29.11.2012

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der SPD-Fraktion zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Kartellamts

D
Bundesregierung
Kleine Anfrage
SPD-Fraktion
Kartellrecht

https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711285.pdf

Die SPD-Fraktion hatte mit einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung den Reformbedarf im europäischen Kartellrecht eruieren wollen (vgl. FIW-Bericht vom 14.11.). Inhaltlich bezog sich die Anfrage teilweise auf Vorhaben, die mit der 8. GWB-Novelle nicht verwirklicht werden oder im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP angekündigt worden waren und noch nicht umgesetzt worden sind, wie zum Beispiel das Ziel, sich auf EU-Ebene für ein unabhängiges europäisches Kartellamt einzusetzen.

Die Antwort der Bundesregierung erging am 2. November 2012. Darin heißt es zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Kartellamts, dass dafür noch „erhebliche Überzeugungsarbeit innerhalb der EU" geleistet werden müsse. Hierzu gebe es unterschiedliche Auffassungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

Die SPD-Fraktion hatte moniert, dass trotz sehr hoher Bußgelder die Unternehmen nach wie vor gegen die Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts verstießen und dass deshalb „ das Abschreckungs- bzw. Anreizkonzept des europäischen Kartellrechts (...) offensichtlich mangelhaft [sei]". Die Bundesregierung antwortete hierauf, dass nach ihrer Auffassung die gegenwärtige Struktur eine effektive europäische Kartellverfolgung gewährleiste." Allerdings wäre zur optimalen Durchsetzung des EU-Kartellrechts durch die nationalen Behörden eine zunehmende prozedurale Harmonisierung erstrebenswert. Die Bundesregierung werde ihren Standpunkt im Rahmen einer etwaigen Revision der Kartellverfahrensverordnung (VO1/2003) in die Diskussion mit einbringen.

Kritisch bewertete die Bundesregierung aber die Rolle der EU-Kommission sowohl als ermittelnde, entscheidende und rechtsetzende Behörde.

Der etwaigen Berücksichtigung von Compliance-Programmen im Rahmen der Bußgeldbemessung erteilt die Bundesregierung eine Absage. Die bloße Tatsache der Einrichtung eines Compliance-Programms in einem Unternehmen finde bei der Bemessung einer Geldbuße wegen dennoch begangener Kartellverstöße keine Berücksichtigung. Ein im Konzern bestehendes Compliance-Programm könne nach Auffassung der Bundesregierung allerdings unter Umständen sicherstellen, dass ein Mutterunternehmen seiner nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht bestehenden Aufsichtspflicht gegenüber einer Tochtergesellschaft gerecht werden kann.

Die Bundesregierung sieht darüber hinaus keine Notwendigkeit, die Begehung von Kartellrechtsverstößen durch natürliche Personen auch außerhalb des Submissionsbetruges zu kriminalisieren. Das bestehende EU-Sanktionsregime sei angemessen und hinreichend. Die Erfahrungen in anderen Mitgliedstaaten hätten  keine Hinweise dafür geliefert, dass eine Kriminalisierung effizient sei und die Zahl der Kartellverstöße wesentlich verringere.