestlöhnen entstünden Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu Großunternehmen, weil Mindestlöhne nicht die gesamte Palette von Leistungen und Kostenvorteilen berücksichtigten, die Arbeitnehmern sonst (gerade bei Mittelständlern) zugute kämen.

Vortrag von Dipl.-Wirtsch.-Ing. Arndt Kirchhoff, CEO, Kirchhoff Automotive GmbH, Unternehmervortrag

In dem so genannten „Unternehmervortrag" gewährte Kirchhoff einen Einblick in sein Unternehmen und dessen Unternehmenspolitik. Als Familienunternehmer sei es immer das Ziel, sein Unternehmen sicher und nachhaltig in die nächste Generation zu bringen, was eine langfristige Planung voraussetze. Das Kirchhoffsche Unternehmen habe vor 227 Jahren einmal als Nadelfabrik angefangen. Mittlerweile habe es vier Geschäftszweige: Handwerkzeuge, Entsorgungsfahrzeuge, Fahrzeugumbau für mobilitätseingeschränkte Personen und Metallstrukturen für die Automobilindustrie. Es sei ein zu 100 Prozent familiengeführtes Unternehmen mit 10.000 Mitarbeitern, 1.3 Mrd. EUR Umsatz (davon 25 Prozent in Deutschland) und Produktionsstandorten in aller Welt. Das Unternehmen sei ein globaler Zulieferer und habe als solcher zwar nicht die preiswerteste Struktur, könne dafür aber qualitativ hochwertige Produkte anbieten. Die Motive für Auslandsaktivitäten mittelständischer Unternehmen seien heute weniger die Produktionsverlagerung, als das Erschließen neuer Absatzmärkte oder neuer Bezugsquellen. Kooperationen im Mittelstand hätten in den letzten 20 Jahren viel bewirkt, vor allem Innovationen hervorgebracht. Allerdings bestehe nach wie vor die Gefahr, die Lissabon-Ziele nicht zu erreichen. Die Industrie stehe heute für fast 90 Prozent des Exports und für über 90 Prozent der FuE-Aufwendungen in der Wirtschaft. Der Hauptexport gehe nach wie vor in die Eurozone mit einer rückläufigen Tendenz angesichts protektionistischer Bestrebungen.  

Kirchhoff sprach auch einige Trends und künftige Herausforderungen der Automobilindustrie an, auf die sich die Industrie und sein Unternehmen einstellen müssten. Trotz des Trends zur Urbanisation bleibe nach Ansicht von Kirchhoff das Automobil auch in Zukunft der Verkehrsträger Nr. 1, um den Mobilitätsbedürfnissen unserer Gesellschaft Rechnung zu tragen. Die Polarisierung der PKW-Märkte folge dabei den Einkommensstrukturen: Das mittlere Segment werde zugunsten von Premium und Low-Cost-Fahrzeugen zurückgehen. Die Nachfrage nach Elektromobilität werde nach 2030 zunehmen. Hierfür müssten die Voraussetzungen jedoch erst geschaffen werden (z.B. Errichtung von Netzstrukturen). Das Ziel der CO2-Reduktion könne - so Kirchhoff - auch mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren erreicht werden. Die kommenden Jahre würden vielfältige Veränderungen mit sich bringen: Der Besitzer des Autos würde langfristig zum Nutzer. Gegenden würden zur Lenkung von Verkehrsströmen vernetzt werden, und die Verkabelung mit Satelliten würde voranschreiten. Dadurch entstünde beispielsweise die Vision eines unfallfreien Fahrens. Die Chancen aus der zwangsläufigen Zusammenarbeit oder des Zusammengehens der Mobilitätsbranche und der IKT-Branche würde Deutschland letzten Endes mehr Arbeitsplätze bescheren, vorausgesetzt Deutschland bleibe wettbewerbsfähig. Weitere Themen, die in der Industrie künftig verstärkt eine Rolle spielten, seien die „Nachhaltigkeit" und die „Fachkräfteverfügbarkeit". Um dem Fachkräftemangel abzuhelfen, müssten zum einen Maßnahmen zur besseren Ausbildung und Nutzung inländischer Fachkräfte ergriffen werden und zum anderen die Zuwanderung möglichst unbürokratisch gefördert werden.

Impressionen zum Innsbrucker Symposion (Bildergalerie)