10.04.2012

BMWI schlägt Ergänzung zum Referentenentwurf zur Markttransparenzstelle vor

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BNetzA

In Ergänzung zu seinem Referentenentwurf vom 23. März 2012 zur Einrichtung einer "Markttransparenzstelle" hat das Bundeswirtschaftsministerium auf Anregung der beiden betroffenen Behörden Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur am 3. April 2012 konkretisierend noch folgende Regelungen vorgeschlagen:

So soll die Möglichkeit der Einbeziehung Dritter in die Datenerhebung und -sammlung durch Verpflichtung der Meldepflichtigen in der Verordnung des  BMWi oder durch Festlegung der Markttransparenzstelle Daten an eine dritte Stelle liefern können; die Erweiterung der meldepflichtigen Betreiber von Stromerzeugungseinheiten auf Betreiber mit mehr als 10 MW installierte Erzeugungskapazitäten (bisher 25 MW) vorsehen.

Das Bundeswirtschaftsministerium selbst schlägt zudem eine Aufgabenerweiterung für die Markttransparenzstelle durch Ergänzung des vorliegenden Referentenentwurfs vor: Als zusätzliche Aufgaben soll die Markttransparenzstelle die Beobachtung der Preisbildung auf den Kraftstoffmärkten übernehmen, um die Aufdeckung wettbewerbswidriger Benzin- oder Dieselpreise an den Tankstellen zu erleichtern. Dies soll durch Einführung eines neuen § 47 h und einer entsprechenden Bußgeldnorm in § 81 Abs. 2 erfolgen. Die Datenerhebung auf dem Kraftstoffmarkt durch die neue Markttransparenzstelle soll jede Änderung der and Verbraucherpreise an den öffentlichen Tankstellen sowie die Abgabepreise der Mineralöllieferanten  der Großhändler betreffen. Die Kartellbehörde kann den Fall dann aufgreifen, wenn sich Ansatzpunkte für kartellrechtswidriges Verhalten ergeben. Darüber hinaus kann die Markttransparenzstelle die Daten auch für Verfahren in der Fusionskontrolle und bei Sektoruntersuchungen sowie dem Bundeswirtschaftsministerium zu statistischen Zwecken zur Verfügung stellen. Die Meldepflicht trifft die Unternehmen, die öffentliche Tankstellen betreiben,

sowie solche, die Kraftstoffe an öffentliche Tankstellen abgeben. Der Markttransparenzstelle sind alle Preisänderungen und die zu diesen Preisen an den Endverbraucher abgegebenen Kraftstoffmengen zu melden. Datenerhebung und Zuverlässigkeit der Erhebung sowie der Datenschutz soll § 47 h sichern. Danach soll es Bagatellgrenzen für Meldungen geben, um übermäßige bürokratische Belastungen für kleine Unternehmen zu verhindern. Außerdem ist die Einrichtung einer internetbasierten Lösung möglich.

Den Referentenentwurf sowie die Ergänzung finden Sie hier zum Download

BMWI - Referentenentwurf Markttransparenzstelle (PDF)
BMWI - Ergänzung Referentenentwurf Markttransparenzstelle (PDF)