16.02.2011
Kommission: Neuer Leitfaden für Behörden zu Leistungen der Daseinsvorsorge
EU
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https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=6458&langId=en |
Die Dienststellen der EU-Kommission haben am 28. Januar 2011 einen Leitfaden zu Leistungen der Daseinsvorsorge vorgelegt. Es handelt sich einen Ratgeber zur Anwendung des europäischen Beihilfenrechts in Form eines Arbeitspapiers (bislang nur auf Englisch).
In dem Leitfaden werden die bisherige Rechtsprechung und Entscheidungspraxis zu Staatlichen Beihilfen im Rahmen der Daseinsvorsorge, genauer im Rahmen der Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und der Dienstleistungen im sozialen Interesse, sowie zum öffentlichen Beschaffungswesen im Verhältnis zu Dienstleistungen im sozialen Interesse auflistet. Das Papier soll insbesondere den Mitgliedstaaten und den Behörden auf kommunaler Ebene eine Orientierung geben, wie sie die Leistungen der Daseinsvorsorge im Einklang mit EU-Recht organisieren und finanzieren können.
Einige Schwerpunkte des Leitfadens belaufen sich auf folgende Themen:
Konzept der Dienstleistungen im allgemeinen Interesse (Kapitel 2)
- Keine EU-vertragliche Definition der Begriffe „Dienstleistungen im allgemeinen Interesse" und „Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse"
- Definitionshoheit liegt bei den Mitgliedstaaten
- Durch die Harmonisierung bestimmter Sektoren der Daseinsvorsorge bedingte Schranken sind zu beachten
Anwendung des Beihilfenrechts auf Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und Dienstleistungen im sozialen Interesse (Kapitel 3)
- Erläuterung der Altmark-Rechtsprechung und des „Altmark-Pakets"
- Klarstellung: Keine Verpflichtung der Öffentlichen Hand, die Erbringer von Leistungen der Daseinsvorsorge zu privatisieren
- Großes Ermessen der Öffentlichen Hand bei der Organisation und Finanzierung der Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
- Ausgleichszahlungen: Sicherstellung, dass die einschlägigen Mittel das notwendige Maß nicht übersteigen. Steuervorteile öffentlicher Stellen sind einzuberechnen
- Betrauungsakt kann erneuert oder unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden, um Ausgleichszahlungen neu zu bemessen
- Möglichkeit der Einrichtung eines europäischen Mechanismus zur Kontrolle von Überkompensationen wird erwogen
- Unterkompensationen sind möglich und können unter bestimmten Voraussetzungen auf Überkompensation desselben Unternehmens für die Erbringung einer anderen Dienstleistung angerechnet werden
- Erläuterung der Pflicht zur getrennten Buchführung zur Vermeidung von Quersubventionen
Öffentliches Beschaffungswesen im Verhältnis zu Dienstleistungen im sozialen Interesse (Kapitel 4) und gleichzeitige Anwendung des Beihilfenrechts und der Regelungen über öffentliche Aufträge und Dienstleistungskonzessionen (Kapitel 5)
- Vergaberecht gelangt dann zur Anwendung, wenn die Dienstleistung externalisiert wird und die Öffentliche Hand einen Dritten entgeltlich mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut
- Die In-House-Vergabe stellt eine Ausnahme vom Vergaberecht dar
- Die Voraussetzungen für eine interkommunale Zusammenarbeit, die die Anwendung des Vergaberechts ausschließt werden näher umrissen
- Verhältnis von Vergaberecht und Öffentlich-Privaten-Partnerschaften wird näher beleuchtet
- Es wird dargelegt, welche Qualitätsanforderungen bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder eine Konzession für eine Dienstleistung im sozialen Interesse zulässig sind
Anwendung der Binnenmarktvorschriften und der Dienstleistungsrichtlinie auf Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und Dienstleistungen im sozialen Interesse anzuwenden sind (Kapitel 6)
- Dienstleistungsrichtlinie steht einer Regelung sozialer Dienstleistungen durch die Mitgliedstaaten zwecks Gewährleistung ihrer Zugänglichkeit und Qualität nicht entgegen
- Es wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Erbringung von sozialen Dienstleistungen auf Dienstleister ohne Gewinnerzielungsabsicht beschränkt werden kann