17.02.2012

BFH urteilt pro Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bei Wettbewerb mit Privaten

D
BFH
Daseinsvorsorge
Umsatzsteuer

https://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

(Pressemitteilung Nr. 13 vom 15.02.2012)

Wie am 15. Februar 2012 per Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BMF) bekannt wurde, hat der BFH in einem grundlegenden Urteil vom 10. November 2011 (V R 41/10) entschieden, dass entgeltliche Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Leistungen im Wettbewerb zu Privaten angeboten werden.

Mit dem Urteil setzt der BFH seine jüngere Rechtsprechung fort, nach der auch die privatrechtlich erteilte Erlaubnis zum Aufstellen von Automaten in Universitäten oder die Überlassung von Pkw-Stellplätzen in Tiefgaragen durch eine Gemeinde auf hoheitlicher Grundlage als entgeltliche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen und trägt dem EuGH-Urteil von 2008 (Isle of Wight Council) damit Rechnung. Im vorliegenden Fall ging es um die unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und Freizeithalle.

Hintergrund:

Klägerin des Ausgangsrechtsstreits (und Revisionsklägerin) war eine Gemeinde, die Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle geltend machte. Die Gemeinde nutzte die Halle für den Schulsport ihrer Schulen, überließ die Halle aber auch gegen Entgelt an private Nutzer sowie an eine Nachbargemeinde für den dortigen Schulunterricht. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit der Freizeit- und Sporthalle keinen Betrieb gewerblicher Art unterhalten habe. Der BFH hat der Revision der Gemeinde stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der BFH hat die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten der Gemeinde (Überlassung der Sporthalle an private Nutzer und die Nachbargemeinde) mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport bejaht. Die Gemeinde sei deshalb zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der Verwendungsabsicht bei Errichtung der Halle berechtigt. Voraussetzung der Steuerpflicht ist dem BFH zufolge nur, dass die öffentliche Hand ihre Leistungen nachhaltig und gegen Entgelt erbringt. Eine Absicht, Gewinn zu erzielen, ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr.

Der BFH hat auch entschieden, dass - entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis - so genannte Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden erbracht werden, steuerpflichtig sind, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können. Für die Annahme einer Steuerpflicht reiche es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.

Auswirkungen:

Die Kommunen müssen damit rechnen, künftig im stärkeren Umfang als bisher mit Umsatzsteuer belastet zu werden. Steuerpflichtig werden auch so genannte Beistandsleistungen, bei denen eine Kommune einzelne Leistungen für eine andere Kommune gegen Kostenerstattung erbringt. Damit dürften bestehende Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu privaten Anbietern verringert werden. Diese Rechtsprechung kann sich allerdings auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken, denn Kommunen können auf der anderen Seite zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit handelt.