11.01.2012
EU-Kommission legt Entwurf von Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel vor
EU
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https://ec.europa.eu/competition/consultations/2012_emissions_trading/index_en.html |
Die EU-Kommission hat am 21. 12.2011 den Entwurf einer Mitteilung über neue Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (ETS-Beihilfeleitlinien) veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation läuft noch bis zum 31. Januar 2012.
Hintergrund:
Die EU-Kommission hatte bereits im März 2009 zugesagt, den Umweltbeihilferahmen der Gemeinschaft bis Ende 2010 zu modifizieren und so die Bestimmungen im Artikel 10a Abs. 6 der ETS-Richtlinie (2009/29/EG) für die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2013 anwendbar zu machen.
Die Richtlinie und begleitende Rechtsvorschriften zielen darauf ab, das umweltpolitische Gesamtziel der EU zu verwirklichen, bis 2020 die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 20 % zu reduzieren und den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch der EU auf 20 % zu erhöhen. Die ETS-Richtlinie sieht für bestimmte Unternehmen vorübergehende Sondermaßnahmen vor wie Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen („Kosten indirekter Emissionen“ ), Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraftwerke, einschließlich neuer Kraftwerke, die für die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 geeignet sind („CCS-fähig“) und die Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Stromsektor in bestimmten Mitgliedstaaten.
Geltung des Entwurfs der ETS-Beihilfeleitlinien:
In dem nun vorgelegten Entwurf von ETS-Beihilfeleitlinien werden die Kriterien für die Vereinbarkeit für bestimmte Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 näher dargelegt. Gemäß den Leitlinien sollen für folgende Zwecke Beihilfen gewährt werden können:
Diese Beihilfen sollen der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage-Risiko) vorbeugen und diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen ausgleichen können. Der Beihilfehöchstbetrag, den die Mitgliedstaaten gewähren dürfen, ist nach einer Formel zu berechnen, die den Basisproduktionswerten der Anlage oder den Basisstromverbrauchswerten der Anlage nach der Definition in diesen Leitlinien sowie dem CO2-Emissionsfaktor für von Feuerungsanlagen in verschiedenen geografischen Gebieten gelieferten Strom Rechnung trägt. Nach Ansicht der EU-Kommission darf die Beihilfe die Kosten in den Strompreisen ferner nicht voll kompensieren und muss allmählich verringert werden.
Die Mitgliedstaaten können die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate von 2013 bis 2016 für die Förderung des Baus hocheffizienter Kraftwerke, u. a. neuer Kraftwerke, bei denen die Abscheidung und Speicherung von CO2 vorgesehen ist, verwenden. Diese Beihilfen müssen darauf abzielen, den Umweltschutz zu verbessern und ein Marktversagen durch eine wesentliche Auswirkung auf den Umweltschutz zu beheben. Die Beihilfen müssen notwendig sein, einen Anreizeffekt haben und angemessen sein. Beihilfen für die Abscheidung und Speicherung von CO2 fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien und werden im Rahmen anderer bestehender Beihilfevorschriften gewürdigt.