23.02.2010

Varney (DoJ): “Coordinated Remedies: Convergence, Cooperation, and the Role of Transparency” (Rede)

Christine Varney, die Leiterin der Wettbewerbsabteilung innerhalb des amerikanischen Justizministeriums (DOJ) sprach sich in ihrer Rede vom 15. Februar 2010 beim Institute of Competition Law in Paris für eine größere Konvergenz und Zusammenarbeit der Behörden sowie Transparenz bei der Durchsetzung des Kartellrechts aus. Konvergenz könne nach Ansicht Varneys verschiedene Formen annehmen; sie könne sich auf das materielle Recht, auf die Abhilfemaßnahmen bei Wettbewerbsverstößen und auf das Verfahren beziehen. 

Problematisch sei - so Varney -  , wenn sich die Ansätze der Wettbewerbsbehörden in den verschiedenen Ländern so erheblich voneinander unterschieden, dass dadurch die Effizienz der einzelnen Kartellrechtsregime abgeschwächt und das Bemühen einzelner Unternehmen, Wettbewerbskonformität wieder herzustellen, konterkariert werden könnte. Es sei daher wichtig, dass Abhilfemaßnahmen einerseits nicht zu eng gefasst würden, um möglichst sämtliche Wettbewerbsbedenken auszuräumen, andererseits aber auch nicht zu weit, um nicht mit anderen Rechtsordnungen zu kollidieren. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden sei in dem Zusammenhang ein Schlüsselinstrument, um bestehende Divergenzen bei der Durchsetzung des Kartellrechts weiter abzubauen.

Frau Varney schlägt daher im Hinblick auf die Durchsetzung des Kartellrechts, die möglicherweise eine internationale Dimension hat, vor, folgende drei Prinzipien zu beachten:

1.  Beachtung extraterritorialer Effekte

Mögliche extraterritoriale Effekte, die sich nicht immer vermeiden ließen, sollten identifiziert und möglichst minimiert werden. Die Behördenpraxis der Europäischen Union im Microsoft-Fall habe exemplarisch solch ein besonnenes Vorgehen gezeigt, indem sich die Abhilfemaßnahmen nur auf die europäischen Märkte bezogen hätten.

2.  Beachtung der Entscheidungen anderer Behörden

Die Behörden sollten sich stets dessen bewusst sein, welche Entscheidungen andere Behörden bereits getroffen hätten, um größere Divergenzen im Hinblick auf die eigene Durchsetzung des Kartellrechts vermeiden zu können. Bei über 100 Wettbewerbsbehörden weltweit ist dieses Unterfangen zwar schwierig. Das Prinzip könne aber leichter zur Geltung gelangen, wenn vor allem die Entscheidungen der Behörde, deren Gebiet durch den Fall wirtschaftlich besonders betroffen sei, im Fokus der Aufmerksamkeit stünden. Wenn möglich, sollten Abhilfemaßnahmen anderer Staaten sich an den Abhilfemaßnahmen der besonders betroffenen Behörde orientieren.

3.  Beachtung der Optionen anderer Behörden

Die Behörden sollten sich dessen gewahr sein, für welche Optionen andere Behörden künftig votieren könnten, um unliebsame Überraschungen auszuschließen. Hierzu sei ein kontinuierlicher Kommunikationsfluss, mit anderen Worten eine besondere Form der Transparenz vis-à-vis anderen Behörden, nötig. Für diese Art der Transparenz bestehe auch beim amerikanischen Justizministerium noch Verbesserungsbedarf, konstatierte Frau Varney. Auch wenn das DOJ über anhängige Verfahren keine Auskünfte erteile, könne die Transparenz verbessert werden, indem Beschwerdepunkte oder die Verfahrenseinstellung (closing statements) selbst kommuniziert werden würden.