21.02.2011

Kommission stellt Unvereinbarkeit der deutschen „Sanierungsklausel“ mit EU-Beihilfenrecht fest

Die EU-Kommission hat am 26. Januar 2011 die Unvereinbarkeit der deutschen Regelung zum Verlustvortrag angeschlagener Unternehmen („Sanierungsklausel") mit dem EU Beihilferecht festgestellt. Bei der „Sanierungsklausel" handelt es sich um eine Regelung im deutschen Körperschaftssteuergesetz, die im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise eingeführt worden war. Diese Klausel ermöglicht es Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ihre Verluste gegen die Steuern auf den Gewinn zukünftiger Jahr zu verrechnen. Dieser so genannte Verlustvortrag war entgegen dem allgemeinen Prinzip im Unternehmenssteuerrecht Deutschlands trotz Wechsels in der Eigentümerstruktur eines Unternehmens möglich.

Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 verabschiedet; mit einem rückwirkenden Anwendungszeitraum ab 1. Januar 2008. Sie wurde nicht als Beihilfe bei der EU-Kommission angemeldet.

Unzulässigkeit der Beihilfe

Nach Ansicht der EU-Kommission, ist die „Sanierungsklausel" als staatliche Beihilfe anzusehen, da sie selektiv wirke und sanierungsbedürftigen Unternehmen und möglicherweise ihren Käufern im Verhältnis zu gesunden Unternehmen einen finanziellen Vorteil verschaffe. Der Vorteil liegt in einem Verzicht auf Steuereinnahmen, die andernfalls bei den betroffenen Unternehmen oder ihren neuen Eigentümern angefallen wären. Finanziell gesunde Unternehmen, die auch Verluste erleiden können, hätten diese nicht verrechnen können, wenn sich ihre Eigentümerstruktur maßgeblich verändert hat. Die Regelung verzerre den Wettbewerb im Binnenmarkt.

Verfahren

Das förmliche Prüfverfahren war im Februar 2010 eröffnet worden.

Rechtsfolge

Als Konsequenz dieser unzulässigen Beihilfe weist die EU-Kommission Deutschland an, jegliche Beihilfe, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendungsfrist, dem 1. Januar 2008, gewährt wurde, zurückzufordern. Deutschland hat zwei Monate Zeit, um der EU-Kommission eine Liste der Begünstigten zu übermitteln und sie über den Gesamtbetrag an zurückzufordernder Beihilfe zu informieren.