10.04.2012

Bundeskartellamt: Neuer Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle

Das Bundeskartellamt hat im vergangenen Jahr eine Konsultation zu einem neuen Leitfaden zur Fusionskontrolle durchgeführt. Nach Durchsicht der eingegangenen Stellungnahmen hat das Amt den Leitfaden überarbeitet und am 29. März 2012 veröffentlicht. Der Leitfaden stellt dar, anhand welcher Kriterien das Bundeskartellamt mögliche wettbewerbliche Bedenken eines Zusammenschlussvorhabens bemisst und soll Unternehmen und Beratern als Orientierungshilfe dienen. Er ersetzt das Dokument „Auslegungsgrundsätze zur Prüfung von Marktbeherrschung" aus dem Jahr 2000. Bei der Erstellung wurden die aktuelle Fallpraxis des Amtes sowie die neuere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes berücksichtigt.

Schwerpunkt des Leitfadens ist die Frage, wann von der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 36 I GWB ausgegangen werden kann. Der Leitfaden trennt dabei zwischen horizontalen, vertikalen und konglomeraten Fusionsvorhaben. Im Vergleich zum Vorgängerdokument rückt der neue Leitfaden die Gesamtbetrachtung der Marktverhältnisse stärker in den Mittelpunkt und geht ausführlicher als bislang auf zugrundeliegende ökonomische Konzepte und Theorien ein.

Im Rahmen der aktuell diskutierten 8. GWB-Novelle soll das Untersagungskriterium demjenigen der europäischen Fusionskontrolle angeglichen wird. Anstelle des Marktbeherrschungstest wird dann auch in der deutschen Fusionskontrolle das Kriterium einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (‚significant impediment to effective competition') stehen. Nach Ansicht des Bundeskartellamtes ist der Leitfaden dennoch auch weiterhin von Bedeutung, da auch bei der Anwendung des SIEC-Tests die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung geprüft wird. Das Amt gibt aber bekannt, dass der Leitfaden überarbeit werden soll, nachdem die 8. GWB-Novelle verabschiedet worden ist und ausreichend Fallpraxis des Bundeskartellamtes zum SIEC-Test vorliegt.