05.08.2011

DOJ veröffentlicht überarbeiteten Leitfaden über Abhilfemaßnahmen in der Fusionskontrolle

Das amerikanische Justizministerium (DOJ) hat vor kurzem einen überarbeiteten Leitfaden über Abhilfemaßnahmen in der Fusionskontrolle („Policy Guide to Merger Remedies") veröffentlicht, der in erster Linie eine Arbeitsanleitung für das Ministerium darstellt, aber auch für eine breite Öffentlichkeit konzipiert worden ist.

In dem Leitfaden wird unter anderem die Rolle der kürzlich im Ministerium eingerichteten Abteilung "Office of the General Counsel" näher umrissen, das sich mit der Durchsetzung so genannter „consent decrees", d.h. von Vergleichen bei Fusionsfällen, befasst. Der Leitfaden beschreibt die Praxis des Justizministeriums und hält fest, dass Vergleiche bei horizontalen Zusammenschlüssen oft strukturelle Abhilfemaßnahmen, manchmal in Verbindung mit Verhaltensmaßnahmen, erfordern würden, während Vergleiche bei vertikalen Zusammenschlüssen meist in der Form von Verhaltensmaßnahmen geschlossen würden. Indem der Leitfaden sämtliche Konstellationen von Abhilfemaßnahmen, auch die Kombination von strukturellen Maßnahmen und Verhaltensmaßnahmen aufzeigt, soll der weite Anwendungsbereich von Abhilfemaßnahmen in der Praxis aufgezeigt werden. Es soll zudem deutlich werden, dass das Justizministerium - entgegen der ursprünglichen Version des Leitfadens aus dem Jahre 2004 - nun nicht mehr strukturelle Maßnahmen im Verhältnis zu Verhaltensmaßnahmen bevorzugt, sondern beide Möglichkeiten gleichberechtigt nebeneinander stellt.

Unter strukturellen Maßnahmen versteht man beispielsweise die Veräußerung oder sonstige Verselbstständigung eines Vermögensteils oder von gewerblichen Rechtsgütern. Diese Veräußerungen oder Verselbständigungen sollen es einem Käufer erlauben, mit den Zusammenschlussparteien langfristig und nachhaltig im Wettbewerb zu stehen. Verhaltensmaßnahmen zielen hingegen auf eine Änderung der Wettbewerbsbedingungen und des Wettbewerbsverhaltens der Zusammenschlussparteien. Hierzu zählen beispielsweise Zugangserleichterungen zu Infrastrukturanlagen für Drittparteien, Vergabe von Zwangslizenzen, Lieferpflichten oder separate Geschäftsführung. Verhaltensmaßnahmen müssten - so der Leitfaden - auf die spezifischen Wettbewerbsbedenken zugeschnitten sein, und die Maßnahme selbst müsste eindeutig und präzise beschrieben werden.  

Auch nach der Überarbeitung des ursprünglich im Jahr 2004 zum ersten Mal veröffentlichten Leitfadens blieben - so das DOJ - die für Abhilfemaßnahmen wesentlichen Prinzipien gleich. Das Ziel von Abhilfemaßnahmen sei nach wie vor, dass Abhilfemaßnahmen auf effektive Weise sicherstellen sollen, dass die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen eines geplanten Zusammenschlussvorhabens beseitigt werden. Abhilfemaßnahmen müssen geeignet sein, effektiven Wettbewerb zu bewahren. Sie sollen nicht dem Schutz von Wettbewerbern dienen und sollen stets am Einzelfall ausgerichtet werden und die spezifischen Fakten und besondere Situation eines Falles berücksichtigen.