29.04.2010

Schlussanträge in der Rechtssache Akzo Nobel (C550/07P)

EU
Verfahrensrecht
Syndikusanwälte

Generalanwältin Kokott hat am 29. April 2010 in dem Verfahren Akzo Nobel (C-550/07P) ihre Schlussanträge vorgelegt. Nach ihrer Auffassung gilt das Anwaltsgeheimnis nicht für Syndikusanwälte in Kartellverfahren der EU-Kommission. Die unternehmensinterne Kommunikation mit Unternehmensanwälten genieße nicht den grundrechtlich garantierten Schutz der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten. Ein Unternehmensjurist genieße trotz seiner Zulassung als Rechtsanwalt nicht denselben Grad an Unabhängigkeit wie der in einer externen Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten. Das unionsrechtliche Anwaltsgeheimnis solle nicht nur die Verteidigungsrechte des Mandanten sichern, sondern erkläre sich auch aus der spezifischen Funktion als „Organ der Rechtspflege“, der dem Mandanten in voller Unabhängigkeit rechtliche Unterstützung gewähre. Bereits das Europäische Gericht erster Instanz hatte ein Berufsgeheimnis der Syndikusanwälte verneint. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kommission in einem niederländischen Unternehmen die Korrespondenz zwischen der Unternehmensführung und dem Syndikus, der zugleich zugelassener Anwalt war, beschlagnahmt. Der europäische Verband der Rechtsanwälte hat vorgetragen, dass das anwaltliche Berufsgeheimnis auch für Syndikusanwälte gilt, wenn und soweit dieses nach nationalem Recht der Fall ist, so wie im Vereinigten Königreich, in Irland und den Niederlanden. Dieser Auffassung ist die Generalanwältin nicht gefolgt.