26.11.2012
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle passiert Bundesrat
Der Bundesrat hat am 23. November 2012 das Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas gebilligt und keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Das Gesetz soll für mehr Preistransparenz auf dem Strom-, Gas- und Kraftstoffmarkt sorgen. Insbesondere soll die Aufsicht über die Preisbildung auf den Großhandelsmärkten für Elektrizität und Gas verbessert werden, und ein besserer Überblick über die Entwicklung der Kraftstoffpreise an Tankstellen gewährleistet werden.
Zuvor hatte der Bundestag am 8. November 2012 in zweiter und dritter Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Drucksachen 17/10060, 17/10253, 17/11386) verabschiedet. Der Bundestag ist dabei der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie gefolgt, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 17/10060 und 17/10253 in der Ausschussfassung anzunehmen. Die Fraktion Die Linke war dagegen. SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben sich enthalten.
Die Entschließungsanträge der Fraktion der SPD (BT-Drs. 17(9)1020) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17(9)1026) wurden von der Mehrheit des Bundestags zurückgewiesen. Die SPD hatte in ihrem Entschließungsantrag u.a. darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Meldepflichten und -wege sowie die zu nutzenden Datenformate der meldepflichtigen Unternehmen zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle im Abgleich zur REMIT-Verordnung aufeinander abzustimmen seien. Die SPD-Fraktion hatte weiter gefordert, dass weitere Maßnahmen zur Herstellung von Transparenz auf den Energiegroßmärkten erst dann getroffen werden sollten, wenn die Durchführungsakte zu REMIT unter aktiver Mitgestaltung der Bundesregierung vorliege. Auch sollten Erzeugungsanlagen erst ab einer Größe von 50 MW in das Regelwerk einbezogen werden.
Wesentliche Änderungen des Gesetzes, wie sie sich nach der Beschlussfassung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie ergeben haben:
- Die Markttransparenzstelle für den Strom- und Gasbereich wird nun direkt bei der Bundesnetzagentur angesiedelt werden. In der Begründung dazu heißt es, dass die in der Markttransparenzstelle gesammelten Informationen für die Bundesnetzagentur von großer Relevanz seien. Auch will man hierdurch bürokratische Belastungen für die Marktteilnehmer eindämmen, um Doppelmeldungen von Daten auf nationaler und europäischer Ebene zu vermeiden.
- Der Monopolkommission werden künftig Daten der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellt werden, damit diese jene bei der Erstellung ihrer Gutachten berücksichtigen könne.
- Für die spezielle Marktbeobachtung im Kraftstoffbereich wird eine gesonderte Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt eingerichtet.
- Die Meldepflicht der Betreiber von öffentlichen Tankstellen wird im Hinblick auf die Meldefrequenz erweitert, im Hinblick auf den Datenumfang aber eingeschränkt. Die Betreiber von öffentlichen Tankstellen sollen nun jede Änderung der Kraftstoffpreise in Echtzeit (anstelle einer nur wöchentlichen Übermittlung) an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe melden. Diese Änderung ist bedingt durch die vorgesehene Veröffentlichung der aktuellen Preisdaten zugunsten der Verbraucher. Auf die Angabe der jeweils zu einem bestimmten Preis abgegebenen Menge werde angesichts des hiermit verbundenen bürokratischen Zuordnungsaufwands und damit zur Entlastung der betroffenen Unternehmen verzichtet. Näheres soll eine Rechtsverordnung des BMWi regeln.
- Auf die Meldepflicht der Raffinerie- und Großhandelsebene wird angesichts des hiermit verbundenen erheblichen bürokratischen Aufwands vollständig verzichtet. Die Herstellerabgabepreise von Kraftstoffen sollen lediglich im Verdachtsfall auf Anforderung der Kartellbehörden übermittelt werden.
- Das BMWi soll die Markttransparenzstelle einmalig evaluieren. Für den Strom- und Gasbereich wird das Ministerium nach fünf Jahren einen Bericht vorlegen; für den Kraftstoffbereich wird ein Bericht bereits nach drei Jahren fällig.
- Die Bußgeldtatbestände sind auf die Verletzung von Mitteilungspflichten im Rahmen der Marktbeobachtungen im Großhandel mit Strom und Gas sowie im Rahmen der Marktüberwachung des Großhandels mit Kraftstoffen erweitert worden. Gleichermaßen werden die Bußgeldtatbestände auf die Auskunftserteilung gegenüber der Markttransparenzstelle erweitert.