16.11.2011

USA/EU: Überarbeitete „best practices“ in der Zusammenarbeit bei Fusionskontrolluntersuchungen

Im Rahmen des aus dem Jahr 1991 stammenden Kooperationsabkommens zwischen der EU und den USA in Wettbewerbsfragen haben die Europäische Kommission, die Federal Trade Commission (FTC) und das u.s.-amerikanische Justizministerium (DOJ) am 14. Oktober 2011 sich auf eine überarbeitete Fassung der bewährten Vorgehensweise bei der Fusionskontrollzusammenarbeit zwischen der EU und den USA (best practices on cooperation in merger investigations) geeinigt, in Fällen, in denen die zuständige US-Behörde und die Europäische Kommission denselben Zusammenschluss prüfen.

Hintergrund:

Die „best practices" stammen aus dem Jahr 2002 und legen dar, wie in Fusionskontrolluntersuchungen eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den US-Wettbewerbsbehörden erzielt werden kann. Die überarbeitete Fassung geht ausführlicher auf zeitliche Aspekte, Fragen der Beweiserhebung und die Festlegung von Abhilfemaßnahmen ein. Des Weiteren wird darin erläutert, wie die am Zusammenschluss beteiligten Parteien die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden maßgeblich erleichtern können, z. B. in dem sie sicherstellen, dass der geplante Zusammenschluss möglichst zur gleichen Zeit bei der Europäischen Kommission und der US-Behörde angemeldet wird. Eine solche Zusammenarbeit ist im Interesse der Zusammenschlussparteien, da so vermieden wird, dass einander zuwiderlaufende Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

Die Bekanntgabe der Überarbeitung der „best practices" erfolgte im Rahmen eines Symposiums anlässlich des 20. Jahrestages zur Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der EU und den USA aus dem Jahr 1991. In diesem Abkommen sind die gegenseitige Notifizierung maßgeblicher Durchsetzungsmaßnahmen, die sich auf wichtige Belange der Vertragsparteien auswirken könnten, der Austausch nicht vertraulicher Informationen und regelmäßige Treffen zwischen den zuständigen Stellen vorgesehen. Des Weiteren kann eine Vertragspartei die andere darum ersuchen, unter deren Zuständigkeit fallendes wettbewerbswidriges Verhalten, das die Belange im Gebiet der ersuchenden Partei beeinträchtigen könnte, zu prüfen. Ferner können die Vertragsparteien voneinander erwarten, dass in allen Phasen der Durchsetzungen den wichtigen Belangen der anderen Partei Rechnung getragen wird. Im Rahmen dieses Kooperationsabkommens sind jährliche bilaterale Treffen vorgesehen.

Bei den „best practices" handelt es sich nicht um ein rechtsverbindliches Instrument, sondern vielmehr um praktische unverbindliche Empfehlungen für die Zusammenarbeit. Hauptzweck dieser Empfehlungen ist es, der Europäischen Kommission und den u.s.-amerikanischen Behörden eine sachlich fundierte Entscheidungsfindung zu ermöglichen, das Risiko voneinander abweichender Ergebnisse zu begrenzen, mehr Kohärenz und Vereinbarkeit im Hinblick auf die Abhilfemaßnahmen zu erreichen, die Verfahren effizienter zu gestalten, die Zusammenschlussparteien und Dritte zu entlasten und insgesamt mehr Transparenz in die Untersuchung von Zusammenschlüssen zu bringen.

Die EU-Kommission hat derzeit ähnliche Kooperationsabkommen mit Kanada, Japan und Korea geschlossen. Weitere Kooperationsabkommen sollen mit Brasilien, China und Indien abgeschlossen werden.

Die USA haben Kooperationsabkommen mit Australien, Brasilien, Kanada, Chile, China, Deutschland, Israel, Japan, Mexiko und Russland.

Wesentliche Neuerungen der „best practices":

Die Kompatibilität von Abhilfemaßnahmen sollte ebenfalls sichergestellt werden. Hierzu gehört beispielsweise auch die Möglichkeit, einen gemeinsamen Treuhänder für den Verkauf von Unternehmensteilen zu bestellen.