07.05.2012

Bundesregierung veröffentlicht Regierungsentwurf zur Einführung einer Markttransparenzstelle

Am 2. Mai 2012 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz)vorgelegt. Im Energiebereich soll mit der Markttransparenzstelle eine nationale Marktüberwachungsstelle geschaffen werden, die in das neue europäische Überwachungsregime nach der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, der REMIT-Verordnung, integriert ist. Darüber hinaus erhält die Markttransparenzstelle die Aufgabe, auf den Kraftstoffmärkten die Ein- und Verkaufspreise für Benzin und Diesel zu erheben und auszuwerten. Dadurch sollen die Kartellbehörden eine verbesserte Datengrundlage erhalten, und die Preisbildung soll durchsichtiger werden, damit die Kartellbehörden leichter Anhaltspunkte für etwaige Verstöße finden sowie missbräuchliches Verhalten der großen Mineralölkonzerne leichter aufdecken und verfolgen können.

Der Entwurf regelt die Befugnisse der Markttransparenzstelle im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Energiewirtschaftsgesetz werden die Kompetenzen der Bundesnetzagentur zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verbote der Marktmanipulation und des Insiderhandels nach der REMIT-Verordnung gestärkt.

Einige augenfällige Änderungen zum Referentenentwurf:

Im Regierungsentwurf findet sich die Regelung für die Markttransparenzstelle im Kraftstoffsektor nicht mehr in

§ 47h GWB-E, sondern sie ist nun in § 47k GWB-E (Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe) verankert. § 47 k Abs. 5 GWB-E enthält nun die Modifizierung, dass Unternehmen, die Kraftstoffe an öffentliche Tankstellen abgeben, der Markttransparenzstelle nach deren Anforderung wöchentlich die vereinbarten oder verrechneten Kraftstoffabgabepreise übermitteln, und zwar differenziert nach Sorte, abgegebener Menge zu diesem Preis und dem jeweiligen Abnehmer (zuvor sollte die öffentliche Tankstelle bezeichnet werden, an die abgegeben wurde, so dass die Großhandelsebene nicht berücksichtigt worden wäre) .

Laut Referentenentwurf sollte die Markttransparenzstelle Festlegungen zum Dateninhalt, zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung sowie über angemessene Bagatellgrenzen für die Übermittlungen treffen können. Im Regierungsentwurf findet sich nun in § 47 k Abs. 6 GWB-E eine Ermächtigungsgrundlage für eine Mittelstandsausnahme. Demnach kann die Markttransparenzstelle nun kleine und mittlere Unternehmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 4 und 5 des § 47 k GWB-E ausnehmen. Von Bagatellgrenzen ist keine Rede mehr.

Interessanterweise hat aber auch der deutsche Mineralöl-Mittelstand das Markttransparenzstellengesetz im Mineralölbereich scharf als „Schnellschuss mit verheerenden Auswirkungen für den Mittelstand" kritisiert. Er hat moniert, dass das „Datensammeln für die Blackbox" gerade den Mittelstand mit zusätzlichen Kosten belaste und ihn im Wettbewerb mit den Großunternehmen schwäche (so der Dachverband MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland, dem auch der Bundesverband Freier Tankstellen angehört).

https://www.presseportal.de/pm/100693/2245283/freie-tankstellen-markttransparenzstellengesetz-ist-unverhaeltnismaessige-vorratsdatenspeicherung/api

In § 47 g GWB-E (Festlegungsbereiche) wurde die vom Bundeskartellamt befürwortete Schwelle von 10 Megawatt (anstelle von 25 Megawatt) für Datenabfragen im Stromerzeugungsbereich übernommen. Des Weiteren wurde die Abfrageschwelle für Stromverbraucher von 100 Megawatt auf 25 Megawatt gesenkt (§ 47 g Abs. 4 GWB-E). Beide Änderungen führen zu einer Ausweitung der Datenabfragen und gehen über das von REMIT verlangte Maß hinaus.  

§ 74 a EnWG, der im Referentenentwurf eine Möglichkeit der Ersatzvornahme von Meldepflichten vorsah, wurde gestrichen.

Die neu konzipierten Strafvorschriften stellen klar, dass sie an eine vorsätzliche Begehung des strafrechtlich relevanten Verhaltens anknüpfen (vgl. § 95 b EnWG-E). 

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von redaktionellen Änderungen. Teilweise sind einige neu eingefügten Paragraphen Auskopplungen aus den bisherigen im Referentenentwurf enthaltenen Vorschriften und daher ebenfalls redaktioneller Natur.